Öffnungsklausel in der WEG: Definition, Beispiele & rechtliche Vorgaben

Öffnungsklausel WEG: Beispiele aus der Eigentümergemeinschaft, Vorteile und wichtige Fristen zum Grundbucheintrag und was sich ab 2026 ändert.

Verwaltung gesucht?
Fragen Sie jetzt ein Angebot an.

WEG-Verwaltung
Mietverwaltung
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.

Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie.

10.000+
Wohneinheiten
werden bereits erfolgreich verwaltet.
Zertifizierte Verwalter
4.4
Icon star
/5
Laut 90+ Google Bewertungen

In der WEG lassen sich viele Entscheidungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit treffen. Aber nicht alle. Wenn es um Änderungen an der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung geht, braucht es normalerweise Einstimmigkeit. Eine Öffnungsklausel schafft hier Abhilfe, denn sie erlaubt Änderungen auch mit Mehrheitsbeschluss. In diesem Artikel zeigen wir auf, wann eine solche Regelung wirksam ist, welche Arten von Öffnungsklauseln es gibt und warum ein Grundbucheintrag so wichtig sein kann.

1. Was ist eine Öffnungsklausel im WEG (Wohnungseigentümergesetz)?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gilt grundsätzlich: Änderungen an der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung benötigen die Zustimmung aller Eigentümer. Eine sogenannte Öffnungsklausel bildet hier die Ausnahme. Sie erlaubt es, bestimmte Inhalte durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, ohne dass dafür eine einstimmige Vereinbarung notwendig ist.

Das Ziel ist es, dass die Eigentümergemeinschaft flexibler auf neue Gegebenheiten reagieren kann. Öffnungsklauseln betreffen oft Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen, zu baulichen Maßnahmen oder zur Verteilung von Kosten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Öffnungsklauseln schaffen zwar die Möglichkeit, bestimmte Regelungen per Mehrheitsbeschluss zu ändern. Ein solcher Beschluss muss jedoch immer aktiv getroffen werden, die Klausel allein genügt nicht und ersetzt niemals einen Beschluss.

Zwar hat sich das Wohnungseigentumsrecht in den letzten Jahrzehnten stark verändert und viele Inhalte, die früher nur durch einstimmige Vereinbarung geändert werden konnten, lassen sich heute schon auf gesetzlicher Grundlage per Beschluss regeln. Dennoch bleiben Öffnungsklauseln wichtig, vor allem, wenn Eigentümer Regelungen schaffen wollen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen (vgl. § 10 WEG).

2. Was sind die Voraussetzungen für eine Öffnungsklausel in der WEG?

Damit eine allgemeine Öffnungsklausel wirksam ist, muss sie Bestandteil der Gemeinschaftsordnung sein. Die Aufnahme einer Öffnungsklausel erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Erst dann ist sie gültig.

Voraussetzung ist auch, dass die Klausel konkret benennt, welche Inhalte abweichend geregelt werden dürfen und welche Mehrheit dafür erforderlich ist.

Außerdem muss die Regelung sich selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bewegen, damit spätere auf ihr basierende Änderungen auch tatsächlich wirksam sind. Dies beinhaltet zum Beispiel, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen.

Stellt sich heraus, dass ein Beschluss auf Basis einer unwirksamen Öffnungsklausel beschlossen wurde, ist dieser nichtig.

Wird auf Grundlage einer Öffnungsklausel ein Beschluss gefasst, muss dieser wie jeder andere auch korrekt dokumentiert werden. Dabei spielt die Beschluss-Sammlung eine zentrale Rolle. Sie ist laut § 24 Absatz 7 WEG verpflichtend und dient der nachvollziehbaren Dokumentation aller Beschlüsse der Gemeinschaft.


3. Wann sollte die WEG-Öffnungsklausel ins Grundbuch eingetragen werden?

Eine individuell vereinbarte Öffnungsklausel entfaltet ihre volle Wirkung gegenüber neuen Eigentümern nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen wurde. Fehlt die Eintragung, verliert die Klausel ihre Wirkung mit dem nächsten Wechsel des Sondereigentümers, unabhängig davon, ob dieser durch Verkauf, Schenkung oder Zwangsversteigerung erfolgt. Eine Ausnahme bildet der Erbfall: Hier bleibt die Wirkung der Klausel erhalten.

Wurden bereits Beschlüsse auf Grundlage einer nicht eingetragenen Öffnungsklausel gefasst, besteht das Risiko, dass ein neuer Eigentümer sie anficht.

In folgenden Fällen ist eine Eintragung ins Grundbuch besonders wichtig:

  • Die Öffnungsklausel soll auch für künftige Eigentümer verbindlich sein
  • Die Gemeinschaft will auf dieser Basis tragfähige Beschlüsse treffen
  • Bereits bestehende Regelungen sollen nicht anfechtbar sein

Gut zu wissen: Für alle auf individuellen Öffnungsklauseln beruhenden Alt-Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 gefasst wurden, gilt eine Übergangsregelung (§ 48 Abs. 1 WEG). Sie behalten nur dann ihre Wirkung gegenüber Sondernachfolgern, wenn sie bis zum 31. Dezember 2025 in das Grundbuch eingetragen werden. Erfolgt diese Nachtragung nicht, verlieren sie ab 2026 ihre Wirkung gegenüber neuen Eigentümern.

