Datenschutz innerhalb der WEG und der Verwaltung
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1. Welches Datenschutzrecht gilt für WEGs?

  1. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

  2. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

2. Darf der Verwalter den Miteigentümern zur Vorbereitung von Hausgeldklagen die rückständigen Hausgeldzahlungen von Miteigentümern mitteilen?

Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Hausgeldklagen ist der Verwalter vor der Eigentümerversammlung befugt, den übrigen Eigentümern Namen und rückständige Beträge der säumigen Eigentümer mitzuteilen.

Gut zu wissen: Auf der Matera-Plattform haben lediglich der Verwalter und der Beirat Einsicht in die Zahlungsrückstände von Miteigentümern.


3. Darf der Verwalter Kontaktdaten von Miteigentümern an Handwerker im Falle von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen weitergeben?

In diesem Fall ist es zulässig, dass der Verwalter die Kontaktdaten an den Handwerker weitergibt, da es ansonsten nicht möglich wäre, die Erhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

4. Haben Eigentümer ein Einsichtsrecht in Einzelabrechnungen und -wirtschaftspläne?

Nach der Rechtsprechung hat jeder Wohnungseigentümer ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft. 

Dieses Einsichtsrecht umfasst auch das Recht zur Einsicht in die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer. Der Datenschutz steht nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte einer Einsichtnahme nicht entgegen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist.


5. Steht den Auskunfts- und Einsichtsrechten der Eigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG Datenschutzrecht entgegen?

Berechtigten Auskunftsersuchen von Wohnungseigentümern steht der Datenschutz nicht entgegen. Die erforderlichen Informationen sind durch den Verwalter zu erteilen. Auch der vom Auskunftsbegehren betroffene Eigentümer kann sich nicht auf Anonymität berufen

6. Darf die WEG eine Videoanlage zur Überwachung installieren?

Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es in der Vergangenheit zu Straftaten gekommen ist und die Gemeinschaft nunmehr Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen Wohnungseigentümer abwehren möchte. Nicht zulässig wäre dagegen eine Videoüberwachung, um Ansprüche gegen Wohnungseigentümer etwa wegen einer unzulässigen Nutzung ihrer Wohnung leichter durchsetzen zu können.

Hingegen darf ein Wohnungseigentümer in seinem Pkw keine Kamera installieren, die mittels Bewegungsmelder auslöst und Aufzeichnungen und Bilder anderer Kfz oder Personen macht, die sich dem Tiefgaragenstellplatz des Wohnungseigentümers nähern, aber sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befinden.

Unverhältnismäßig und mit den verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen ist es auch nicht zu vereinbaren, wenn etwa die Benutzer des Müllraums durch eine Video-Überwachung "diszipliniert" werden sollen, ihren Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.

7. Ist der Verwalter verpflichtet, eine Eigentümerliste auf Anfrage an den Eigentümer herauszugeben?

Der Verwalter hat eine Eigentümerliste mit Namen und Anschriften aller Eigentümer herauszugeben, der Verweis auf die (im Übrigen hinsichtlich der aktuellen Anschriften unergiebige) Grundbucheinsicht genügt nicht.

8. Dürfen die Kontaktdaten der Miteigentümer auf der Matera-Plattform vom Verwalter hochgeladen werden?

Ja, grundsätzlich haben die Miteigentümer ein berechtigtes Interesse daran, die Kontaktdaten ihrer Miteigentümer zu kennen. Denn die WEG ist nicht anonym. Das Hochladen der Kontaktdaten auf der Matera-Plattform kann als Äquivalent zur Eigentümerliste verstanden werden und ist somit rechtmäßig.


9. Unter welchen Umständen stellt der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung?

Der Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn keine konkreten Zwecke festgelegt werden, für welche die erhobenen Verbrauchsdaten der Wohnungseigentümer verarbeitet und genutzt werden sollen. Sollen funkbasierte Heizkostenverteiler installiert werden, muss im entsprechenden Grundlagenbeschluss ausdrücklich geregelt werden, dass die Verbrauchsdaten ausschließlich für die Erstellung der Heizkostenabrechnung und dort auch nur im Rahmen des Erforderlichen erfasst und verarbeitet werden dürfen. Matera unterstützt Sie gerne bei der Beschlussfassung.