Klage gegen Ihre WEG - ein Leitfaden
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1. Allgemeine Information

Natürlich kann eine Richtlinie wie diese nicht alle Umstände eines Einzelfalls berücksichtigen oder eine Rechtsberatung ersetzen. Sie kann allerdings als allgemeine Hilfestellung verstanden werden. Für Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

2. Vorgehen

Klage erhalten

Sie als Verwalter sind gesetzlicher Vertreter der WEG, deshalb muss eine Klage Ihnen zugestellt werden. Erhalten Sie eine solche Klage, sollten Sie zunächst prüfen, ob Fristen zu berücksichtigen sind. Häufig ist innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob Sie sich im gerichtlichen Verfahren verteidigen wollen oder nicht.

Miteigentümer informiert

Im Falle einer Anfechtungsklage müssen die Miteigentümer unverzüglich hierüber informiert werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WEG) - und zwar indem die Klageschrift, die Begründung und alle Daten zum Verfahren (sog. prozessleitende Verfügungen) mitgeteilt werden.

Wenn es sich um eine andere Klageform handelt, sind die Miteigentümer bei einem gesteigerten Interesse zu informieren. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn Ansprüche gegen die gesamte WEG geltend gemacht werden, wodurch alle Miteigentümer betroffen sind.

Vertretung der WEG

In drei Fällen kann der Verwalter ohne weiteren Beschluss der WEG einen Rechtsanwalt beauftragen. In allen anderen Fällen sollte ein Beschluss gefasst werden, in dem Sie als WEG entscheiden, ob und wie Sie vorgehen möchten.

  1. Es handelt sich um eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).

  2. Es liegt ein Beschluss (oder eine Regelung im Verwaltervertrag), die Sie zum Tätigwerden ermächtigt.

  3. Eine Beauftragung ist zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich. Zum Tätigwerden sind Sie als Verwalter in diesen Fällen im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG).

Liegt keiner dieser Fälle vor, muss ein Beschluss eingeholt werden.

Rechtsanwalt beauftragt

Wenn Sie nach diesem Vorgehen einen Rechtsanwalt beauftragt haben, kann dieser Sie in Ihrem konkreten Einzelfall beraten und die bestmögliche Lösung herbeiführen. Sollten Sie Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Rechtsanwalts benötigen, schauen Sie gerne in unserem Dienstleisterverzeichnis auf der Plattform vorbei. Wenn Sie hier nicht fündig werden, melden Sie sich bei uns - wir helfen gerne bei der Suche.