1. Was ist eine Bruchteilsgemeinschaft?
Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn ein Recht mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. Bei Immobilien bedeutet das: Mehrere Eigentümer halten gemeinsam ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung. Jeder hat einen bestimmten Anteil, etwa 1/2, 1/3 oder 25 Prozent.
Dieser Anteil ist ideell. Das ist der wichtigste Punkt. Wem 50 Prozent einer Immobilie gehören, dem gehört nicht automatisch das Erdgeschoss, die linke Haushälfte oder ein bestimmtes Zimmer. Der Anteil bezieht sich auf die gesamte Sache. Jeder Miteigentümer ist also an jedem Teil der Immobilie beteiligt, aber nur in Höhe seines Bruchteils.
Man kann sich das wie ein unsichtbares Raster vorstellen, das über die ganze Immobilie gelegt wird. Im Grundbuch steht nicht, welche Wand oder welcher Raum welcher Person gehört, sondern welcher Miteigentumsanteil am Eigentum besteht. Genau deshalb braucht eine Bruchteilsgemeinschaft klare Regeln für Nutzung, Verwaltung, Kosten und spätere Auflösung.
Typische Beispiele sind:
- Unverheiratete Paare kaufen gemeinsam ein Haus
- Geschwister behalten ein geerbtes Haus nach der Nachlassaufteilung gemeinsam und lassen sich mit festen Bruchteilen im Grundbuch eintragen.
- Mehrere Personen erwerben zusammen ein Mietshaus
- Stellplätze oder Flächen werden über Bruchteile und Nutzungsrechte zugeordnet
Die Bruchteilsgemeinschaft ist keine eigene Gesellschaft wie eine GmbH oder GbR. Sie ist eine Form gemeinschaftlichen Eigentums. Das macht sie flexibel, aber auch anfällig für Konflikte. Über den eigenen Anteil können Eigentümer vieles selbst entscheiden. Über die Immobilie als Ganzes müssen die Beteiligten dagegen gemeinsam handeln.
2. Bruchteilsgemeinschaft im Vergleich: Gesamthandsgemeinschaft, GbR, Erbengemeinschaft und WEG
Die Bruchteilsgemeinschaft wird oft mit anderen Gemeinschaftsformen verwechselt. Für Eigentümer ist die Abgrenzung wichtig, weil Rechte, Pflichten und Entscheidungen unterschiedlich funktionieren.
| Form | Kerngedanke | Beispiel | Wichtigster Unterschied |
|---|---|---|---|
| Bruchteilsgemeinschaft | Anteil am gesamten Eigentum | zwei Käufer erwerben ein Haus je zur Hälfte | Anteil ist grundsätzlich frei verfügbar |
| Gesamthandsgemeinschaft | Vermögen ist stärker gebunden | klassische Erbengemeinschaft | kein frei verfügbarer Bruchteil am Gebäude |
| GbR | gemeinsamer Zweck steht im Vordergrund | mehrere Personen entwickeln ein Immobilienprojekt | Gesellschaftsrecht und Zweckbindung |
| WEG | Sondereigentum plus Gemeinschaftseigentum | Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus | eigene Regeln nach WEG |
| Teileigentum | Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen | Laden, Büro oder Garage | konkrete Einheit statt bloßer Bruchteil |
Bei einer Gesamthandsgemeinschaft gehört das Vermögen den Beteiligten gemeinsam in gebundener Form. Die Erbengemeinschaft ist das bekannteste Beispiel. Erben zwei Geschwister ein Haus, sind sie zwar mit Erbquoten am Nachlass beteiligt, aber noch nicht automatisch Bruchteilseigentümer des Hauses. Im Grundbuch stehen sie dann regelmäßig als Erben in Erbengemeinschaft. Erst wenn der Nachlass aufgeteilt wird und die Immobilie anschließend mit festen Bruchteilen im Grundbuch steht, entsteht an dieser Immobilie eine Bruchteilsgemeinschaft.
