Fenster in Ihrer WEG
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I. Eigentumsverhältnisse

Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum! Dies gilt für das Fenster als solches und für den Rahmen. Abweichende Vereinbarungen in einer Teilungserklärung sind unwirksam.

II. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen

Deshalb sind die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen auch grundsätzlich von der WEG nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu tragen.

Es gibt zwei Konstellationen, in denen die Erhaltungskosten vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind:

  1. Wenn die Teilungserklärung sie (unwirksamerweise) dem Sondereigentum zuordnet und zusätzlich regelt, dass die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen im Sondereigentum vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind, wird dies zur einer Kostentragungsregelung umgedeutet. Der jeweilige Wohnungseigentümer kommt für die Erhaltungskosten auf.

  1. Wenn die Teilungserklärung eine eindeutige Regelung trifft, nach der die Erhaltungskosten vom jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden müssen, kommt der jeweilige Wohnungseigentümer für die Erhaltungskosten auf.

Übrigens: Unabhängig davon, was in Ihrer Teilungserklärung steht, können Sie seit der WEG Reform 2020 dauerhaft die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen entgegen des gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssels durch Beschluss umlegen. Diese Kompetenz ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG. Beschlüsse mit diesem Inhalt, die vor der Reform 2020 gefasst wurden, sind allerdings unwirksam.