1. Welche Arten von Klimaanlagen gibt es?
Klimaanlagen sorgen für angenehme Temperaturen in Innenräumen, insbesondere in den heißen Sommermonaten. Doch bevor sich Wohnungseigentümer für den Einbau einer Klimaanlage entscheiden, sollten sie sich über die verschiedenen Modelle und deren Funktionsweise informieren. Grundsätzlich lassen sich Klimaanlagen in zwei Hauptkategorien unterteilen: Split-Klimaanlagen und mobile Klimageräte (Monoblock). Beide Systeme haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile und sind je nach baulichen Gegebenheiten unterschiedlich gut geeignet.
1.1. Split-Klimaanlagen
Split-Klimaanlagen bestehen aus zwei getrennten Einheiten: einer Innen- und einer Außeneinheit. Diese Bauweise ermöglicht eine effiziente Kühlung bei vergleichsweise niedrigem Energieverbrauch und geringer Geräuschentwicklung im Innenraum. Die Außeneinheit enthält den Kompressor und führt die warme Luft aus dem Raum ab, während die Inneneinheit die gekühlte Luft in den Wohnraum leitet.
Die Installation einer Split-Klimaanlage ist technisch anspruchsvoller als die eines mobilen Klimageräts. Sie erfordert in den meisten Fällen bauliche Maßnahmen, speziell die Montage der Außeneinheit an der Fassade oder auf dem Balkon sowie die Durchführung von Kühlmittelleitungen durch die Wand. Dadurch ist der Einbau in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genehmigungspflichtig, da er eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum darstellt.
Ein Vorteil der Split-Klimaanlagen liegt in ihrer hohen Energieeffizienz. Im Vergleich zu mobilen Klimageräten arbeiten sie nicht nur leiser, sondern auch leistungsfähiger. Sie bieten eine bessere Temperaturregulierung und eine höhere Kühlleistung. Dennoch sind sie mit höheren Anschaffungskosten und einem gewissen Installationsaufwand verbunden, was bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollte.
1.2. Mobile Geräte (Monoblock)
Mobile Klimageräte, auch Monoblock-Geräte genannt, sind eine flexible und kostengünstige Alternative zu fest installierten Split-Klimaanlagen. Sie bestehen aus einer einzigen Einheit, die die warme Luft durch einen Abluftschlauch nach außen leitet. Dieser Schlauch wird vornehmlich durch ein geöffnetes Fenster oder eine spezielle Fensterabdichtung nach draußen geführt.
Ein großer Vorteil von mobilen Klimaanlagen ist die einfache Installation. Da sie keine baulichen Veränderungen erfordern, können sie in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft genutzt werden. Sie sind zudem transportabel und können je nach Bedarf in verschiedenen Räumen eingesetzt werden.
Allerdings haben Monoblock-Klimaanlagen auch einige Nachteile. Sie sind lauter als Split-Geräte, da sich der Kompressor innerhalb der Wohneinheit befindet. Zudem ist ihre Energieeffizienz meist geringer, da durch die Fensteröffnung zur Abluftführung warme Luft von außen nachströmen kann, was die Kühlleistung verringert und zu einem höheren Stromverbrauch führt.
Wer sich für eine mobile Klimaanlage entscheidet, sollte auf eine möglichst hohe Energieeffizienzklasse achten und die richtige Raumgröße für das Gerät berücksichtigen. Für kleinere Räume oder kurzfristige Einsätze sind sie eine praktikable Lösung, während für eine dauerhafte Kühlung Split-Klimaanlagen häufig die bessere Wahl sind.
2. Klimaanlage: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Laut § 1 WEG ist Wohnungseigentum ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung, während alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche zum Gemeinschaftseigentum zählen. Nun stellt sich die Frage, ob eine Klimaanlage dem Sondereigentum oder dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist.
Grundsätzlich gehören alle Bestandteile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, zum Gemeinschaftseigentum. Dies umfasst unter anderem tragende Wände, das Dach, die Außenfassade und zentrale Versorgungssysteme wie Heizungs- oder Klimaanlagen, die mehreren Einheiten dienen.
