Zweitbeschluss: Möglichkeiten und Grenzen
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💡 Die Beschlussbefugnis der WEG umfasst auch, Beschlüsse über Angelegenheiten zu fassen, über die in der Vergangenheit bereits beschlossen wurde. Sogenannten “Zweitbeschlüssen” sind jedoch Grenzen gesetzt. Vorliegend werden diese, vor allem aber die Möglichkeiten für die WEG genauer erklärt.

1. Arten des Zweitbeschlusses

Es gibt zwei Alternativen des Zweitbeschlusses: einerseits den bestätigenden und andererseits den abändernden Zweitbeschluss.

Diese unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass der bestätigende Zweitbeschluss sich inhaltlich nicht vom Erstbeschluss unterscheidet. Währenddessen wird mit dem abändernden Zweitbeschluss ein anderer Inhalt beschlossen.

2. Welcher Zweitbeschluss kommt wann zum Einsatz?

Grundsätzlich wird der bestätigende Zweitbeschluss dann gefasst, wenn formelle Fehler des Erstbeschlusses (zum Beispiel eine nicht gewahrte Einberufungsfrist) aus der Welt geschafft werden sollen.

Der abändernde Zweitbeschluss wiederum wird dann genutzt, wenn der vorangegangene Erstbeschluss ergänzt, geändert oder aber auch inhaltlich beseitigt werden soll.

3. Was muss hierbei beachtet werden?

Neben den grundsätzlichen Anforderungen an Beschlüsse im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung müssen bei Zweitbeschlüssen weitere Dinge beachtet werden. Denn durch den Erstbeschluss können Wohnungseigentümern Interessen entstanden sein, die geschützt werden müssen.

Ein Beispiel: Einem Wohnungseigentümer wurde von der WEG durch Beschluss gestattet, dass dieser einen Holzpavillon im in Gemeinschaftseigentum stehenden Garten errichten darf. Deshalb hat dieser bereits Ausgaben getätigt. In diesem Fall darf der Erstbeschluss nicht ohne Weiteres beseitigt werden.

Ob das Interesse der WEG oder aber das Interesse eines einzelnen Eigentümers in vergleichbaren Fällen schwerer wiegt, muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung - auch bei Zugrundelegen des “Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung” - erörtert werden.