Fragen zur Einberufung der Eigentümerversammlung

Inhaltsverzeichnis

0. Checkliste für die Einberufung einer Eigentümerversammlung

Was ist zu tun? Arbeitsschritte
Vorbereitung - Sammeln von Tagesordnungspunkten
- Planung des zeitlichen Ablaufs (nicht zur Unzeit
Versammlungsort Für alle Eigentümer zumutbar und erreichbar, ggf. rechtzeitige Anmietung
Falls beschlossen: Online-Teilnahme Notwendige Technik und Software anschaffen
Einberufungsfrist Mindestens 3 volle Wochen
Wer ist einzuladen? - alle Eigentümer und Teileigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind
- alle Personen mit einer Verfügungsberechtigung
- Verwalter
Wie ist einzuladen? Textform: Brief, E-Mail
Inhalt/Anlagen zur Einladung Notwendige Elemente:
- exakte Bezeichnung der WEG (Straße, Ort)
- Name und vollständige Adresse des Eingeladenen
- Namen und vollständige Adresse des Einladenden
- Ausspruch der Einladung
- Ort der Versammlung
- Datum, Uhrzeit der Versammlung
- Tagesordnung inkl. Beschlussanträge
- Hinweise zur Stimmrechtsübertragung
Versendungszeitpunkt Sodass 3-wöchige Ladungsfrist eingehalten werden kann

1. Welche Frist ist bei der Einberufung zu beachten?

3 Wochen. Wir empfehlen einen Puffer von mindestens 1 Woche einzuplanen, sprich 4 Wochen insgesamt.

2. Welche Unterlagen muss eine Einladung enthalten?

Alle Unterlagen, die die Miteigentümer zur Entscheidungsfindung benötigen.

Beispiel: Vergleichsangebote, Verträge, Jahresabrechnung

3. Dürfen Unterlagen auch nachgereicht werden?

Im Idealfall sollten die Unterlagen bereits bei Einladung vorliegen. Im Zweifel können diese jedoch auch nachgeschoben werden. Wichtig ist, dass die Eigentümer genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen haben.

4. Wer darf zur Eigentümerversammlung einberufen?

Grundsätzlich der Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Sollte sich dieser jedoch weigern, so kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates oder dessen Stellvertreter die Versammlung einberufen (vgl. § 24 Abs. 3 WEG).

5. Muss die Einberufung per Brief erfolgen?

Nein, die Einberufung erfolgt in Textform, sofern in derTeilungserklärung nichts anderes bestimmt wurde. Das bedeutet, dass die Einladung auch per Email oder sogar per WhatsApp erfolgen kann.

6. Was sind die notwendigen Inhalte, die bei einer Einberufung der ETV zu beachten sind?

7. Müssen bereits die Beschlüsse in der Einladung ausformuliert sein?

Nein. Es genügt, wenn aus den TOPs hervorgeht, welches Thema auf der Versammlung besprochen werden soll. Es gilt der Grundsatz: Je komplexer das Thema ist, desto mehr muss in der Einladung der Kontext des TOPs erläutert werden. Um Klarheit zu schaffen, bietet es sich jedoch an, den Beschluss bereits vorzuformulieren und den Miteigentümern zur Verfügung zu stellen. Dies Matera-Plattform setzt dies voraus.

8. Und wie berufe ich eine Eigentümerversammlung mit Matera ein?

Die Antwort auf diese Fragen finden Sie anschaulich und ausführlich erklärt hier.

Matera-Experte
Jan Milz
Jan Milz
Legal Counsel
Delimitor
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