Anpassung des Verteilungsschlüssels

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Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG kann die Verteilung für einzelne Kostentragungen abweichend von einer Vereinbarung oder der Teilungserklärung per Beschluss geändert werden. Diese Beschlusskompetenz umfasst die Verteilung



Daher kann also grundsätzlich ein Beschluss gefasst werden, wie sich die Kostenverteilung zu genannten Kostenarten verhält.

Nicht umfasst von dieser Kompetenz ist eine Änderung des generell geltenden Verteilerschlüssels der WEG.

Matera-Experte
Finn Ukena
Finn Ukena
Legal Counsel
Delimitor
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