Gerade Bewohner älterer Gebäude kennen das Problem: Rohrverstopfungen oder Rohrbrüche sorgen für Probleme und es kommt die Frage auf, wer nun eigentlich tätig werden muss.
Dies soll der vorliegende Artikel erklären:
I. Vorgehen als Miteigentümer
Wenn Sie feststellen, dass sich die betroffene Stelle innerhalb Ihres Sondereigentums befindet, sollten Sie eigenständig tätig werden. Ob Sie dies mit vertrauten Hausmitteln oder durch Heranziehen professioneller Unterstützung tun, hängt natürlich vom Einzelfall ab.
II. Vorgehen als Verwalter
Im Falle einer Rohrverstopfung oder Rohrbruchs dürfen sowohl Eigentümer als auch Verwalter sofort tätig werden und Handwerker mit den erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen beauftragen. Da in diesen Fällen ein Schaden des Gemeinschaftseigentums droht, ist hierzu keine vorige Absprache mit den anderen Eigentümern erforderlich. Der Verwalter ist bei Kenntnis von einer Rohrverstopfung sogar verpflichtet, tätig zu werden.
Im Nachgang sollte hinsichtlich der Kosten folgendes beachtet werden: Hier kommt es stark auf den Einzelfall an, und es sollte der Handwerker entsprechend befragt werden, was Ursache der Verstopfung gewesen ist/ in welchem Bereich des Grundstücks die Verstopfung liegt.
Liegt eine Verursachung durch einen Miteigentümer vor, kann er zur Kostenerstattung herangezogen werden, bzw. hat die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung selbst zu tragen.
III. Fazit
Bei Rohrverstopfungen oder Rohrbrüchen in älteren Gebäuden sollten Miteigentümer eigenständig oder mit professioneller Hilfe tätig werden. Verwalter dürfen sofort Handwerker beauftragen, da ein Schaden des Gemeinschaftseigentums droht. Die Kosten hängen vom Einzelfall ab und können bei Verursachung durch einen Miteigentümer von diesem getragen werden.