WEG ohne Verwaltungsbeirat: Was Eigentümer wissen müssen

WEG ohne Beirat: Alle Fragen und Antworten im Überblick. Mehr erfahren in unserem ausführlichen Beitrag.

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"Wir haben eine sehr gute Hausverwaltung"
Wir kriegen absolut zeitnah Antworten.
Georg W.
42
Einheiten,
München
5 stars
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"Wir konnten bisher über 3000€ an Kosten sparen..."
Für uns ist es 30 Prozent günstiger als bei der alten Hausverwaltung.
Arnulf W.
8
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Kehl
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"Wir als Gemeinschaft finden das absolut zeitgemäß"
Positiv war von Anfang an, dass wir jederzeit einen Ansprechpartner hatten.
Uwe F.
6
Einheiten,
Löchgau
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"Die Arbeit wird so gemacht, wie ich es mir vorgestellt habe.'
Der Wechsel zu Matera war relativ einfach. Da kann ich mich eigentlich nicht beschweren und es ging flott.
Angelina S.
3
Einheiten,
Kaiserslautern
5 stars
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"Da ist mittlerweile alles in besten Händen und so wie es eigentlich sein sollte."
Das Matera-Team setzt sich sehr ein, deshalb merkt man, dass da einfach was vorangeht.
Patrick H.
23
Einheiten,
Kreuzberg
5 stars
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“Die Ansprechpartner waren exzellent, und wir fühlten uns immer sehr gut aufgehoben”
Ich bin sehr dankbar für die Unterstützung, die ich von Matera erhalten habe.
Christoph G.
4
Einheiten,
Denzlingen
5 stars
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“Wenn ich von der Zusammenarbeit mit Matera erzähle, sind alle ohne Ausnahme begeistert!”
Die Erfahrung, die ich mit unserem ehemaligen Hausverwalter gemacht habe, ist nicht mit Matera zu vergleichen
Juri L.
7
Einheiten,
Eislingen/Fils
5 stars
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"Für mich als Eigentümer und auch für meine Miteigentümer ist es großartig!"
Alle Vorgänge sind transparent, jeder, der möchte, kann auf der Plattform genau sehen, welche Dienstleistungsverträge wir haben und was wie viel kostet.
Andreas M.
4
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München
5 stars
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"Es ist einfach, transparent und übersichtlich"
Besonders schön ist es, die komplette Kostenübersicht zu haben.
Thomas K.
5
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5 stars
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"Die Unterstützung war schon super."
Die Plattform bietet uns eine optimale Transparenz, ohne groß rumfragen zu müssen.
Armin K.
14
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Darmstadt
5 stars
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"Das hat sich gelohnt."
Man hat immer einen tollen Überblick, auch über das Budget und den Wirtschaftsplan.
Lothar A.
3
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Bempflingen
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Der Verwaltungsbeirat nimmt innerhalb des WEG-Geflechts eine wichtige Rolle ein: Er dient als Bindeglied zwischen dem internen oder externen Verwalter und den Eigentümern. Doch ist die Bestellung eines WEG-Beirats überhaupt verpflichtend oder sinnvoll? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag. 

1. Ist die Bestellung eines WEG-Verwaltungsbeirats Pflicht?

Grundsätzlich ist die Bestellung eines Verwaltungsbeirats nicht verpflichtend, sondern freiwillig: Wirft man einen Blick ins Wohnungseigentumsgesetz, der primären Rechtsquelle für WEGs, so findet man in § 29 Abs. 1 S. 1 WEG einen Hinweis hierauf:

Demnach können (nicht müssen) Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden; eine gesetzliche Pflicht zur Wahl eines Beirats besteht jedoch nicht. 

Weitergedacht bedeutet dies, dass den einzelnen Eigentümern regelmäßig auch kein Anspruch auf das Wählen eines Verwaltungsbeirats zusteht.

Jedoch gibt es wie so oft auch hier eine Ausnahme: Wurde in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung die Bestellung eines WEG-Beirats durch einen Mehrheitsbeschluss festgelegt, so wird dies zur Pflicht, welche die Wohnungseigentümer berücksichtigen müssen.

In so einer Konstellation kann auch jeder Eigentümer die Bestellung des WEG-Beirats verlangen oder vor Gericht einklagen. 

Gut zu wissen: Ein weiteres Indiz für die Freiwilligkeit der Beiratsbestellung: Grundsätzlich steht jedem Eigentümer der WEG Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen beim Verwalter zu, ob nun ein WEG-Beirat besteht oder nicht (BGH, Urt. v. 11.02.2011, Az. V ZR 66/10). Hierbei kann dann etwa die Jahresabrechnung geprüft werden. 

2. Wann muss ein WEG-Beirat bestellt werden?

Ein WEG-Beirat, der die Rolle der Hilfs- und Kontrollinstanz für den internen oder externen Verwalter einnimmt, muss (!) dann bestellt werden, wenn die Bestellung in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung besagter Eigentümergemeinschaft verankert ist.

Inhalte der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sind gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangig, weshalb sie - grundsätzlich und innerhalb eines rechtlichen Spielraums - von diesen abweichen können. 

Beispielsweise kann eine generelle Pflicht zur Wahl eines WEG-Beirats in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung geregelt sein. Alternativ kann auch bestimmt werden, dass die Bestellung nur bei Allstimmigkeit der Eigentümer erfolgt und eine (gesetzliche) Mehrheit der Stimmen nicht ausreichend ist.  

Dann müssten alle Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, einheitlich für die Bestellung des WEG-Beirats abstimmen. Eine andere Regelung, die der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung entnommen werden kann, ist der Ausschluss der Bestellung eines Verwaltungsbeirats. Dies ist häufig bei kleineren WEGs, die nur aus drei oder vier Eigentümern bestehen, der Fall.

