Anpassung des Verteilungsschlüssels
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Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG kann die Verteilung für einzelne Kostentragungen abweichend von einer Vereinbarung oder der Teilungserklärung per Beschluss geändert werden. Diese Beschlusskompetenz umfasst die Verteilung

  • einzelner (einmaliger) oder auch

  • bestimmter Arten von Kosten (wiederkehrend und gleichartig) und ist somit weitreichend. Beispielsweise sind hiervon auch die Erhaltungskosten bestimmter Bauteile.


Was sagt der BGH?

Eine WEG kann die Kosten einer Sanierungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum auch nur einzelnen Eigentümern aufbürden (trotz bisher abweichender Verteilung), wenn nur diese davon profitieren. Explizit hebt der BGH in zwei aktuellen Entscheidungen den weiten Spielraum der WEG hervor, der seit der Reform 2020 besteht. (BGH, Urteile vom 22.3.2024 – V ZR 81/23 und V ZR 87/23)


Daher kann also grundsätzlich ein Beschluss gefasst werden, wie sich die Kostenverteilung zu genannten Kostenarten verhält.

Nicht umfasst von dieser Kompetenz ist eine Änderung des generell geltenden Verteilerschlüssels der WEG.