1. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die normalerweise von Mitgliedern eines privaten Haushalts erledigt werden könnten, die Sie aber an externe Dienstleister vergeben. Entscheidend ist, dass diese Arbeiten im direkten Zusammenhang mit Ihrem Haushalt stehen und tatsächlich in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück ausgeführt werden. Grundlage hierfür ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, die der Pflege, Versorgung und Instandhaltung des Haushalts dienen. Was genau hierunter fällt, lesen Sie im dritten Kapitel dieses Artikels.
Die Steuerermäßigung wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern mindert direkt die Steuerschuld. Wer also den maximalen Betrag von 20.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen angibt, spart, unabhängig vom persönlichen Steuersatz, real bis zu 4.000 Euro an Steuern. Insgesamt sind im Rahmen der haushaltsnahen Aufwendungen bis zu 5.710 € Steuerermäßigung pro Jahr möglich, wenn alle drei Bereiche ausgeschöpft werden. In diesem Artikel geht es hauptsächlich um die zweite Kategorie: die haushaltsnahen Dienstleistungen.
2. Wer darf haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abziehen?
Grundsätzlich können alle Steuerpflichtigen in Deutschland haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Eigentümer einer Immobilie sind oder in einer Mietwohnung leben. Ausschlaggebend ist, dass die Dienstleistungen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück ausgeführt wurden und Sie die Kosten tatsächlich getragen haben.
1. Wohnungseigentümer:
Wenn Sie Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, können Sie die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Regel direkt in Ihrer Steuererklärung angeben. Typische Beispiele sind Ausgaben für eine Reinigungskraft, die Gartenpflege oder den Winterdienst. Auch Aufwendungen, die über die Hausgeldabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entstehen, können berücksichtigt werden.
2. Vermieter:
Für Vermieter gelten andere Regeln. Kosten im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden, denn Bedingung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ist ja, dass diese im eigenen Haushalt stattfinden.
Stattdessen zählen diese Ausgaben zu den Werbungskosten in der Anlage V der Steuererklärung, da sie der Erzielung von Mieteinnahmen dienen. Beispiele sind die Beauftragung eines Gärtners für den Gemeinschaftsgarten oder ein Reinigungsdienst für das Treppenhaus. Steuerlich profitieren Sie hier über die Reduzierung Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Absetzbar sind diese Kosten natürlich nur, sofern sie nicht bereits auf den Mieter umgelegt worden sind.
Damit wird deutlich: Für selbstgenutzte Immobilien nutzen Eigentümer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, während Vermieter die Aufwendungen für ihre Immobilie als Werbungskosten absetzen.
3. Welche haushaltsnahen Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar als Eigentümer?
Als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie können Sie zahlreiche Dienstleistungen steuerlich absetzen, wenn diese unmittelbar in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück erbracht werden. Wichtig ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die typischerweise zum Alltag im Haushalt gehören und nicht um umfassende Bau- oder Renovierungsarbeiten.
Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem regelmäßig:
- Reinigungstätigkeiten: Wohnung, Treppenhaus, Fenster, Teppiche, Polster.
- Gartenarbeiten: Rasenmähen, Unkraut entfernen, Hecken schneiden, Baumpflege.
- Winterdienst: Schneeräumen und Streuen auf Gehwegen und Zufahrten.
- Hausmeisterdienste: Pflege von Gemeinschaftsflächen, kleinere Arbeiten rund ums Gebäude.
- Kinderbetreuung im Haushalt: z. B. durch eine Tagesmutter oder ein Au-pair.
- Pflegedienste im eigenen Zuhause: Betreuung älterer oder kranker Angehöriger, Hilfe bei der Grundpflege.
- Tierbetreuung im Haushalt: Versorgung und Füttern von Haustieren, Gassigehen.
Wurden bestimmte Aufwendungen bereits als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt, dürfen sie nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden (vgl. § 35a Abs. 1). Das betrifft mitunter Ausgaben für die Kinderbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Nicht absetzbar sind außerdem Materialkosten, Verwalterhonorare der WEG, allgemeine Müllabfuhrgebühren, Unterrichtsleistungen (z. B. Nachhilfe, Musikunterricht) sowie Dienstleistungen, die nicht im eigenen Haushalt stattfinden (z. B. Catering).
Bei der Haustierbetreuung hängt es davon ab, ob es sich um Tiere handelt, die im eigenen Haushalt leben (z. B. Hunde oder Katzen), oder ob diese in Nebengebäuden, wie etwa einem Stall, hausen (z. B. Hühner oder Pferde). Als haushaltsnahe Dienstleistung wird die Tierbetreuung nur anerkannt, wenn Ihr Tier tatsächlich mit Ihnen in Ihrem Haushalt lebt. Das Gassigehen stellt einen Sonderfall dar, da hier das Grundstück zwar verlassen wird, aber ein unmittelbarer räumlicher Bezug zum Haushalt besteht (FG Hessen, Urteil vom 01.02.2017, Az. 12 K 902/16).
4. Rolle der Hausverwaltung
Zahlreiche haushaltsnahe Dienstleistungen – wie Hausmeister, Gartenpflege oder Winterdienst – werden von der Hausverwaltung für die gesamte Eigentümergemeinschaft organisiert und über die Hausgeldabrechnung auf die einzelnen Wohnungen verteilt.
Oft reicht die Abrechnung selbst aus, wenn die einzelnen Posten wie Gartenpflege oder Treppenhausreinigung klar aufgeführt und auf die jeweilige Wohnungseinheit umgelegt sind. In solchen Fällen können Eigentümer diese Beträge selbst der Steuererklärung entnehmen.
