Abrechnungsspitze: Was ist das eigentlich?
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1. Worum handelt es sich bei der Abrechnungsspitze?

Die Jahresabrechnung einer WEG muss viele Einzelheiten berücksichtigen. Eine der wichtigsten Bestandteile der Einzelabrechnung ist die Abrechnungsspitze.

Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen

  • den nach dem Wirtschaftsplan zu zahlenden Vorschüssen einerseits und

  • den nach der Abrechnung tatsächlich angefallenen Kosten (bezogen auf das Sondereigentum) der Wirtschaftsperiode andererseits.

2. Positive Abrechnungsspitze vs. negative Abrechnungsspitze

Eine negative Abrechnungsspitze liegt dann vor, wenn der Wirtschaftsplan zu niedrig angesetzt wurde, und somit die tatsächlich angefallenen Kosten pro Sondereigentum höher sind als das Hausgeld gemäß Wirtschaftsplan. Auf diese Differenz hat deshalb die WEG einen Anspruch gegen die einzelnen Miteigentümer.

Hingegen liegt eine positive Abrechnungsspitze im umgekehrten Fall vor - nämlich dann, wenn die Abrechnungssumme kleiner ausfällt als das nach Wirtschaftsplan zu zahlende Hausgeld. In diesem Fall wird der Wirtschaftsplan des folgenden Jahres korrigiert.

3. Anspruch des einzelnen Miteigentümers und Unterschied zum Saldo

Ein Erstattungsanspruch des Eigentümers auf Auszahlung kann nur dann bestehen, wenn er bis dato alle Hausgelder gemäß Wirtschaftsplan gezahlt hat. Hier entstehen oft Missverständnisse, da Begrifflichkeiten vermischt werden:

Elementar ist daher die Unterscheidung zwischen dem Saldo und der Abrechnungsspitze. Im Gegensatz zur Abrechnungsspitze meint das Saldo nämlich die Differenz zwischen

  • der nach der Abrechnung tatsächlich angefallenen Kosten (bezogen auf das Sondereigentum) einerseits und

  • den tatsächlich gezahlten Hausgeldvorschüssen des Eigentümers andererseits.

Fällt dieser Betrag positiv aus, entsteht ein Guthaben, das dem Eigentümer zusteht.

Fällt er wiederum negativ aus, liegt ein Fehlbetrag vor, der vom Verwalter eingefordert werden muss.