4. Wer trägt die Öffnungsklausel ein?

Für die Eintragung der Beschlüsse gilt die Formerleichterung des § 7 Abs. 2 Satz 1 WEG. Sind im Versammlungsprotokoll die nach § 24 Abs. 6 WEG vorgeschriebenen Unterschriften enthalten und notariell beglaubigt, ist eine Bewilligung der Wohnungseigentümer nicht erforderlich.

Der Eintragungsantrag kann durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gestellt werden.

5. Gesetzliche Öffnungsklausel vs. allgemeine Öffnungsklausel

Gesetzliche Öffnungsklauseln sind ausdrücklich im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Sie geben den Eigentümern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, von der Grundregel der Einstimmigkeit abzuweichen. Sie gelten unmittelbar und müssen nicht zusätzlich vereinbart werden.

Allgemeine Öffnungsklauseln hingegen müssen ausdrücklich in der Gemeinschaftsordnung enthalten sein. Außerdem sollte eine Grundbucheintragung erfolgen. Eine allgemeine Öffnungsklausel ist eine individuell formulierte Regelung, die es ermöglicht, bestimmte Inhalte per Mehrheitsbeschluss zu ändern, ohne dass eine einstimmige Vereinbarung notwendig ist.


6. Beispiele für Öffnungsklauseln in der WEG

Zu den gesetzlichen Öffnungsklauseln zählen:

  • § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG: Möglichkeit der Aufhebung vereinbarter Veräußerungsbeschränkungen

  • § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Möglichkeit für bestimmte Arten von Kosten (z. B. Verwaltung, Instandhaltungen und Instandsetzungen) eine abweichende Verteilung zu beschließen

  • § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG: Möglichkeit Kosten für bauliche Veränderungen abweichend zu verteilen

  • § 28 Abs. 3 WEG: Möglichkeit Art und Weise und Fälligkeit von Zahlungen zu ändern


Ein klassisches Beispiel für eine allgemeine Öffnungsklausel betrifft die Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen, etwa eines bisher ungenutzten Dachbodens oder eines Fahrradraums. Eine Öffnungsklausel kann vorsehen, dass die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss darüber entscheiden dürfen, ob diese Flächen anders genutzt oder einzelnen Eigentümern zur Sondernutzung überlassen werden.

7. Fazit: WEG-Öffnungsklausel

Die Änderung einer bestehenden Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung erfordert eine neue Vereinbarung. Das heißt: Alle Eigentümer müssen zustimmen. Eine Öffnungsklausel schafft hier eine Ausnahme, denn sie erlaubt es, bestimmte Inhalte auch mit Mehrheitsbeschluss zu ändern. Das gibt der Gemeinschaft mehr Handlungsspielraum und erleichtert Anpassungen an neue Entwicklungen.Damit eine solche Öffnungsklausel wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und allgemeinen Öffnungsklauseln. Allgemeine Klauseln beruhen auf einer individuellen Vereinbarung und sollten unbedingt im Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch für künftige Eigentümer gelten.Plant man den Kauf einer Eigentumswohnung, sollte man die Unterlagen mindestens genauso gründlich prüfen, wie den Zustand der Wohnung selbst. Dazu gehören vor allem das Grundbuch und die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung.

Wer sich in der Materie noch nicht auskennt, sollte einen Fachmann zurate ziehen. So lässt sich klären, ob bestimmte Klauseln zu weit greifen, in welchen Bereichen spätere Änderungen durch Mehrheitsbeschluss möglich sind oder ob etwa Sondernutzungsrechte nachträglich vergeben werden können – um nur einige Beispiele zu nennen.

Sie suchen eine Hausverwaltung, die Ihre WEG bei solchen Belangen unterstützt? Wir von Matera Hausverwaltung kümmern uns tagtäglich um rechtlich anspruchsvolle Themen wie Teilungserklärungen, Öffnungsklauseln und Grundbucheinträge. Ihr persönlicher Ansprechpartner wird dabei von einem erfahrenen Team und Fachanwälten für WEG-Recht unterstützt. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne zu unseren Angeboten für WEG-Verwaltung und helfen Ihnen beim Wechsel!

Aktualisiert am
24.07.2025

Dieser Artikel war hilfreich für Sie?

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Experten-Newsletter mit praktischen Ratschlägen und aktuellen Immobilien-Themen.

Illustration enveloppe
Annabelle Kremer
Öffnungsklausel in der WEG: erklärt für Eigentümer
Immobilien-Spezialistin und professionelle Texterin

Annabelle Kremer ist Immobilien-Spezialistin und professionelle Texterin. Früher hat sie als Immobilienmaklerin gearbeitet. Heute hilft sie mit ihren Artikeln rund um Hausverwaltung, Immobilien & Co, Matera-Kunden und anderen interessierten Leserinnen und Lesern, sich in Sachen WEG-Verwaltung und Immobilien zu informieren.

Keys drawing