Eine Frage der Beschlusskompetenz: Haustierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Zu den häufigsten Konfliktfällen in der Wohnungseigentümergemeinschaft zählt das Thema der Haustierhaltung.
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Tierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft - das ist zu beachten


Zu den häufigsten Konfliktfällen in der Wohnungseigentümergemeinschaft zählt das Thema der Haustierhaltung. Wenn Hunde zu später Stunde laut bellen oder sich Tierhaarallergiker im Haus befinden, kann dies für Konflikte sorgen. Eine schnelle und beliebte Lösung ist der Beschluss über ein Verbot von Haustieren in einer WEG. Hierbei gibt es jedoch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Erfahren Sie in unserem Beitrag, welche Regelungen beim Entwurf einer entsprechenden Hausordnung relevant sind und worauf Sie bei Beschlüssen bezüglich der Haustierhaltung zu achten haben. 


Tierhaltung in der WEG: Aktuelle Gesetze und Rechtsprechung


Nicht jedes Haustier kann durch eine Hausordnung verboten werden. So ist es prinzipiell rechtens, Kleintiere wie Meerschweinchen, Schildkröte oder Goldfisch in der Wohnung zu halten. Sind diese per Hausordnung untersagt, ist der entsprechende Passus nichtig, da Kleintiere das Sondereigentum nicht verlassen und es auch nicht beschädigen können. Dies gilt nicht nur für einzelne Mitglieder der WEG, sondern auch für Mieter. Allerdings ist auch hierbei von Belang, ob das Tier eine Beeinträchtigung oder Bedrohung für andere Bewohner darstellen kann. Daher sind Schlangen, aber auch Tiere, die einen starken Geruch ausströmen, beispielsweise Frettchen, nicht unbedingt zu den unbedenklichen Kleintieren zu zählen. Zudem kann die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Eine Kündigung wegen Tierhaltung ist unter Umständen durchsetzbar, wenn vorher eine Abmahnung erfolgt ist, diese jedoch keine Wirkung erzielt hat. Die Abmahnung sollte schriftlich zugeteilt werden, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass sie erfolgt ist. Es gibt im Netz verschiedene Muster für die Abmahnung wegen Tierhaltung. 


Hund, Katze & Co.: Absolute Tierhalteverbote schwer umsetzbar


Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist im Mietrecht unzulässig, Vermieter können jedoch im Vertrag eine Klausel einfügen, dass Hunde und Katzen nur mit ihrer Zustimmung gehalten werden dürfen. Beim Wohnungseigentum kann die Haltung bereits durch die Teilungserklärung untersagt werden. Falls nicht, ist ein Mehrheitsbeschluss möglich, der dies umsetzt. Allerdings sind dabei die Interessen aller Parteien abzuwägen. Prinzipiell ist es möglich, die Haltung von Tieren auszuschließen, da sie nicht zum Kernnutzungsbereich des Wohnungseigentums zählt. Doch auch hier gilt: Ein absolutes Verbot der Tierhaltung in der WEG ist laut Mehrheitsbeschluss gemäß § 15 Abs. 2 WEG nicht möglich, da auch Kleintiere wie Hamster oder Zierfische von einem solchen absoluten Verbot betroffen wären. Grundsätzlich ist es denkbar, per Mehrheitsbeschluss die Haltung einzelner Tierarten wie Hunde oder Katzen zu untersagen, doch auch hier können betroffene Mitglieder der WEG den Beschluss anfechten und über eine Klage als unwirksam erklären lassen.


Gefährliche Tiere: Mehrheitliche Beschlussfassung kann Klarheit verschaffen


Eine mehrheitliche Beschlussfassung und die jeweiligen Regelungen in der Hausordnung ist rechtmäßig, wenn es um ein prinzipielles Verbot der Haltung potenziell gefährlicher Tiere geht. Dazu gehören insbesondere giftige Schlangen und Frösche sowie die sogenannten Kampfhunde. Welche Rassen dazuzuzählen sind, ist laut einem Beschluss des Kammergerichts Berlin nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden. Darüber hinaus ist es rechtlich möglich, Regelungen in der Hausordnung festzuhalten, die einen Leinen- oder Maulkorbzwang, das Verbot des freien Auslaufs oder die Begrenzung der Anzahl von Tieren im Sondereigentum betreffen. Entsprechende Beschlüsse können auch nachträglich gefasst und umgesetzt werden. 


Aktualisiert am
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Alice von Fürstenberg
Eine Frage der Beschlusskompetenz: Haustierhaltung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Rechtsanwältin

Alice ist Spezialistin für Eigentumswohnungen. Mit ihrer Leidenschaft für Fragen des Immobilienrechts hilft sie täglich den Matera-Kunden. Konfliktmanagement, Hilfe bei der Umsetzung von Baumaßnahmen, Wechsel der Hausverwaltung - außerdem teilt sie ihr Wissen in hilfreichen Blog-Beiträgen.

Häufig gestellte Fragen

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