Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG kann die Verteilung für einzelne Kostentragungen abweichend von einer Vereinbarung oder der Teilungserklärung per Beschluss geändert werden. Diese Beschlusskompetenz umfasst die Verteilung
- einzelner (einmaliger) oder auch
- bestimmter Arten von Kosten (wiederkehrend und gleichartig) und ist somit weitreichend. Beispielsweise sind hiervon auch die Erhaltungskosten bestimmter Bauteile.
Daher kann also grundsätzlich ein Beschluss gefasst werden, wie sich die Kostenverteilung zu genannten Kostenarten verhält.
Nicht umfasst von dieser Kompetenz ist eine Änderung des generell geltenden Verteilerschlüssels der WEG.