Mehrheiten bei Eigentümerversammlung: Die wichtigsten Fakten im Überblick

Mehrheiten bei einer Eigentümerversammlung? Welche gibt es im Jahr 2025? Und wann spielen sie eine Rolle? Mehr dazu in unserem ausführlichen Beitrag.

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Um neue Themen innerhalb einer WEG zu realisieren, müssen alle Eigentümer darüber beraten und innerhalb eines Beschlusses darüber abstimmen. Nur mit einer Mehrheit können Themen realisiert werden.

Doch was für Abstimmungsverfahren gibt es? Und in welchen Fällen spielen einfache und doppelt-qualifizierte Mehrheiten eine Rolle? 

Zu diesen und vielen weiteren Fragen erhalten Sie in diesem Beitrag Antworten.

1. Grundsätzliches zum Mehrheitsbeschluss in einer WEG

Durch die WEG-Reform, die am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, haben sich auch auf Beschluss-Ebene einige Punkte verändert.

So war eine Eigentümerversammlung erst beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Eigentümer anwesend oder vertreten waren. Jedoch hat diese Regelung zu Zweit- oder Wiederholungsversammlungen, da die WEG-Versammlung aufgrund der geringen Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig war.

Mit der Reform wurde die Beschlussfähigkeit stark angepasst. Heute muss lediglich ein Wohnungseigentümer anwesend sein oder vertreten werden, damit die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist.

Bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Stimmrechte der einzelnen Wohnungseigentümer ausschlaggebend. Diese werden in der Teilungserklärung innerhalb der Gemeinschaftsordnung festgelegt. Sind diese dort nicht geregelt, greift das Wohnungseigentumsgesetz.

Allgemein gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, die Stimmrechtsanteile zu vergeben:

Noch während der Versammlung ist es Aufgabe des Verwalters festzustellen, ob die Versammlung überhaupt beschlussfähig ist. Bei Abstimmung muss er ebenso prüfen, ob die notwendige Mehrheit eines Beschlusses erreicht wurde. Deshalb ist es für den Verwalter ratsam, vor einer Eigentümerversammlung die Gesamtzahl der Eigentümer sowie deren Miteigentumsanteile zu kennen. 

Direkt nach Abstimmung muss der Verwalter das Ergebnis feststellen und bekanntgeben. Sollte eine Mehrheit zustande kommen, ist der Beschluss erfolgreich und die Realisierung kann vorangetrieben werden. 

Tipp von uns: Matera unterstützt mit einer modernen Online-Plattform und einem Experten-Team gerne bei der Durchführung der Eigentümerversammlung. Auch bei der Feststellung der Stimmenanteile und der zu erreichenden Mehrheit in Einzelfällen beraten wir Sie gerne.

2. Mehrheiten bei einer Eigentümerversammlung (inkl. Beispiele)

Je nach Art des Beschlusses, über den abgestimmt werden soll, werden verschiedene Mehrheiten benötigt.  Aufgabe des Verwalters ist es deshalb, sich bereits vorab darüber zu informieren, welche Art von Mehrheit für die jeweiligen Themen der WEG notwendig ist.

Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, ist dieser für jeden Wohnungseigentümer bindet. Das heißt, auch wenn ein Eigentümer bei einem Beschluss nicht anwesend oder vertreten ist, gilt der Beschluss auch für diesen.

Generell hat jeder Eigentümer ein Anfechtungsrecht, das heißt, in einem Anfechtungsprozess vor Gericht kann dieser gegen den Beschluss vorgehen. Das Gericht prüft hier, ob der Beschluss rechtskräftig ist, das heißt unter anderem wird sowohl die Beschlussfähigkeit der Versammlung als auch die Mehrheitsentscheidung geprüft.

Um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen, stellen Ihnen die einfache und doppelt-qualifizierte Mehrheit nun genauer vor: 

Einfache Mehrheit bei einer Eigentümerversammlung

Wenn mindestens 51 % der Stimmberechtigten für einen Beschluss stimmen, ist die einfache Mehrheit erreicht.

Bei der einfachen Mehrheit zählen die Stimmen der Anwesenden oder wirksam vertretenen Eigentümer. Letztere haben eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung erhalten und können somit an Abstimmung teilnehmen. Ungültige oder Enthaltungen werden als Null-Stimmen gewertet, diese fließen also nicht als Gegenstimme ein.

Einfache Mehrheitsbeschlüsse werden vor allem für die laufende Verwaltung benötigt:

Doppelt-Qualifizierte Mehrheit bei einer Eigentümerversammlung

Die Doppelt-Qualifizierten Mehrheit kommt in WEGs nur bei der Kostentragung von baulichen Veränderungen zum Einsatz. So müssen sich alle Wohnungseigentümer laut § 21 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile an den Kosten beteiligen, wenn ein Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde oder sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraum amortisieren.

3. Welche Mehrheit ist bei einem Umlaufbeschluss notwendig?  

Ein Umlaufbeschluss erfordert Allstimmigkeit. Das bedeutet, dass alle Eigentümer zustimmen müssen! Eine Enthaltung oder Nein-Stimme lässt die Abstimmung scheitern. 

Seit der WEG-Reform 2020 können Umlaufverfahren auch mit einfacher Mehrheit durchgeführt werden. 

Dafür muss zunächst bei einer Eigentümerversammlung über diesen Punkt abgestimmt werden. Sollte die WEG diesem Antrag zustimmen, greift dieses Abstimmungsverfahren auch für Umlaufbeschlüsse. 

4. Wann ist ein einstimmiger Beschluss in einer Eigentümerversammlung notwendig? 

Laut WEG-Gesetz gibt es keinen Beschluss, der die Zustimmung aller anwesenden und vertretenen Eigentümer erfordert. Deshalb müssen Sie sich über diesen Fall keine Gedanken machen. 

5. Fazit: Mehrheiten bei einer Eigentümerversammlung

Bevor eine Eigentümerversammlung und vor allem die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt, muss bekannt sein, welche Stimmrechte die einzelnen Wohnungseigentümer innehaben. Ebenso sollten Sie wissen, welche Mehrheiten für bestimmte Themen erforderlich sind. Deshalb hoffen wir, dass Ihnen dieser Beitrag gefallen hat!

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Weitere Informationen zum Thema Eigentümerversammlung finden Sie hier:

Außerordentliche Eigentümerversammlung: Alle Fakten im Überblick

Eigentümerversammlung ohne Verwalter: So klappt’s

Aktualisiert am
16.09.2025
Veröffentlicht am
18.04.2025
10.10.2022

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Franziska Gückel
Franziska Gückel - Autoren-Profil - Matera Hausverwaltung
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Franziska Gückel studierte Betriebswirtschaftslehre und schreibt für Matera Artikel zu den Themen Hausgeld, Eigentümerversammlung & Co.

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