Rohrverstopfung oder Rohrbruch in Ihrer WEG
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Gerade Bewohner älterer Gebäude kennen das Problem: Rohrverstopfungen oder Rohrbrüche sorgen für Probleme und es kommt die Frage auf, wer nun eigentlich tätig werden muss.

Dies soll der vorliegende Artikel erklären:

I. Vorgehen als Miteigentümer

Wenn Sie feststellen, dass sich die betroffene Stelle innerhalb Ihres Sondereigentums befindet, sollten Sie eigenständig tätig werden. Ob Sie dies mit vertrauten Hausmitteln oder durch Heranziehen professioneller Unterstützung tun, hängt natürlich vom Einzelfall ab.

II. Vorgehen als Verwalter

Im Falle einer Rohrverstopfung oder Rohrbruchs dürfen sowohl Eigentümer als auch Verwalter sofort tätig werden und Handwerker mit den erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen beauftragen. Da in diesen Fällen ein Schaden des Gemeinschaftseigentums droht, ist hierzu keine vorige Absprache mit den anderen Eigentümern erforderlich. Der Verwalter ist bei Kenntnis von einer Rohrverstopfung sogar verpflichtet, tätig zu werden.

  • Wenn die Verstopfung im Sondereigentum liegt und eindeutig durch Nutzerfehlverhalten verursacht wurde, dann wird in der Regel der betroffene Eigentümer die Kosten tragen.

  • Wenn die Ursache unklar ist oder im Gemeinschaftseigentum liegt, dann muss die Gemeinschaft für die Klärung sorgen, und die Kosten können auf den verursachenden Eigentümer oder die Gemeinschaft zurückfallen, abhängig von den Umständen.

Es muss daher folgendes beachtet werden:

  1. Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum: Wenn die Verstopfung im Bereich von Sondereigentum, liegen vermutlich Nutzerfehler des Eigentümers hin.

  2. Verursacheridentifikation: Wenn der verursachende Eigentümer identifiziert werden kann, ist er zur Kostenerstattung verpflichtet oder muss die Beseitigungskosten selbst tragen.

  3. Ursachen für Rohrverstopfungen: Rohrverstopfungen können auch durch allmähliches Zusetzen der Rohre, bauliche Mängel oder mechanische Beschädigungen über einen längeren Zeitraum enststehen.

  4. Verwalterpflichten: Verweisen Sie nicht voreilig auf Eigenverantwortlichkeit. Bei Unklarheit, unternehmen Sie, was nötig ist, um die Schadensursache zu klären! Unterlassen Sie dies fahrlässig, könnten sogar Schadensersatzansprüche gegen Sie entstehen.

  5. Ursachenklärung durch Fachunternehmen: Klären Sie durch Beauftragung eines Fachunternehmens die Ursache der Verstopfung. Die Rechnung des Fachunternehmens kann entscheidend sein!

  6. Entscheidung der Wohnungseigentümer: Wenn ein Miteigentümer eine Rechnung in der ETV vorlegt, damit diese erstattet wird, so können die Kosten nur erstattet werden, wenn eindeutig hervorgeht, dass kein Nutzerfehlverhalten vorlag!