Auch die GbR ist etwas anderes. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt einen gemeinsamen Zweck voraus. Wer mit anderen eine Immobilie kauft, bildet nicht automatisch eine GbR. Anders kann es aussehen, wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um eine Immobilie gemeinsam zu entwickeln, zu bewirtschaften oder als gemeinsames Investment zu organisieren. Seit dem MoPeG ist bei Grundstücks-GbRs außerdem die eingetragene GbR wichtig, wenn sie am Grundbuchverkehr teilnehmen soll.
Von der WEG unterscheidet sich die Bruchteilsgemeinschaft besonders deutlich. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es Sondereigentum an bestimmten Wohnungen und Gemeinschaftseigentum am Gebäude. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gibt es zunächst nur ideelle Anteile am Ganzen. Wer eine bestimmte Wohnung, einen Kellerraum oder eine Garage allein nutzen soll, braucht dafür eine rechtlich saubere Zuordnung, etwa durch Wohnungseigentum, Teileigentum oder eine Nutzungsvereinbarung. Käufer sollten deshalb nie nur auf die Bezeichnung im Exposé vertrauen. Entscheidend ist, was im Grundbuch, in Teilungserklärungen, Verträgen und Vereinbarungen tatsächlich geregelt ist.
3. Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Für Miteigentümer ist die Bruchteilsgemeinschaft deshalb anspruchsvoll, weil sie Freiheit und Bindung kombiniert. Niemand muss seinen Anteil dauerhaft behalten. Gleichzeitig kann niemand so tun, als gehöre ihm ein körperlich abgrenzbarer Teil der Immobilie allein. Wer diese Unterscheidung übersieht, erwartet im Alltag oft mehr Entscheidungsfreiheit, als das Recht tatsächlich gibt.
Die Rechte und Pflichten der Miteigentümer hängen davon ab, ob es um den eigenen Anteil oder um die gemeinschaftliche Immobilie geht. Diese Trennung zieht sich durch fast alle Fragen.
Jeder Eigentümer darf seinen Anteil grundsätzlich selbst verwerten. Er kann ihn verkaufen, verschenken, belasten oder vererben. Bei der Immobilie selbst ist er dagegen an die Gemeinschaft gebunden. Er kann nicht allein entscheiden, dass das Haus verkauft, vermietet oder umgebaut wird.
3.1. Verfügung über den eigenen Anteil
Ein Miteigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen. Das ist ein großer Unterschied zur gebundenen Gemeinschaft, etwa bei einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Wer einen Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft hält, kann diesen Anteil weitergeben.
Für die übrigen Beteiligten kann genau das zum Problem werden. Wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an eine fremde Person verkauft, sitzt plötzlich ein neuer Beteiligter mit am Tisch. Bei einer selbst genutzten Immobilie kann das besonders unangenehm werden. Niemand möchte nach einer Trennung oder einem Familienstreit ungeplant mit einem fremden Investor über Dachreparaturen, Vermietung oder Nutzung sprechen.
Schutz bieten vor allem vertragliche Regelungen. Dazu gehören Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse, Bewertungsregeln und Absprachen für Trennung, Tod oder Zahlungsprobleme. Solche Punkte sollten in einer Miteigentümervereinbarung stehen und bei wichtigen Rechten auch grundbuchlich abgesichert werden.
3.2. Nutzung, Erträge und Verteilung der Kosten
Jeder Miteigentümer darf die gemeinsame Sache mitbenutzen, soweit er die anderen nicht ausschließt oder beeinträchtigt. Bei Immobilien reicht dieser Grundsatz selten aus. Wer wohnt im Haus? Wer nutzt den Garten? Wer bekommt welchen Stellplatz? Wer zahlt einen Ausgleich, wenn nur eine Person die Immobilie nutzt?
Ohne klare Vereinbarung entsteht schnell Streit. Deshalb sollten die Beteiligten schriftlich regeln, welche Räume, Flächen oder Nutzungen wem zustehen. Das gilt besonders, wenn die Anteile nicht gleich groß sind oder nur ein Miteigentümer selbst in der Immobilie wohnt.