Wurde so ein Ausschluss bei einer größeren WEG einst beschlossen und dennoch ein Verwaltungsbeirat bestellt, so ist der hierauf basierende Mehrheitsbeschluss nicht unwirksam und die Bestellung nicht per se nichtig. 

Vielmehr ist der Beschluss “nur” anfechtbar. Solange also kein Eigentümer den Beschluss über die Bestellung eines WEG-Beirats trotz dessen Ausschluss in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung anfechtet, bleibt dieser wirksam bestehen. 

Für die Anfechtung gilt eine Frist von einem Monat ab der Beschlussfassung. 

3. Gute Gründe für die Bestellung eines WEG-Verwaltungsbeirats

Während die Bestellung eines Verwalters wie bereits festgestellt keine Pflicht ist, sprechen dennoch einige gute Gründe, von denen an dieser Stelle welche vorgestellt werden, dafür:

Grundsätzlich dürfen nur Wohnungseigentümer besagter WEG in den Beirat gewählt werden, wodurch die Aufgabe zur Herzensangelegenheit wird.

Die Mitglieder des Beirats profitieren schließlich unmittelbar von der richtigen und guten Arbeit des internen oder externen Verwalters und würden es eigens zu spüren bekommen, wenn es keine Gegenprüfung der Tätigkeit gäbe und hieraus falsche Ergebnisse resultieren würden. 

Der WEG-Beirat, bzw. dessen Mitglieder, wären also die primär Betroffenen nachlässiger Verwaltung, weshalb ein rein “egoistischer” Antrieb des Beirats zur korrekten Prüfung und umfangreichen Unterstützung des Verwalters der gesamten WEG zugutekommen würde.  

Ein anderer Vorteil der Bestellung eines Beirats liegt in seiner Prüfungsfunktion, welcher der WEG-Beirat nachkommen muss. Hierzu gehören die Gegenprüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung sowie von Kostenvoranschlägen und weiteren Rechnungen. Diese sensiblen Daten und Posten haben eine direkte Wirkung auf die monetäre Lage der WEG und somit auf den Geldbeutel jedes Eigentümers und stellen wichtige Verwaltungsaufgaben dar, bei denen ein genauerer Blick von mehreren Augenpaaren nur Vorteile hat.

Auch rechtlich macht es Sinn, wenn sich die WEG für einen Verwaltungsbeirat entscheidet: Dieser fungiert als gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter und nimmt so die Rechte und Interessen der WEG wahr. 

Im Zuge der Reform des WEG-Gesetzes wurde auch der Verwaltungsbeirat berücksichtigt: Dieser haftet jetzt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Basiert die Pflichtverletzung hingegen auf einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung der WEG-Beiratsmitglieder ausgeschlossen. 

4. FAZIT: WEG ohne Beirat

Obwohl der Verwaltungsbeirat kein verpflichtendes Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, so ist die Bestellung des solchen dennoch sinnvoll, vor allem - aber nicht nur - bei größeren Eigentümergemeinschaften. 

Neben der Hilfe und Unterstützung des internen oder externen Verwalters durch den Beirat, wirft dieser auch einen prüfenden Blick auf dessen Tätigkeit und kann daher umfassend und positiv zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer WEG beitragen. 

Wir hoffen, Ihnen hat dieser Beitrag zur vertieften Fragestellung rund um den Verwaltungsbeirat gefallen.

Zuletzt wollen wir Ihnen noch Matera vorstellen: Matera unterstützt WEGs in Selbstverwaltung durch die innovative, moderne Plattform und ein kompetentes Team aus spezialisierten WEG-Experten, das Ihnen auch bei komplexen Fragen stets zur Seite steht. 

Durch Matera wird die Verwaltung einer WEG auf ein digitales, effizientes Level gehoben, das die Organisation der Eigentümergemeinschaft so transparent und lösungsorientiert wie noch nie macht.

Matera weiß, dass dem Verwaltungsbeirat eine umfassende und wichtige Tätigkeit zuteil kommt und enthält daher eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für alle Mitglieder des Beirats, um diese rundum abzusichern.

Haben Sie noch Fragen zum Angebot von Matera und wurde Ihr Interesse bereits geweckt? 

Dann holen Sie sich hier Ihr kostenloses Angebot ein und kontaktieren Sie uns jederzeit bei weiteren Fragen. Wir freuen uns auf Sie! 

Aktualisiert am
11.06.2025
Veröffentlicht am
18.04.2025

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Darleen Mokosek
WEG ohne Verwaltungsbeirat: Ist das möglich?
Content Writer

Darleen Mokosek studiert Jura und schreibt nebenbei informative Artikel für Kunden von Matera Hausverwaltung und allgemein für interessierte Wohnungseigentümer. Rechtliche Themen sind ihr Spezialgebiet. Ob Wohnungseigentumsrecht oder Streitigkeiten in einer Eigentümergemeinschaft, auf dem Matera Blog finden Eigentümer hilfreiche Tipps und Informationen.

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Schritt 1

Nachdem Sie ein Angebot angefragt haben, melden wir uns telefonisch bei Ihnen, um mehr über die Situation in Ihrer WEG zu erfahren.

Im Anschluss folgt ein Gespräch mit einem unserer WEG-Experten, der Ihnen das Matera-Portal zeigt und ein individuelles Angebot für Ihre WEG erstellt.
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Sie sind überzeugt? Wir bereiten für Sie einen Beschluss für den Wechsel vor, der in der nächsten Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren abgestimmt wird.
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