Versicherungen in Ihrer WEG
Bearbeitet

1. Entscheidung der WEG

Welche Versicherungsverträge die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schließt, können die Wohnungseigentümer vereinbaren, bei fehlender Vereinbarung auch beschließen. Hierbei muss die WEG nicht das günstigste Angebot auswählen, denn: welcher Versicherungsumfang und welche Versicherungsbedingungen der gesetzlich vorgesehenen und anderer Versicherungen angemessen sind richtet sich nach dem konkreten Einzelfall (insb. Lage, Zustand, Größe, Alter der Wohnanlage).

2. Kompetenz

Wie oben beschrieben, kann die WEG hier eine Vereinbarung treffen oder einen Beschluss fassen. Die Mindestversicherungen aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG (i.d.R. verbundene Wohngebäudeversicherung sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) unterfallen in der Regel aber auch der Handlungskompetenz des Verwalters. Dieser hat zu prüfen, ob die Verträge inhaltlich ausreichend sind.