Zertifizierung des WEG-Verwalters: Die wichtigsten Fakten im Überblick

Auswirkungen der Einführung des zertifizierten Verwalters: Erfahren Sie in diesem Gastartikel von Prof. Dr. Florian Jacoby mehr über dieses Thema.

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"Wir haben eine sehr gute Hausverwaltung"
Wir kriegen absolut zeitnah Antworten.
Georg W.
42
Einheiten,
München
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"Wir konnten bisher über 3000€ an Kosten sparen..."
Für uns ist es 30 Prozent günstiger als bei der alten Hausverwaltung.
Arnulf W.
8
Einheiten,
Kehl
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"Wir als Gemeinschaft finden das absolut zeitgemäß"
Positiv war von Anfang an, dass wir jederzeit einen Ansprechpartner hatten.
Uwe F.
6
Einheiten,
Löchgau
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"Die Arbeit wird so gemacht, wie ich es mir vorgestellt habe.'
Der Wechsel zu Matera war relativ einfach. Da kann ich mich eigentlich nicht beschweren und es ging flott.
Angelina S.
3
Einheiten,
Kaiserslautern
5 stars
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"Da ist mittlerweile alles in besten Händen und so wie es eigentlich sein sollte."
Das Matera-Team setzt sich sehr ein, deshalb merkt man, dass da einfach was vorangeht.
Patrick H.
23
Einheiten,
Kreuzberg
5 stars
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“Die Ansprechpartner waren exzellent, und wir fühlten uns immer sehr gut aufgehoben”
Ich bin sehr dankbar für die Unterstützung, die ich von Matera erhalten habe.
Christoph G.
4
Einheiten,
Denzlingen
5 stars
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“Wenn ich von der Zusammenarbeit mit Matera erzähle, sind alle ohne Ausnahme begeistert!”
Die Erfahrung, die ich mit unserem ehemaligen Hausverwalter gemacht habe, ist nicht mit Matera zu vergleichen
Juri L.
7
Einheiten,
Eislingen/Fils
5 stars
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"Für mich als Eigentümer und auch für meine Miteigentümer ist es großartig!"
Alle Vorgänge sind transparent, jeder, der möchte, kann auf der Plattform genau sehen, welche Dienstleistungsverträge wir haben und was wie viel kostet.
Andreas M.
4
Einheiten,
München
5 stars
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"Es ist einfach, transparent und übersichtlich"
Besonders schön ist es, die komplette Kostenübersicht zu haben.
Thomas K.
5
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Gifhorn
5 stars
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"Die Unterstützung war schon super."
Die Plattform bietet uns eine optimale Transparenz, ohne groß rumfragen zu müssen.
Armin K.
14
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Darmstadt
5 stars
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"Das hat sich gelohnt."
Man hat immer einen tollen Überblick, auch über das Budget und den Wirtschaftsplan.
Lothar A.
3
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Bempflingen
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Autor
Prof. Dr. Florian Jacoby
Prof. Dr. Florian Jacoby
Universitätsprofessor und Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld

Die WEG-Reform 2020 hat in § 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a WEG den zertifizierten Verwalter eingeführt. Allerdings tritt diese Neuregelung aufgrund der Übergangsregelung des § 48 Abs. 4 WEG erst zum 1. Dezember 2022 in Kraft.

Prof. Dr. Florian Jacoby, Universitätsprofessor und Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld, gehört auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts zu den versiertesten Experten in Deutschland und hat sich in diesem Gastbeitrag mit den Auswirkungen der Zertifizierung auf WEGs in Selbstverwaltung beschäftigt.

1. Was ist der Hintergrund der Neuregelung über den zertifizierten Verwalter?

Der Gesetzgeber setzt mit der WEG-Reform seinen Weg fort, den Beruf des WEG-Verwalters auszugestalten. Auf eine Änderung des § 34c GewO aus dem Jahre 2017 gehen gewerberechtliche Anforderungen an den Wohnimmobilienverwalter zurück. Dieser muss daher über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und in drei Jahren Weiterbildungsangebote in einem Umfange von 20 Stunden nachkommen. Die WEG-Reform hat nunmehr mit der Zertifizierung Anforderungen eine Eignungsprüfung für WEG-Verwalter geschaffen.

2. Wie sieht diese Neuregelung konkret aus?

Ab. 1. Dezember 2022 entspricht die Wahl eines Verwalters nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die gewählte Person zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG in Verbindung mit der Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) ist. Danach muss der Verwalter eine Sachkundeprüfung bei einer IHK erfolgreich ablegen oder aufgrund seines Berufsabschlusses nach § 7 ZertVerwV von der Prüfungspflicht befreit sein.

3. Gilt diese Anforderung auch dann, wenn die gewählte Person das Verwalteramt nicht gewerbsmäßig ausübt, sondern sich als Eigentümer zum Verwalter wählen lässt?

Im Grundsatz gilt diese Regelung auch dann, verlangt also auch für den Eigentümer eine Zertifizierung. Eine Ausnahme enthält allerdings § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG, wenn die Gemeinschaft aus weniger als neun Einheiten besteht. Dann entspricht die Bestellung eines Eigentümers grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung. Als Gegenausnahme bestimmt diese Regelung aber noch einen Minderheitenschutz: Wenn mindestens ein Drittel der Eigentümer nach Köpfen die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt, können diese Eigentümer dies beanspruchen. Beispielsweise können also in einer Achter-Anlage drei Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.

4. Was bedeutet die Grenze ordnungsmäßiger Verwaltung durch die Neuregelung? Wird die Bestellung eines nicht zertifizierten Eigentümers zum Verwalter dadurch ausgeschlossen?

Nein, auch ein Bestellungsbeschluss, der gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt, ist wirksam. Mangels ordnungsmäßiger Verwaltung kann der Beschluss aber von einem Eigentümer mit Aussicht auf Erfolg vor Gericht binnen Monatsfrist angefochten werden. Sonst wird die Bestellung bestandskräftig. Der zum Verwalter bestellte Eigentümer verstößt weder gegen öffentlich-rechtliche noch privatrechtliche Verbote, sondern ist zur Amtsführung als Verwalter aufgrund der wirksamen Bestellung verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Verwaltung der WEG auch durch einen nicht zertifizierten Eigentümer grundsätzlich möglich ist. 

5. Wer trägt die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn der Beschluss zur Bestellung eines nicht zertifizierten Eigentümers erfolgreich angefochten wird?

Die etwaigen Kosten eines verlorenen Anfechtungsstreit tragen alle Eigentümer einschließlich des anfechtenden Eigentümers als Verwaltungskosten aufgrund von § 16 Abs. 2 S. 1 WEG nach Miteigentumsanteilen.

Aktualisiert am
08.07.2025
Veröffentlicht am
18.04.2025

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Prof. Dr. Florian Jacoby
Zertifizierung des WEG-Verwalters
Universitätsprofessor und Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld

Prof. Dr. Florian Jacoby ist Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld. Für Matera Hausverwaltung klärt er Eigentümer über wichtige Verwaltungsunterlagen auf.

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Nachdem Sie ein Angebot angefragt haben, melden wir uns telefonisch bei Ihnen, um mehr über die Situation in Ihrer WEG zu erfahren.

Im Anschluss folgt ein Gespräch mit einem unserer WEG-Experten, der Ihnen das Matera-Portal zeigt und ein individuelles Angebot für Ihre WEG erstellt.
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Sie sind überzeugt? Wir bereiten für Sie einen Beschluss für den Wechsel vor, der in der nächsten Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren abgestimmt wird.
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