Beschlusssammlung - Was ist zu tun? (inkl. Muster)
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1. Pflicht zur Beschlusssammlung

Verwalter sind gesetzlich verpflichtet, eine Beschlusssammlung zu führen (§ 24 Abs. 7 WEG). Allerdings hängt die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht hiervon ab - die von Ihrer WEG gefassten Beschlüsse werden also auch ohne die Aufnahme in eine Beschlusssammlung wirksam.

2. Formvorgaben

Das Gesetz enthält keine Vorgaben zur Form der Beschlusssammlung - es muss in erster Linie sichergestellt sein, dass Ihren Miteigentümern jederzeit eine Einsichtsmöglichkeit gewährt werden kann. Daher wird allgemein empfohlen, die Beschlusssammlung elektronisch (mit Computer-Dateien) zu führen. Aus inhaltlicher Sicht müssen alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut (aus ETV und aus Umlaufverfahren) sowie die Urteilsformeln von gerichtlichen Verfahren der WEG gem. § 43 WEG enthalten sein. Die Eintragungen in die Sammlung müssen mit fortlaufender Nummerierung erfolgen.

Sie fragen sich, wie eine Beschlusssammlung aussehen sollte? Anbei finden Sie ein kostenloses Muster im Tabellen-Format, das die nötigen Informationen einer Beschlusssammlung enthält: 

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