Erträge und Kosten werden grundsätzlich nach Anteilen verteilt. Wer 60 Prozent hält, erhält in der Regel 60 Prozent der Einnahmen und trägt 60 Prozent der Lasten. Dazu gehören Verwaltung, Instandhaltung, Versicherung und öffentliche Abgaben, ebenso wie Rücklagen und Reparaturen.
Dabei ersetzt die bloße interne Aufteilung keine Organisation. Eine Bruchteilsgemeinschaft braucht ein Konto, klare Zahlungswege, Zuständigkeiten und Nachweise. Bei vermieteten Immobilien sollten außerdem Belege, Mietzahlungen, Betriebskosten und Rücklagen so dokumentiert werden, dass jeder Beteiligte seinen Anteil nachvollziehen kann. Das schützt nicht nur vor Diskussionen innerhalb der Gemeinschaft, sondern erleichtert auch die jährliche steuerliche Erklärung.
4. Verwaltung der Immobilie: Entscheidungen, Mehrheiten und Vermietung
Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Immobilie steht den Miteigentümern gemeinsam zu. Das betrifft Reparaturen, Versicherungen, Dienstleister, Rücklagen, Mietverträge, Abrechnungen und größere Maßnahmen.
Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit nach Anteilen, nicht nach Köpfen. Drei Personen können zahlenmäßig in der Mehrheit sein und trotzdem keine Entscheidung durchsetzen, wenn sie zusammen nur 40 Prozent der Anteile halten. Umgekehrt kann ein Eigentümer mit mehr als der Hälfte der Anteile erhebliches Gewicht haben.
Praktisch wichtig ist die Abgrenzung zwischen Verwaltung und Verfügung über das Ganze. Eine notwendige Reparatur kann Verwaltung sein. Der Verkauf der gesamten Immobilie ist dagegen keine einfache Verwaltungsmaßnahme. Auch bei der Vermietung der gesamten Immobilie ist Vorsicht nötig. Häufig müssen alle Miteigentümer mitwirken, weil das Nutzungsrecht am ganzen Objekt betroffen ist.
Für die Praxis hilft eine einfache Orientierung:
| Thema | Typische Anforderung |
|---|---|
| kleine Reparatur | Regelung über Verwaltung und Kosten |
| größere Instandhaltung | Beschluss nach Anteilen und Budgetgrenzen |
| Vermietung der gesamten Immobilie | Zustimmung aller Beteiligten |
| Verkauf der gesamten Immobilie | Zustimmung und gemeinsames Handeln aller Eigentümer |
| Verkauf eines Anteils | grundsätzlich Sache des einzelnen Miteigentümers |
Je mehr Personen beteiligt sind, desto wichtiger wird eine feste Verwaltung. Bei zwei Eigentümern kann vieles noch direkt besprochen werden. Bei mehreren Miteigentümern, vermieteten Einheiten oder größeren Objekten reicht das kaum aus. Dann sollte geregelt werden, wer Handwerker beauftragt, Mieter betreut, Betriebskosten abrechnet und Behördenpost entgegennimmt.
Eine professionelle Hausverwaltung kann eine Bruchteilsgemeinschaft entlasten. Sie braucht aber klare Vollmachten. Anders als bei einer WEG gibt es nicht automatisch dieselben Verwaltungsstrukturen. Die Beteiligten sollten deshalb genau festlegen, welche Entscheidungen die Verwaltung treffen darf und wann die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist. Gerade bei Immobilien mit mehreren Mietern sollte außerdem feststehen, wer Mietverträge unterschreibt, Mieterhöhungen vorbereitet, Nebenkostenabrechnungen erstellt und offene Forderungen verfolgt. Ohne solche Vollmachten kann eine Verwaltung zwar organisatorisch helfen, rechtlich aber nicht beliebig für alle Eigentümer handeln.
5. Steuern in der Bruchteilsgemeinschaft
Steuerlich kommt es darauf an, wie die Immobilie genutzt wird. Bei Eigennutzung stehen andere Fragen im Vordergrund als bei Vermietung, gewerblicher Nutzung oder gemischten Objekten.
