Jahresabrechnung & Verwalterwechsel: Wer erstellt die Jahresabrechnung?
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Verwalterwechsel in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – Wer erstellt die Jahresabrechnung?

Nach alter Rechtsprechung des BGH bleibt der ausscheidende Verwalter bis zum Jahresende zuständig, es sei denn, es gibt eine abweichende Vereinbarung. Die Pflicht geht nicht auf den neuen Verwalter über, auch wenn dieser Einblick in die Unterlagen hat.

Nach juristischer Fachliteratur kann nach dem neuen Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) diese Regelung hinfällig sein. Gemäß dem WEMoG ist die WEG selbst für die Verwaltung verantwortlich, die Pflicht zur Jahresabrechnung ergibt sich aus der Organstellung des Verwalters.

Nach einer Abberufung können vom abberufenen Verwalter keine organschaftlichen Pflichten mehr verlangt werden. Bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende ist der neue Verwalter laut WEMoG zur Jahresabrechnung verpflichtet, da die Pflicht nach Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Der ausscheidende Verwalter bleibt bis zum Ausscheidungstag zur Rechnungslegung verpflichtet, was dem neuen Verwalter die Arbeit erleichtert.