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Änderung der Teilungserklärung: So geht’s (im Jahr 2023)

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Änderung der Teilungserklärung: So geht’s (im Jahr 2023)

Aktualisiert am:
29.9.2023
Autor:
Toni Fritscher
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Die Teilungserklärung ist ein wichtiges Dokument im Wohnungseigentumsrecht. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Teilungserklärung auch geändert werden kann – zum Beispiel, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern. 

In diesem Ratgeber-Artikel erfahren Sie, welche Regeln für eine Änderung der Teilungserklärung gelten und wie viel diese in der Regel kostet.

1. Kann eine Teilungserklärung nachträglich geändert werden?

Ja, die Teilungserklärung kann in bestimmten Fällen geändert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern oder neue Gebäudeteile hinzukommen. 

Als neuer Eigentümer in einer WEG könnten Sie in etwa mit den Bestimmungen der alten Teilungserklärung unzufrieden sein und infolgedessen eine Änderung der Teilungserklärung anstreben.

In der Regel wird eine Änderung jedoch nur durchgeführt, wenn es notwendig ist und die Änderung für alle Beteiligten akzeptabel ist. Die Änderung muss im Einklang mit den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes stehen und darf nicht gegen das Gesetz verstoßen. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Änderung auch von Gerichten angeordnet werden.

Im Allgemeinen ist es jedoch besser, im Vorfeld über wichtige Änderungen zu diskutieren und eine Einigung zu finden, bevor die Teilungserklärung geändert wird.

2. Wie kann eine Teilungserklärung geändert werden?

Wie eine Teilungserklärung geändert werden kann, hängt davon ab, ob Sie als Alleineigentümer handeln, oder ob Sie gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern in einer WEG wohnen. Je nach vorliegenden Fall sind unterschiedliche Maßnahmen notwendig, um die Teilungserklärung zu ändern.

Grundsätzlich ist eine Änderung der Teilungserklärung aber immer nur innerhalb der Grenzen des WEG-Gesetzes möglich und muss durch einen Notar beurkundet werden. Andernfalls erhält die Änderung keine Gültigkeit.

Ohne Zustimmung (bei Alleineigentümer)

In manchen Fällen ist eine Änderung der Teilungserklärung ohne Zustimmung möglich, beispielsweise wenn Sie Eigentümer der Wohnung sind und es keine anderen Eigentümer im Haus gibt. In solchen Fällen können Sie die Änderungen selbst vornehmen oder einen Notar beauftragen, dies zu tun.

Zustimmung notwendig (bei WEGs)

Bei WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) ist es in der Regel nicht möglich, die Teilungserklärung auf eigene Faust nachträglich zu ändern. Hier müssen Sie sich vorab die Zustimmung jedes Eigentümers der WEG einholen, um die Teilungserklärung ändern zu können.

3. In welchen Fällen muss eine Teilungserklärung geändert werden?

In der Regel muss eine Teilungserklärung geändert werden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern – beispielsweise durch den Verkauf oder Erbschaft einer Wohnung. Auch Umbauten oder Änderungen in der Nutzungsart können zu einer notwendigen Änderung führen.

Ein triftiger Grund für eine Änderung der Teilungserklärung wäre in etwa die gewerbliche Nutzung bestimmter Teile des Hauses. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fläche ursprünglich rein privat oder durch ein andersartiges Gewerbe genutzt wurde. 

In der Teilungserklärung ist genau festgehalten, ob es sich bei einer gewerblichen Nutzung von Gebäudeteilen zum Beispiel um eine Ladenfläche oder einen Geschäftsraum handelt. Entsprechend ist auch nur eine gewerbliche Nutzung dieser Art möglich.

Änderungen der Teilungserklärung sind auch dann notwendig, wenn unerwartete Kosten entstehen, die das Gemeinschaftseigentum einer WEG betreffen. Dazu zählen etwa das Treppenhaus oder die Hoffläche einer Wohnanlage. Bei einer notwendigen Reparatur dieser Hausteile sind die Eigentümer dazu verpflichtet, entsprechend Ihrer Anteile einen bestimmten Betrag beizusteuern. 

Alternativ können aber in der Teilungserklärung abweichende Regelungen getroffen werden. So können die Eigentümer zum Beispiel festlegen, dass bei einem beschädigten Fenster nur der jeweilige Wohnungseigentümer für die Reparatur aufkommt und nicht die gesamte WEG zur Kasse gebeten wird.


4. Wie viel kostet die Änderung der Teilungserklärung? 

Die Kosten für die Änderung variieren je nach Umfang der Änderungen und dem beauftragten Notar. Unabhängig von der Änderung werden die Kosten jedoch in jedem Fall vollumfänglich vom Auftraggeber selbst getragen. 

Häufig orientieren sich die Kosten für den Notar auch an der Fläche des Grundstücks, für das die Teilungserklärung geändert wird. Hier sollten Sie auf jeden Fall mit einem Betrag im dreistelligen Bereich rechnen.

Weiterer Kostenpunkt bei der Änderung der Teilungserklärung ist die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung. Auch dieser Betrag kann bis in den dreistelligen Bereich reichen und liegt bei etwa 30 bis 200 Euro. 

In Summe sollten Sie für die Änderung einer Teilungserklärung mit Kosten von bis zu 500 Euro kalkulieren.

5. FAZIT: Änderung der Teilungserklärung

Die Änderung der Teilungserklärung ist in manchen Fällen notwendig – etwa bei Veränderungen im Eigentumsverhältnis oder Umbauten. Die Änderung der Teilungserklärung kann nur alleine durchgeführt werden, wenn Sie der einzige Eigentümer sind. In einer WEG ist für die Änderung die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Die Kosten für eine Änderung variieren, in der Regel müssen Sie jedoch mindestens 500 Euro einplanen. 

Um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, sollten Sie die Änderungswünsche immer mit allen Beteiligten besprechen und einen Notar beauftragen.

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