Wird eine Immobilie gemeinschaftlich vermietet, erzielen die Miteigentümer der Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen und Werbungskosten werden zunächst für die Gemeinschaft ermittelt und anschließend nach den Bruchteilen auf die einzelnen Miteigentümer verteilt. Das Finanzamt hält diese Verteilung in einem Feststellungsbescheid fest. Jeder Eigentümer gibt seinen Anteil anschließend in seiner Einkommensteuererklärung an und versteuert ihn mit seinem persönlichen Steuersatz.
Die Grundsteuer wird für den Grundbesitz insgesamt erhoben, also für das Grundstück einschließlich der darauf stehenden Immobilie. Der Bescheid betrifft nicht die einzelnen Miteigentumsanteile, sondern den Grundbesitz als Ganzes. Die Miteigentümer haften dafür gesamtschuldnerisch. In der Praxis wird für die Zustellung der Bescheide eine empfangsbevollmächtigte Person benannt, etwa ein Miteigentümer oder der beauftragte Verwalter. Anschließend müssen die Eigentümer die Grundsteuer intern nach ihren Anteilen oder nach einer abweichenden Vereinbarung verteilen.
Besonders sorgfältig sollte die Umsatzsteuer geprüft werden. Ältere Darstellungen zur Bruchteilsgemeinschaft sind hier teilweise überholt. Obwohl die Bruchteilsgemeinschaft zivilrechtlich keine eigene Gesellschaft ist, kann sie nach aktueller Verwaltungsauffassung umsatzsteuerlich Unternehmer sein. Das gilt vor allem, wenn die Beteiligten nach außen gemeinsam vermieten, etwa über gemeinsame Mietverträge, Rechnungen oder eine gemeinsame Verwaltung.
Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei. Auch die Vermietung von Gewerberäumen ist grundsätzlich steuerfrei; Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen aber freiwillig zur Umsatzsteuer optieren. Umsatzsteuerpflichtig sind dagegen zum Beispiel die Vermietung von Garagen und Stellplätzen sowie die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Wer als Bruchteilsgemeinschaft in diese Richtung plant, sollte vorab steuerlich klären lassen, wer Unternehmer ist, wer Rechnungen stellt und wie Vorsteuer, Umsatzsteuer und Erklärungen behandelt werden.
6. Bruchteilsgemeinschaft gründen und auflösen
Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht bei Immobilien meist durch notariellen Kaufvertrag und Eintragung im Grundbuch. Dort werden die Eigentümer mit ihren Anteilen eingetragen. Möglich sind gleiche Anteile, aber auch jede andere klare Aufteilung.
6.1. Entstehung und Eintragung im Grundbuch
Die Anteile sollten zur wirtschaftlichen Realität passen. Wer mehr Eigenkapital einbringt oder einen größeren Teil des Darlehens trägt, sollte prüfen, ob sich das auch im Miteigentumsanteil widerspiegeln soll. Eine spätere Korrektur kann kompliziert werden und steuerliche Folgen haben.
Neben dem Grundbuch braucht es eine interne Vereinbarung. Sie sollte mindestens Nutzung, Kosten, Verwaltung, Rücklagen, Verkauf, Vorkaufsrechte und Trennung regeln. Bei mehreren Beteiligten sollte auch feststehen, wer Post erhält, Zahlungen koordiniert und Beschlüsse dokumentiert. Das wirkt banal, verhindert aber viele praktische Probleme. Wenn niemand zuständig ist, bleiben Bescheide liegen, Handwerker warten auf Freigaben und Kosten werden erst diskutiert, wenn Fristen schon laufen.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur GbR. Diese Abgrenzung sollte nicht erst das Finanzamt, die Bank oder das Grundbuchamt klären müssen. Wer mit mehreren Personen kauft, sollte schon vor dem Notartermin wissen, ob bloß Miteigentum nach Bruchteilen oder eine Gesellschaft gewollt ist, auch wirtschaftlich. Wenn die Beteiligten nur gemeinsam Eigentum halten, liegt nicht automatisch eine Gesellschaft vor. Gibt es dagegen einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck, kann eine GbR näher liegen. Bei Grundstücks-GbRs sind seit 2024 die Regeln zur eGbR und zum Gesellschaftsregister zu beachten.
