Sonderumlagen sind nicht nur für die WEG eine ungeplante Ausgabe, sondern reißen häufig auch ein Loch in die Finanzkasse der Eigentümer. Daher stellt sich jedem Eigentümer in der Situation schnell die Frage, ob die Sonderumlage möglicherweise von der Steuer abgesetzt werden kann und der Staat daher einen Teil der Kosten erstattet.
In diesem Artikel erfahren Sie, ob die Sonderumlage steuerlich abgesetzt werden kann. Wo die Sonderumlage in der Steuererklärung angegeben werden muss und welche Kosten Sie als Eigentümer sonst noch absetzen können.
1. Kann eine Sonderumlage steuerlich abgesetzt werden?
Ja und Nein. Entscheidend ist, ob die Wohnung durch den Eigentümer selbst oder durch einen Mieter bewohnt wird.
Die Möglichkeit, die Sonderumlage abzusetzen, besteht ausschließlich für Eigentümer, die ihre Eigentumswohnung vermieten.
Aber auch hier gibt es einen Wermutstropfen. Die Sonderumlage kann erst von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese durch die WEG auch tatsächlich ausgegeben wurde.
Dies ist besonders ärgerlich, wenn größere Sonderumlagen für eine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme veranschlagt werden, die erst in einigen Jahren fällig wird. Verkauft ein Eigentümer nach der Zahlung seines Anteils, aber vor der Ausgabe der Sonderumlage, dann darf der neue Eigentümer die Kosten von seiner Steuer absetzen, obwohl er selber keine Ausgaben hatte.
Hinweis von uns: Stimmen Sie sich bei dieser Thematik auf jeden Fall mit einem Steuerberater ab.
2. Wo wird die Sonderumlage in der Steuererklärung angegeben?
Sobald der Hausverwalter das Geld aus der Sonderumlage verausgabt hat und diese Ausgabe dokumentiert wurde, kann der eigene Anteil in der Steuererklärung für das entsprechende Jahr angegeben werden.
Die Angabe erfolgt unter dem Punkt “Vermietung und Verpachtung” (Anlage V) als Werbungskosten.
3. Welche weiteren Kosten können Sie als Eigentümer von der Steuer absetzen?
Als Eigentümer können Sie mehr als nur die Sonderumlage von der Steuer absetzen. Dies betrifft auch Eigentümer, welche ihr Wohneigentum selbst nutzen.
Handwerkerkosten
Sie können jährlich bis zu 1.200 Euro für Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Abgesetzt werden können Fahrtkosten, Arbeits- und Maschinenkosten. Die Kosten für das Material, z. B. die Tapete oder den Fußbodenbelag hingegen sind nicht steuerlich absetzbar.
Dies betrifft auch Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen in Ihrer Eigentumswohnung.
Haushaltsleistungen
Wenn Sie in Ihrem Haushalt eine Reinigungsfachkraft oder eine Kinderbetreuung beschäftigen, dann können Sie die entstandenen Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen, welche in bzw. auf ihrem Eigentum durchgeführt wurden.
Abgesetzt werden können bis zu 510 Euro für angemeldete Minijobber und bis zu 4000 Euro für sozialversicherungspflichtige Angestellte.
Grundsteuer
Wer seine Eigentumswohnung vermietet, der kann die zu zahlende Grundsteuer ebenfalls von der Steuer absetzen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Vermieter die Grundsteuer nicht über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegt.
Die Absetzung erfolgt hier ebenfalls über die Werbungskosten in Anlage V.
Des Weiteren können Sie als Vermieter folgende Ausgaben als Werbungskosten in Anlage V geltend machen:
- Kosten für den Notar
- Anwaltskosten
- Kosten für Inserate der Wohnung
- Hausverwaltung
- Kontogebühren
- Fahrtkosten
- Heizkosten
- Versicherungsbeiträge
- Maklergebühren
Eine Absetzung ist selbstverständlich nur möglich, wenn die Kosten nicht zuvor über die Betriebskostenpauschale auf den Mieter umgelegt wurden.
Darüber hinaus können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Ihrer Eigentumswohnung mit einem jährlichen Prozentsatz von 2 % über 50 Jahre abschreiben. Sollte das Gebäude von vor 1925 stammen, sind es sogar 2,5 % auf 40 Jahre und im Fall, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht, können jährlich sogar bis zu 12 % abgeschrieben werden.
Ebenfalls können die Kosten für die Zinszahlung aus dem Immobiliendarlehen abgesetzt werden. Eine Absetzung der eigentlichen Tilgungsrate ist jedoch nicht möglich.
4. FAZIT: Sonderumlage steuerlich absetzen
Um die Sonderumlage steuerlich absetzen zu können, muss die Eigentumswohnung vermietet sein. Darüber hinaus kann eine steuerliche Absetzung erst erfolgen, wenn die Sonderumlage durch die WEG tatsächlich ausgegeben wurde.
Die Angabe in der Steuererklärung erfolgt in Anlage V unter Werbungskosten.
Darüber hinaus können noch viele weitere Kosten, welche durch das Eigentum entstehen, steuerlich abgesetzt werden, was zur finanziellen Entlastung von Eigentümern führt.
Falls Sie eine Eigentumswohnung in einer selbstverwalteten WEG besitzen, dann sollten Sie sich über Matera informieren. Matera ist ein Unternehmen, welches selbstverwalteten Eigentümergemeinschaften mithilfe ihrer Experten und ihrem Onlineportal bei der Verwaltung unterstützt.
Teil des großen Experten-Teams sind Buchhalter, welche die Buchführung der WEG übernehmen. Im Onlineportal können alle Rechnungen, welche die WEG gezahlt hat, eingestellt und jederzeit von den Eigentümern eingesehen werden.
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