Für viele Wohnungseigentümer ist die Garage neben der Wohnung ein essenzieller Bestandteil und ein wesentliches Kaufargument. Was man in diesem Zusammenhang darf bzw. nicht darf, ist den meisten Eigentümern dabei jedoch unklar.
Wie so oft richtet sich die Antwort auf diese Frage danach, ob Garagen dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Diese und mehr wissenswerte Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Artikel!
1. Gehören Garagen zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Was Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist, richtet sich nach § 5 Abs. 2 WEG.
Demnach gehören zum Gemeinschaftseigentum alle “Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen”.
Überträgt man diese Definition auf Garagen, so ist festzustellen, dass Garagen in aller Regel nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen: Stattdessen kommt regelmäßig nur ein einziger Wohnungseigentümer in den Genuss, die Garage für sich zu nutzen.
In diesen Fällen ist die Garage nicht als Gemeinschafts-, sondern als Sondereigentum einzustufen, sofern dies so in der Teilungserklärung festgesetzt wurde.
Aber Achtung: Wie sich aus § 5 Abs. 2 WEG ergibt, können tragende Teile eines Gebäudes nicht Sondereigentum sein.
Hierunter fällt damit auch die Dachkonstruktion einer Garage, selbst wenn diese im Sondereigentum steht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 1925/13). Nach diesen Grundsätzen sind ebenso nicht sondereigentumsfähig die tragenden Außenmauern und die übrigen konstruktiven Teile der Garage.
2. Bauliche Veränderungen bei einer Garage: Wer trägt die Kosten?
Genau wie bei der Wohnanlage als solche können bauliche Veränderungen auch bei einer Garage gewünscht bzw. notwendig sein.
Die Frage, wer die Kosten hierfür zu tragen hat, richtet sich danach, ob die Garage zum Sondereigentum eines einzelnen Mitglieds der WEG oder zum Gemeinschaftseigentum aller gehört.
Ist die Garage dem Sondereigentum zuzuordnen, so fallen Sanierungs- und Instandhaltungskosten dem jeweiligen Eigentümer zur Last.
Doch Achtung: Wie bereits erwähnt, ist nicht die gesamte Garage dem Sondereigentum zuzuordnen. Daher hat der betreffende Eigentümer nur die Kosten zu tragen, die sich auf Teile der Garage beziehen, die nicht im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
Namentlich fallen hierunter alle Arbeiten am Innenraum der Garage, etwa das Verlegen von Estrich, das Anbringen eines frischen Putzes oder die Instandsetzung von Elektroanlagen wie etwa einem automatischen Garagentor.
Daneben besteht stets die Möglichkeit, die Kosten in der Teilungserklärung oder durch eine spätere gesonderte Vereinbarung abweichend zu verteilen. Bevor eine bauliche Veränderung in Auftrag gegeben wird, sollte also unbedingt ein Blick in die Teilungserklärung geworfen werden.
3. Sonderfall PKW-Stellplatz: Was gilt hier?
Auch bei PKW-Stellplätzen stellt sich die Frage, ob diese dem Sonder- oder dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind.
Vergegenwärtigt man sich, dass nach deutschem Recht Sondereigentum grundsätzlich nur an in sich abgeschlossenen Räumen bestehen kann, lässt sich dies jedoch einfach beantworten:
An PKW-Stellplätzen kann kein Sondereigentum begründet werden, denn die eben beschriebene Voraussetzung liegt nicht vor. Demnach ist ein PKW-Stellplatz zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Doch auch hier kann das Bedürfnis bestehen, ein alleiniges Nutzungsrecht für einen bestimmten Stellplatz zu erhalten. So ist beispielsweise verständlich, dass der am nächsten an der Eingangstür der Wohnanlage befindliche Stellplatz häufig der begehrteste ist.
Aus diesem Grund können Sondernutzungsrechte vereinbart werden. Hierdurch wird der betreffende Stellplatz einem einzelnen Mitglied der WEG zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen: Ab diesem Zeitpunkt ist es den übrigen Wohnungseigentümern untersagt, ihr Fahrzeug auf diesem Stellplatz abzustellen.
In diesem Fall können auch Kostentragungsvereinbarungen getroffen werden: Denn wenn nur eine Partei in den Genuss des Stellplatzes kommt, erscheint es unfair, der Gesamtheit die Kosten für etwaig notwendige Instandhaltungen (beispielsweise eine Erneuerung der Fahrbahnmarkierung) aufzuerlegen.
4. FAZIT: Garagen & PKW-Stellplätze in der WEG
Garagen weisen die Besonderheit auf, dass sie meist teilweise dem Gemeinschaftseigentum, teilweise dem Sondereigentum zuzuordnen sind. So gehören die tragenden Teile des Garagengebäudes wie
- Fundamente,
- Dach
- und tragende Mauern
stets zum Gemeinschaftseigentum, während die Innenräume dem Sondereigentum zuzuordnen sind (sofern dies so in der Teilungserklärung festgelegt ist).
Demgegenüber stehen PKW-Stellplätze stets im Gemeinschaftseigentum und sind nicht sondereigentumsfähig. Ein alleiniges Nutzungsrecht kann jedoch durch die Einräumung eines Sondernutzungsrechts erreicht werden.
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