6.2. Auflösung und Teilungsversteigerung
Jeder Teilhaber kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei Immobilien führt das in der Praxis meist nicht zu einer tatsächlichen Aufteilung des Grundstücks oder Hauses. Eine Wohnung lässt sich nicht sinnvoll so teilen, dass einem Miteigentümer die Küche und dem anderen das Bad gehört. Auch ein Einfamilienhaus kann nicht einfach in zwei rechtlich selbstständige Hälften zerschnitten werden. Bei Grundstücken kommt eine reale Teilung nur in Betracht, wenn sie baulich, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Bei Mehrfamilienhäusern kann statt einer realen Teilung eher eine Aufteilung in Wohnungseigentum geprüft werden. Häufig läuft die Auflösung deshalb auf eine wirtschaftliche Lösung hinaus: Ein Miteigentümer übernimmt den Anteil des anderen, die Beteiligten verkaufen die Immobilie gemeinsam oder es bleibt als Worst-Case-Szenario die Teilungsversteigerung.
Die naheliegendste und meist sauberste Lösung ist der Verkauf des eigenen Bruchteils an den anderen Miteigentümer. Der ausscheidende Miteigentümer erhält Geld, der andere übernimmt die Immobilie vollständig oder mit einem größeren Anteil. Kaufpreis, Zahlungsfrist und Übergang können beide frei verhandeln.
Findet der ausscheidende Miteigentümer stattdessen einen externen Käufer, kann ein vereinbartes Vorkaufsrecht greifen. Der Miteigentümer handelt dann mit dem Dritten die Konditionen aus. Macht der andere Miteigentümer sein Vorkaufsrecht geltend, tritt er zu diesen Konditionen in den Kaufvertrag ein und übernimmt den Anteil selbst. Der externe Käufer wird dadurch verdrängt. Ein solches Vorkaufsrecht entsteht nicht automatisch, sondern sollte vertraglich geregelt und bei Immobilien möglichst grundbuchlich abgesichert werden.
In der Praxis sieht der Konflikt oft so aus:
- Miteigentümer A möchte aussteigen und seinen Anteil zu Geld machen.
- Miteigentümer B möchte die Immobilie behalten, will oder kann A aber nicht auszahlen.
- A könnte seinen Bruchteil an Dritte verkaufen, findet dafür aber keinen Käufer zu einem angemessenen Preis.
- B lehnt zugleich den gemeinsamen Verkauf der gesamten Immobilie ab.
- Dann bleibt A unter Umständen nur, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.
Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann am Ende die Teilungsversteigerung stehen. Dann wird die Immobilie verwertet und der Erlös nach Abzug der Kosten verteilt. Das beendet die Gemeinschaft, ist aber oft die ungünstigste Lösung für beide Seiten: A wollte nur seinen Anteil zu Geld machen, B wollte die Immobilie behalten. Am Ende verlieren beide die Kontrolle über den Verkauf.
Besonders riskant wird es, wenn ein Miteigentümer Schulden hat, die er nicht mehr begleichen kann. Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Anteil zugreifen. Wird anschließend die Aufhebung betrieben, kann die gesamte Immobilie betroffen sein. Der schuldenfreie Eigentümer behält zwar seinen Anteil am Versteigerungserlös, verliert aber möglicherweise das Objekt. Hinzu kommt: Eine Teilungsversteigerung bringt häufig weniger ein als ein geordneter Verkauf am Markt. Für alle Beteiligten kann das also auch finanziell die schlechtere Lösung sein.
Deshalb sollten Miteigentümer schon beim Kauf regeln, was bei Trennung, Tod, Zahlungsproblemen oder Verkaufswunsch passiert. Ein Ausschluss der Aufhebung kann helfen, ist aber nicht grenzenlos. Bei einem wichtigen Grund kann eine Auflösung trotzdem möglich werden, etwa wenn eine Partnerschaft endgültig scheitert, ein Miteigentümer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder die gemeinsame Verwaltung der Immobilie praktisch nicht mehr funktioniert.
