Hausgeldinkasso
Bearbeitet

Hausgeldinkasso Praxis

1. Übersicht: Vorgehen

2. Weiterführende Informationen

Wenn ein Miteigentümer kein Hausgeld zahlt, muss der Verwalter tätig werden und dieses anfordern. Hierbei ist der Begriff des Anforderns weit zu verstehen und umfasst nicht nur die Zahlungsaufforderung an den Miteigentümer, sondern gleichermaßen Mahnungen.

Übrigens: Es steht einer WEG im Rahmen des § 28 Abs. 3 WEG frei, zu beschließen, dass das Hausgeld im Rahmen eines SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet wird.

Bleibt die Zahlungsaufforderung an den Miteigentümer erfolglos, müssen weitere Schritte unternommen werden. Hierzu sollte zunächst sichergestellt werden, dass das geschuldete Hausgeld tatsächlich nicht gezahlt wurde - beispielsweise in einer größeren Überweisung, in der auch andere Posten enthalten waren. Es empfiehlt sich daher immer, zunächst freundlich nachzufragen, ob das Hausgeld bereits gezahlt wurde.

Damit die Gelder effektiv angefordert werden können, empfiehlt es sich grundsätzlich, dass Wohnungseigentümer Rahmenbedingungen (wie z.B. den Ausschluss von Sammelüberweisungen) beschließen. Dies erleichtert die Arbeit des Verwalters für den Fall, dass Forderungen geltend gemacht werden müssen.

3. Zeitpunkt des Verwalterhandelns

Der Verwalter sollte bereits bei einer ausbleibenden Hausgeldzahlung tätig werden, um seinen Verwalterpflichten gerecht zu werden.

4. Achtung: Fingerspitzengefühl gefragt

Der Verwalter muss im Einzelfall beurteilen, wie vorgegangen werden sollte. Zunächst sollte - wie weiter oben bereits erwähnt - das Gespräch mit dem säumigen Eigentümer gesucht werden, um die Gründe für die ausstehende Hausgeldzahlung ausfindig zu machen.

Praxisbeispiel: Gibt der säumige Hausgeldschuldner an, dass er einen Kontowechsel veranlasst hat, sollte zumindest die nächste fällige Hausgeldzahlung abgewartet werden. Zudem kann es im Einzelfall ratsam sein, mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren, sofern das dazu führen könnte, dass der Rückstand in absehbarer Zeit beglichen wird.

5. Mahnung

Rechtlich nicht zwingend, in der Regel aber empfehlenswert ist es, den Schuldner zu mahnen und hiermit zu signalisieren, dass bei weiterhin ausbleibender Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Es ist üblich, dass der Verwalter drei Mahnungen ausspricht, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden:

  • Im ersten Schritt erfolgt eine “Zahlungserinnerung”,

  • im zweiten Schritt erfolgt die zweite Mahnung,

  • im dritten - möglichst letzten Schritt - wird meist damit gedroht, die Forderungen auf dem Rechtsweg geltend zu machen.

6. Einschaltung eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts

Ob Sie als Verwalter ohne weiteren Beschluss einen Dritten beauftragen dürfen, das Hausgeld einzutreiben, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. In der Regel dürfte dies zwar gegeben sein, allerdings gibt es auch abweichende Rechtsprechung (so z.B.: AG Bremen LSK 2016, 100743).

Daher empfiehlt es sich stets, einen Beschluss hierzu zu erwirken - hiermit sind Sie auf der sicheren Seite.

7. Fazit

Als Verwalter muss man sicherstellen, dass Hausgelder gezahlt werden. Bei ausbleibender Zahlung muss der Verwalter tätig werden und das Geld anfordern. Es empfiehlt sich grundsätzlich, dass Wohnungseigentümer Rahmenbedingungen beschließen, um die Arbeit des Verwalters zu erleichtern. Der Verwalter sollte bereits bei einer ausbleibenden Hausgeldzahlung tätig werden, um seinen Verwalterpflichten gerecht zu werden.

Im Einzelfall sollte der Verwalter mit dem säumigen Eigentümer sprechen, um die Gründe für die ausstehende Hausgeldzahlung ausfindig zu machen. Es ist üblich, dass der Verwalter drei Mahnungen ausspricht, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ob man als Verwalter ohne weiteren Beschluss einen Dritten beauftragen darf, das Hausgeld einzutreiben, ist nicht eindeutig geklärt. Es empfiehlt sich daher, einen Beschluss hierzu zu erwirken.