Alles zur digitalen Eigentümerversammlung
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1. Ist die Aufzeichnung von Online-Eigentümerversammlungen möglich?

Nur bei Zustimmung aller, insbesondere der entsprechenden Redner, darf ausnahmsweise ein Mitschnitt erfolgen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1116). Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend, da von sämtlichen Teilnehmern das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist (BGH NJW 1994, 3094).

2. Reine Online-Eigentümerversammlungen vs. hybride Versammlung?

Es bedarf immer eines Präsenzangebotes. Eine reine Online-ETV ist somit nicht möglich. Der Versammlungsleiter muss am Versammlungsort zugegen sein.

3. Welche Programme können zur Umsetzung genutzt werden?

Wir empfehlen einen Anbieter, der eine Liveübertragung für Gruppen via Video und Audio ermöglicht. Beispiele:

  • GMeets

  • Zoom

  • Skype

  • WhatsApp Video-Call

4. Darf ich eine Eigentümerversammlung ohne Beschlussermächtigung auch digital stattfinden lassen?

Nein, es bedarf eines vorherigen Beschlusses (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG). Dieser muss Angaben zur Art und Weise der Durchführung enthalten (Anbieter, Identifizierung, Stimmrechtsausübung etc.).

5. Umgang bei Verbindungsproblemen?

Fall 1: Der Versammlungsleiter hat Verbindungsprobleme

  • In diesem Fall sollte die Versammlung unterbrochen werden und ggf. nach einer kurzen Pause neu bewertet werden, ob eine Weiterführung sinnvoll ist. Falls eine kurzfristige Lösung nicht umsetzbar ist, so muss die Eigentümerversammlung verschoben werden.

Fall 2: Ein Eigentümer hat Verbindungsprobleme

  • In diesem Fall muss die Eigentümerversammlung nicht pausiert werden, gleichwohl bietet es sich an einen kurze Moment abzuwarten, bis der Eigentümer sich wieder dazuschaltet. Sollte dieser keine Lösung finden, so muss der Versammlungsleiter sein Verlassen der Versammlung dokumentieren und dies bei der Abstimmung von Beschlüssen berücksichtigen.

6. Wie lassen sich die Eigentümer identifizieren?

  1. Der Anmeldelink sollte an eine dem Verwalter bekannte E-Mail Adresse versendet werden, sodass nur der Miteigentümer bzw. dessen Vertreter Zugang zu dem Link hat. Im Optimalfall ist der Link personalisiert und mit einem persönlichen, einmaligen Passwort verschlüsselt. Dies würde ausreichen.

  2. Sofern ein personalisierter Link generierbar ist, so lässt mit Vorzeigen eines Lichtbildausweises die Identität nachvollziehen.

  3. Für dem Versammlungsleiter persönlich bekannte Personen muss keine Identifizierung vorgenommen erden.

7. Kann man mit einer Vollmacht einen Eigentümer auch online vertreten?

Ja, das ist kein Problem. Wichtig ist allein, dass dem Versammlungsleiter die Vertretungsvollmacht vorliegt.

8. Wie ist damit umzugehen, dass Dritte mit im Raum eines Eigentümers sind?

  1. Zunächst sollte der Versammlungsleiter darauf hinweisen, dass die Anwesenheit von unbefugten Dritten gegen den Nicht-Öffentlichkeitsgrundsatz verstößt.

  2. Bei Verdachtsmomenten sollte der Versammlungsleiter dazu auffordern, dass der Dritte den Raum zu verlassen hat. Sollte sich der dazugehörige Eigentümer weigern, so kann dieser von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden.