Balkonsanierung in der WEG: Hilfestellung
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Eine Balkonsanierung stellt die WEG vor einige Fragen hinsichtlich Eigentumsverhältnissen und Kostentragung. Dies kann im Einzelfall zu einer kniffligen Situation führen. Dieser Beitrag hilft Ihnen dabei, Klarheit zu den genannten Fragen zu schaffen.

1. Wem gehört eigentlich was?

In Teilungserklärungen werden in aller Regel bestimmte Teile - wie “Innenbelag und sonstige Innenteile” zum Sondereigentum des einzelnen Wohnungseigentümers erklärt.

Jedoch kann nicht der gesamte Balkon hierbei zum Sondereigentum erklärt werden:

a) Zwingendes Gemeinschaftseigentum

Unabhängig von der Teilungserklärung gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum:

  • Balkondecke

  • Balkongeländer

  • Balkongitter

  • Bodenplatten

  • Balkonbrüstung

  • Balkonaußenwände.

Hierbei handelt es sich nämlich um konstruktive, bzw. sicherheitsrelevante Bestandteile des Balkons.

b) Sondereigentumsfähigkeit

Sondereigentumsfähig sind lediglich:

  • Der bloße “Balkonraum”,

  • Bodenbelag,

  • Innenanstrich, oder auch Pflanzentröge.

2. Regelungen in der Teilungserklärung

Neben einer Zuordnung einzelner Bestandteile kann die Teilungserklärung auch Kostentragungsregelungen treffen, wie z.B.: “Den Sondereigentümern mit Balkonen obliegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Balkone, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt”.

Wenn eine solche Regelung getroffen wurde, müssen die Eigentümer mit Balkon für die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Balkons alleine aufkommen.

Wir empfehlen, dass Sie sich angesichts der Aufteilung der Sanierungskosten nach betroffenem Eigentum an die beauftragte Firma wenden, um hier Unklarheiten zu vermeiden. Dann können Sie die Kosten entsprechend korrekt unter den Eigentümern verteilen.

3. Praxistipp

Nicht unüblich im Rahmen von umfassenderen Balkonsanierungen ist eine hiervon abweichende Regelung seit der WEG-Reform 2020. Seitdem ist es möglich, entgegen der Teilungserklärung die Kosten für eine Balkonsanierung denjenigen Wohnungseigentümern aufzuerlasten, die einen Balkon besitzen. Ein entsprechender Beschluss zur Kostentragung hätte zur Folge, dass dies in Zukunft gleichermaßen gehandhabt werden muss (Gleichbehandlung unter den Miteigentümern).

Einen entsprechenden Beschluss können Sie vor Ihrer nächsten Eigentümerversammlung oder auch als Umlaufbeschluss ganz einfach über die Matera-Plattform fassen und somit für eine praxistaugliche Lösung für Ihre WEG sorgen!