1. Häufigster Anwendungsfall
Der in der Praxis relevanteste Fall, in dem der Verwalternachweis erforderlich ist, ist der der Verwalterzustimmung. Viele Teilungserklärungen sehen vor, dass für den Fall der Veräußerung einer Wohnung der Verwalter seine Zustimmung hierzu erteilen muss.
In diesem Fall kommen die Anforderungen des § 29 GBO (Grundbuchordnung) zur Anwendung.
2. Anforderungen der Grundbuchordnung
Dieser verlangt zur Vornahme einer Eintragung in das Grundbuch, dass die hierzu erforderlichen Unterlagen durch “öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden”.
Eine öffentliche Beglaubigung meint hierbei die Beglaubigung durch einen Notar Ihrer Wahl.
3. Vorgehen in der Praxis
Hier kommt es darauf an, wie der Verwalter der WEG bestellt wurde:
- Wenn der Verwalter in einer Eigentümerversammlung beschlossen wurde:
In diesem Fall müssen nicht alle Eigentümer den Nachweis der Verwalterbestellung unterzeichnen, sondern der Versammlungsleiter, ein Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter, da diese Personen grundsätzlich die Niederschriften zu unterzeichnen haben.
- Wenn der Verwalter im Umlaufverfahren bestellt wurde:
In diesem Fall reichen die genannten Unterschriften nicht aus. Wurde der Verwalter im Umlaufverfahren bestellt und ist der Verwalternachweis erforderlich, müssen alle Unterschriften notariell beglaubigt werden.
4. Fazit
Zusammenfassend ist der Verwalternachweis in der Praxis vor allem dann relevant, wenn eine Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Wohnung vorsieht. Zur Vornahme einer Eintragung in das Grundbuch müssen hierfür öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. In der Praxis müssen je nach Art der Bestellung des Verwalters gegebenenfalls alle Unterschriften notariell beglaubigt werden.
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