Alles zum Umlaufverfahren in einer WEG
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1. Übersicht: Alles, was Sie zum Umlaufverfahren wissen müssen.

2. Welche Mehrheit ist beim Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit ausschlaggebend?

Es bedarf einer einfachen Mehrheit. Eine einfache Mehrheit ist gegeben, wenn mehr “Ja”- als “Nein”-Stimmen vorliegen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Enthaltungen hierbei nicht berücksichtigt (BGH NJW-RR 2019, 1102; NJW 1989, 1090). Liegen gleich viele “Ja”- und “Nein”-Stimmen vor, ist eine Mehrheit nicht gegeben.

Als Enthaltung dürfte es gelten, wenn jemand seine Stimme/Zustimmung/Ablehnung nicht in der angemessenen Frist des Umlaufverfahrens abgibt.

3. Detailwissen zum Ausnahmefall

Das Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit kann als verschobene Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt einer Eigentümerversammlung verstanden werden. 

Das bedeutet, dass ein Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit nur gefasst werden kann, wenn dieser an einen bereits bestehenden Tagesordnungspunkt einer Eigentümerversammlung anknüpft (Akzessorietät).Typischer Fall: Die Eigentümer sollen darüber beschließen, dass ein Handwerker beauftragt wird. Es liegen bisher keine Angebote vor. Daher soll der Verwalter Angebote einholen und anschließend ein Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit durchführen.