Problematisch wird es, wenn die Kosten nicht transparent aufgeschlüsselt sind, etwa unter Sammelbegriffen wie „Sonstige Betriebskosten“. In solchen Fällen verlangt das Finanzamt eine separate Bescheinigung nach § 35a EStG mit konkreter Aufschlüsselung der begünstigten Leistungen.
Als Eigentümer hat man die Möglichkeit, einen Antrag auf eine solche Bescheinigung bei der Hausverwaltung zu stellen. Diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Bescheinigung unaufgefordert oder kostenlos zu erstellen.
5. Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen: So geht’s
Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ geltend machen. Wichtig ist dabei, dass die Höchstgrenzen für alle Kategorien der haushaltsnahen Aufwendungen immer pro Haushalt gelten. Leben zwei Personen zusammen – egal ob verheiratet oder nicht – kann der Steuerbonus insgesamt nur einmal pro Haushalt geltend gemacht werden. Die Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Jahr gilt also für beide gemeinsam. Wer möchte, kann die Steuervergünstigung hälftig oder in einem anderen Verhältnis aufteilen, solange beide die Rechnungen anteilig bezahlt haben.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wirkt sich außerdem nur dann aus, wenn Sie im betreffenden Jahr überhaupt Einkommensteuer zahlen. Haben Sie keine oder nur geringe Einkünfte, verpufft der Steuervorteil, denn ein Vor- oder Rücktrag der Beträge ist nicht möglich.
Sind Sie aber steuerpflichtig und haben haushaltsnahe Dienstleistungen beauftragt, gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor:
1. Rechnungen sammeln:
Bewahren Sie sämtliche Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen sorgfältig auf. Wichtig ist, dass die Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehören Name und Anschrift des Dienstleisters, Ihre Daten als Leistungsempfänger, eine genaue Leistungsbeschreibung, Datum, Rechnungsnummer sowie die Aufschlüsselung der Arbeits-, Fahrt- und ggf. Maschinen- oder Materialkosten. Absetzbar sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer sowie sogenannte Verbrauchsmittel. Dazu zählen zum Beispiel Putzmittel, Streusalz oder Politur; also Dinge, die beim Arbeiten verbraucht werden, ohne dass sie dauerhaft im Haushalt bleiben. Nicht absetzbar sind Materialkosten. Diese entstehen zum Beispiel, wenn ein Gärtner Pflanzen oder Rindenmulch mitliefert. Solche Ausgaben erkennt das Finanzamt nicht an. Deshalb müssen Materialkosten separat ausgewiesen sein, sonst gefährden sie den gesamten Steuerabzug.
2. Bezahlung per Überweisung:
Barzahlungen erkennt das Finanzamt im Falle von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht an. Nur wenn Sie die Rechnung auf das Konto des Dienstleisters überwiesen haben, wird die Steuerermäßigung gewährt. Auch Zahlungen per Lastschrift oder Kreditkarte sind zulässig, solange ein Kontoauszug als Nachweis vorliegt.
3. Voraussetzungen prüfen:
Die Dienstleistung muss im Haushalt in Deutschland oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht worden sein, d. h. innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen. Auch ein Zweitwohnsitz oder eine Ferienimmobilie kann begünstigt sein, sofern dort tatsächlich ein eigener Haushalt besteht. Entscheidend ist, dass die Leistung vor Ort im Haushalt erfolgt. Zudem darf es sich selbstredend nicht um Schwarzarbeit handeln. Der Dienstleister muss legal tätig sein, also ein ordentlich angemeldetes Gewerbe ausüben
4. Anlage in der Steuererklärung:
Tragen Sie die Ausgaben in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Dort unterscheidet das Finanzamt zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen. Wichtig: Geben Sie den vollen Betrag der Kosten an – die Berechnung des absetzbaren Anteils übernimmt das Finanzamt.
5. Fristen einhalten:
Reichen Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht ein. In der Regel endet die Abgabefrist am 31. Juli des Folgejahres. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des übernächsten Jahres.
6. Fazit
Ob Reinigungskraft, Gärtner, Winterdienst, Pflegeleistungen, Baby- oder Hundesitter: Viele Kosten, die im Alltag entstehen, können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass Sie auf eine korrekte Rechnung achten, die Zahlung unbar erfolgt und die Voraussetzungen nach § 35a EStG erfüllt sind. Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es zwei weitere Wege, um über haushaltsnahe Aufwendungen Steuern zu sparen: Handwerkerleistungen und Minijobs im eigenen Haushalt. Wichtig ist, dass diese drei Kategorien steuerlich getrennt behandelt werden, d. h. sie können miteinander kombiniert werden und jede hat ihre eigene Obergrenze für die Ermäßigung. Während Vermieter die Aufwendungen als Werbungskosten in der Anlage V ansetzen, profitieren Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie direkt über die Steuerermäßigung. In Mehrfamilienhäusern spielen Hausverwaltungen dabei eine Schlüsselrolle, da sie die notwendigen Bescheinigungen ausstellen und die Kosten korrekt auf die Eigentümer umlegen.Wenn Sie als Eigentümer wissen möchten, wie Sie Ihre Immobilie nicht nur steuerlich optimal nutzen, sondern auch effizient verwalten können, unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie individuell und zeigen Ihnen, wie Sie mit Matera, einer professionellen Hausverwaltung Zeit sparen und langfristig profitieren.












