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Höhe der Sonderumlage: Das müssen Sie wissen (für Ihre WEG)

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Höhe der Sonderumlage: Das müssen Sie wissen (für Ihre WEG)

Aktualisiert am:
29.9.2023
Autor:
Inken Maria Tondorf
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Eine Sonderumlage ist eine zusätzlich zu zahlende Abgabe zur Finanzierung von Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen. 

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie die Höhe der Sonderumlage zustande kommt, was Sie tun können, wenn die Sonderumlage zu hoch ist und welche Möglichkeiten es gibt, wenn einer der Eigentümer seinen Anteil der Sonderumlage nicht zahlen kann.

1. Wie ergibt sich die Höhe der Sonderumlage?

Jede WEG bildet durch die Instandhaltungsrücklage monetäre Rücklagen, welche dazu dienen, notwendige Reparaturen sowie andere Instandsetzungsmaßnahmen zu finanzieren.

Dabei wird die Höhe der konkreten Erhaltungsrücklage (auch bekannt als Instandhaltungsrücklage) individuell von jeder Eigentümergemeinschaft festgelegt. Eine Sonderumlage dient dazu, in konkreten Fällen die finanzielle Lücke zwischen den vorhandenen Rücklagen und dem tatsächlichen Rechnungsbetrag zu schließen. 

Die Höhe der Sonderumlage ergibt sich daher aus der Differenz zwischen der vorhandenen Erhaltungsrücklage und den tatsächlich zu finanzierenden Kosten. 

Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, die vorhandenen Rücklagen gar nicht oder nur in Teilen für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme anzugreifen und einen größeren Anteil der zu finanzierenden Summe über die Sonderumlage abzudecken. 

2. Sonderumlage zu hoch: Was ist zu tun?

Es obliegt dem Verwalter im Vorfeld zur Eigentümerversammlung oder dem Umlaufbeschlussverfahren, die Höhe der Sonderumlage, über die abgestimmt werden soll, festzusetzen. 

Dabei muss er beachten, dass der Anteil von den einzelnen zahlungsfähigen Eigentümern ohne größeren Aufwand finanziert werden kann.

Aber diese Festsetzung ist nur ein unverbindlicher Vorschlag! 

Wenn Sie als Eigentümer also der Meinung sind, dass die Sonderumlage zu hoch ist, dann sollten Sie diese Meinung in der Eigentümerversammlung kundtun und vorschlagen, dass diese auf einen niedrigeren Betrag gesenkt wird. 

Wenn sich aber bei der Abstimmung ausreichend Stimmen für den höheren Betrag finden, dann müssen Sie sich der Entscheidung der Mehrheit beugen.

3. Eigentümer kann Sonderumlage nicht zahlen

Wenn ein Eigentümer die Sonderumlage nicht zahlen kann, dann sollte im Interesse der gesamten WEG nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht werden. 

Zunächst muss die ausstehende Summe jedoch von den anderen Eigentümern übernommen werden. 

Darüber hinaus ist zu klären, warum der Eigentümer die Zahlung nicht leisten kann. Also, ob es sich um einen kurzfristigen oder langfristigen finanziellen Engpass handelt. Diese Information bildet die Basis für die Suche nach einer Lösung, bei der am Ende die Zahlung der Sonderumlage durch den säumigen Eigentümer steht. 

Dieses Gespräch und die Vereinbarung einer Lösung werden vom Hausverwalter übernommen. Dieser kann durch den Beirat unterstützt werden.

Handelt es sich um einen kurzfristigen Engpass, beispielsweise aufgrund von hohen ungeplanten Ausgaben, dann kann beispielsweise ein späterer Zahlungstermin oder eine Ratenzahlung mit festem Ratenplan vereinbart werden. 

Wenn die WEG für eine solche interne Lösung nicht offen ist, dann kann der Eigentümer auch einen Modernisierungskredit oder ein KfW-Darlehen aufnehmen, um das Zahlungssäumnis aufzuheben und das Risiko des Zahlungsausfalls von der WEG auf die Bank zu übertragen. 

Selbiges ist selbstverständlich auch bei einer längerfristigen Zahlungsunfähigkeit möglich. Hier muss jedoch zunächst geklärt werden, ob der Eigentümer überhaupt kreditwürdig ist.

Wenn ein Eigentümer trotz vereinbarter Lösung nicht zahlt, dann können weitere Schritte eingeleitet werden.

4. FAZIT: Höhe der Sonderumlage

Die Sonderumlage dient zur Finanzierung von Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, wenn das Geld aus der Erhaltungsrücklage nicht ausreicht oder nicht verwendet werden soll. 

Auch wenn der Hausverwalter einen ersten Vorschlag über die Höhe der Sonderumlage macht, obliegt die finale Entscheidung den Eigentümern, die am Beschluss mitwirken. 

Wenn ein Eigentümer zahlungsunfähig ist, muss in Abstimmung mit dem Hausverwalter eine Lösung gefunden werden. Dies kann zum Beispiel eine Ratenzahlung sein oder die Aufnahme eines Kredits. Kommt es trotz Absprechen zum Zahlungsverzug, können im Weiteren rechtliche Schritte eingeleitet werden.

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