Wallbox-Einbau in Ihrer WEG - So funktioniert's!

Inhaltsverzeichnis

Die Elektromobilität gewinnt auch in einer WEG an Bedeutung. Was der Gesetzgeber hierzu vorsieht, erfahren Sie kurz und knapp in diesem Artikel!

1. Wallbox - Was ist das eigentlich?

Bei einer Wallbox handelt es sich um eine Ladestation für Elektromobilität, die häufig in Form einer Box an der Wand befestigt wird. Hierbei sind verschiedene Größen (und damit auch Ladeleistungen) verfügbar.

2. Beschluss & Anspruch der Miteigentümer

Für den Einbau einer Wallbox oder auch mehrerer Wallboxen muss ein Beschluss herbeigeführt werden.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass per Gesetz jedem Miteigentümer ein Anspruch auf eine solche (im Einzelfall angemessene) bauliche Veränderung zusteht, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient.

Dabei haben Miteigentümer zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung oder die subjektiv attraktivste Maßnahme. Ein Anspruch besteht aber in Bezug auf das "Ob". Über das "Wie" hat die WEG zu beschließen und eine angemessene Lösung herbeizuführen.

Der Anspruch umfasst alle erforderlichen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum. Wenn hier also zum Beispiel ein Lastenmanagement installiert werden muss, ist dies ebenfalls vom Anspruch umfasst, wird aber im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung durch die WEG beschlossen. Hierbei sollten die bereits eingeholten Stellungnahmen/Fachplanungen von Fachbetrieben entsprechend einbezogen werden (und zwar bereits in der Ladung zur ETV!).

3. Kosten

a. Im Falle eines Gestattungsbeschlusses sind die

grundsätzlich durch den Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wurde, zu tragen. Dies umfasst auch Vorbereitungskosten wie z.B. Gutachten.

b. Ansonsten gilt grundsätzlich: Die Kosten für bauliche Veränderungen sind durch die Eigentümer (nach Verhältnis ihrer Anteile) zu tragen, die sie beschließen. Dennoch schließt eine fehlende anfängliche finanzielle Beteiligung nicht aus, dass ein Miteigentümer zu einem späteren Zeitpunkt gegen einen finanziellen Ausgleich doch einsteigt!

c. Ausnahme: Zudem sieht das Gesetz vor, dass alle Miteigentümer die Kosten einer Maßnahme zu tragen haben, wenn

mit “Ja” gestimmt haben.

4. Sonstige Pflichten

Bevor eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge In Betrieb genommen werden können, muss der Netzbetreiber informiert werden. Wenn die Anlage eine Bemessungsleistung von 12 Kilovoltampere überschreitet, muss der Netzbetreiber zudem seine Zustimmung erteilen. Tut er dies, muss er Ihnen allerdings Gründe und Abhilfemaßnahmen mitteilen.

Mit Blick auf Vermietungen:

Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass ihm bauliche Veränderungen der Mietsache (inkl. Orte des “Mitgebrauchs”) gestattet werden, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen.

Matera-Experte
Finn Ukena
Finn Ukena
Legal Counsel
Delimitor
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