7. Immobilie in Bruchteilen kaufen: praktische Tipps und Stolperfallen
Wer gemeinsam kauft, sollte vor der Unterschrift klären, ob Anteile, Finanzierung und Nutzung zusammenpassen.
Diese Punkte gehören auf die Prüfliste:
- genaue Bruchteile im Grundbuch
- Nutzung von Räumen, Garten, Keller und Stellplätzen
- Verteilung von Kosten, Erträgen und Rücklagen
- Regeln für Reparaturen und Modernisierung
- Vorkaufsrechte und Verkaufsbeschränkungen
- Umgang mit Darlehen und Sicherheiten
- Regelungen für Trennung, Tod und Streit
- Vollmachten für Verwaltung und Vermietung
Unverheiratete Paare sollten besonders genau hinsehen. Sie kaufen oft aus Vertrauen und vermeiden unangenehme Fragen. Gerade diese Fragen entscheiden später aber über Auszug, Auszahlung, Verkauf und Haftung. Eine klare Vereinbarung schützt beide Seiten. Sie nimmt der gemeinsamen Entscheidung nicht die Romantik, sondern verhindert, dass eine private Krise automatisch zur Immobilienkrise wird. Dazu gehört auch die Frage, ob ein Partner im Trennungsfall zunächst in der Immobilie bleiben darf und wie lange eine Auszahlung realistisch finanziert werden kann.
Auch bei Familienimmobilien ist Vorsicht nötig. Geschwister oder Verwandte haben oft unterschiedliche Interessen. Einer möchte verkaufen, einer vermieten, einer selbst einziehen. Ohne Regeln wird aus gemeinschaftlichem Eigentum schnell ein blockiertes Haus.
Bei größeren Objekten sollte außerdem geprüft werden, ob die Bruchteilsgemeinschaft wirklich die passende Struktur ist. Manchmal sind WEG, GbR oder eine andere Gestaltung sinnvoller. Das hängt vom Ziel ab: Eigennutzung, Vermietung, Entwicklung, langfristiges Investment oder spätere Aufteilung.
8. Fazit
Die Bruchteilsgemeinschaft ist bei Immobilien weit verbreitet. Dabei halten mehrere Eigentümer gemeinsam ein Objekt, jeder mit einem ideellen Anteil am Ganzen. Das klingt einfach, verlangt aber klare Absprachen.
Der Vorteil liegt in der Flexibilität. Jeder kann über seinen eigenen Anteil grundsätzlich verfügen. Der Nachteil zeigt sich beim gemeinsamen Objekt: Nutzung, Verwaltung, Vermietung, Kosten und Auflösung brauchen Abstimmung. Ohne Vereinbarung kann daraus schnell Streit entstehen.
Wer eine Immobilie in Bruchteilen kauft, sollte deshalb nicht nur den Kaufvertrag prüfen. Entscheidend sind Grundbuch, Finanzierung, Nutzungsrechte, Verwaltung und Ausstiegsszenarien. Je mehr Beteiligte es gibt, desto wichtiger werden klare Regeln und professionelle Unterstützung.
Eine gut organisierte Bruchteilsgemeinschaft kann funktionieren. Besonders wichtig ist, die Gemeinschaft nicht erst dann zu regeln, wenn der erste Konflikt da ist. Was beim Kauf kurz unangenehm wirkt, spart später oft viel Geld, Zeit und Nerven. Sie braucht aber Struktur, saubere Vollmachten und eine verständliche Kostenverteilung. Dann wird gemeinsames Eigentum nicht zur Belastung, sondern zu einer tragfähigen Lösung. Gerne unterstützt Matera Sie bei der professionellen Verwaltung Ihrer Immobilie – klicken Sie hier und nehmen Sie Kontakt auf.












