Vergleichsangebote: Wann sind sie einzuholen?
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In welchen Fällen sind insg. 3 Vergleichsangebote einzuholen?

Grundsatz: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dass 3 Vergleichsangebote einzuholen sind. Ansonsten ist ein Beschluss anfechtbar.

Ausnahmen:

  1. Bagatellmaßnahmen: Eine feste Summe lässt sich hier nicht beziffern. Insgesamt kommt es darauf an, dass die Ausgaben aus Sicht der Eigentümer “überschaubar” sind. Ein Wert von 5 % des Wirtschaftsplans erscheint angemessen (LG Frankfurt a. M. ZMR 2018, 788 = BeckRS 2018, 9679; für Wertgrenzen LG Dortmund ZWE 2017, 96 (5.000 EUR); LG Karlsruhe ZWE 2013, 417 (3.000 EUR)).

  2. Folgeaufträge: Nach dem Prinzip “Bekannt und Bewährt” müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden, wenn der Auftragnehmer bereits vorher für die WEG tätig geworden ist. Die Eigentümer können in diesem Fall Leistung einschätzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen vergleichbar sind.

  3. Kein Vergleichsangebot verfügbar: In diesem Fall besteht kein Ermessensspielraum, der den Eigentümern zur Entscheidung eröffnet ist. Somit stellt sich allein die Frage, ob die Maßnahme jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen ist. Hier sind die möglichen Vor- und Nachteile den Eigentümern zur Verfügung zu stellen. Auch stellt sich die Frage, ob das Angebot marktüblich oder deutlich über den Marktpreisen liegt.