1. Pflicht zur Beschlusssammlung
Verwalter sind gesetzlich verpflichtet, eine Beschlusssammlung zu führen (§ 24 Abs. 7 WEG). Allerdings hängt die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht hiervon ab - die von Ihrer WEG gefassten Beschlüsse werden also auch ohne die Aufnahme in eine Beschlusssammlung wirksam.
2. Formvorgaben
Das Gesetz enthält keine Vorgaben zur Form der Beschlusssammlung - es muss in erster Linie sichergestellt sein, dass Ihren Miteigentümern jederzeit eine Einsichtsmöglichkeit gewährt werden kann. Daher wird allgemein empfohlen, die Beschlusssammlung elektronisch (mit Computer-Dateien) zu führen. Aus inhaltlicher Sicht müssen alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut (aus ETV und aus Umlaufverfahren) sowie die Urteilsformeln von gerichtlichen Verfahren der WEG gem. § 43 WEG enthalten sein. Die Eintragungen in die Sammlung müssen mit fortlaufender Nummerierung erfolgen.
3. Praxistipp
Sie fragen sich, wie eine Beschlusssammlung aussehen sollte? Anbei finden Sie ein kostenloses Muster im Tabellen-Format, das die nötigen Informationen einer Beschlusssammlung enthält. Für Rückfragen melden Sie sich gerne bei Ihrem Matera-Ansprechpartner!