Ob eine Klimaanlage als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum gilt, hängt von ihrer Bauweise und Funktion ab:
- Klimaanlagen innerhalb einer Wohneinheit (z.B. mobile Monoblock-Geräte oder Split-Klimaanlagen, deren Außeneinheit auf dem Balkon innerhalb des Sondereigentums platziert ist) gehören in der Regel zum Sondereigentum.
- Klimaanlagen mit fest installierten Außeneinheiten an der Fassade oder auf dem Dach betreffen das Gemeinschaftseigentum, da sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern und möglicherweise Auswirkungen auf andere Eigentümer haben.
- Zentrale Klimaanlagen, die mehrere Wohnungen oder das gesamte Gebäude versorgen, zählen eindeutig zum Gemeinschaftseigentum.
Die rechtliche Einordnung ist insbesondere bei Split-Klimaanlagen mit an der Fassade oder auf dem Dach montierten Außeneinheiten relevant, da diese fast immer als bauliche Veränderung betrachtet werden. In solchen Fällen ist es notwendig, dass die Eigentümergemeinschaft dem Vorhaben zustimmt. Wer also eine Klimaanlage für seine Wohnung installieren möchte, sollte im Vorfeld prüfen, ob diese das Gemeinschaftseigentum betrifft und welche Genehmigungen erforderlich sind.
3. Bauliche Veränderung: Was bedeutet das für Eigentümer?
Der Einbau einer Klimaanlage kann eine bauliche Veränderung darstellen und erfordert daher eine genaue Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach § 20 Abs. 1 WEG gilt jede Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, als bauliche Veränderung.
3.1. Muss ein Antrag gestellt werden?
Ja, immer dann, wenn es sich um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum handelt, muss ein Antrag bei der Eigentümerversammlung eingereicht werden. Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:
- Art und Umfang der geplanten Maßnahme
- Technische Spezifikationen der Klimaanlage
- Auswirkungen auf die Gebäudestruktur und das äußere Erscheinungsbild
- Mögliche Lärmemissionen und deren Vermeidung
- Kosten und Verantwortlichkeiten für Wartung und Instandhaltung
Die Eigentümergemeinschaft entscheidet dann per Beschluss über die Genehmigung der Maßnahme. Damit die Abstimmung reibungslos verläuft, sollte der Antrag korrekt in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufgenommen werden. Was dabei sonst noch zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Artikel zur Durchführung einer Eigentümerversammlung.
3.2. Haben andere Eigentümer Mitspracherecht?
Ja, insbesondere wenn die Maßnahme das Gemeinschaftseigentum betrifft oder andere Eigentümer beeinträchtigt. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen nicht zu einer benachteiligenden baulichen Veränderung führen, die einzelne Eigentümer unzumutbar beeinträchtigt. Dazu gehören etwa:
- Eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes
- Erhöhte Lärmbelästigung
- Einschränkungen für andere Eigentümer, z. B. durch Platzbedarf der Außeneinheit
Falls solche Nachteile entstehen, können betroffene Eigentümer Einwände erheben oder rechtliche Schritte einleiten, denn bauliche Maßnahmen dürfen das geordnete Zusammenleben nicht übermäßig stören. Ist die Maßnahme mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, kann ein Beschluss angefochten werden. Keinesfalls sollten Eigentümer ohne Absprache eine Klimaanlage montieren lassen. Die Eigentümergemeinschaft kann eine bauliche Maßnahme anfechten, wenn diese ohne die erforderliche Zustimmung durchgeführt wurde. Schlimmstenfalls droht der Rückbau, falls die Maßnahme nicht nachträglich genehmigt wird oder erheblich in die Rechte anderer Eigentümer eingreift.
Bei der Zustimmung zum Einbau einer Klimaanlage reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Mehr zum Thema Mehrheitsbeschluss innerhalb einer WEG erfahren Sie hier.
Auch die Frage der Kostenverteilung spielt eine wichtige Rolle. § 16 WEG legt fest, dass Eigentümer, die eine bauliche Veränderung beantragen und nutzen, auch die entstehenden Kosten tragen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahme nicht allen Eigentümern zugutekommt – ähnlich wie bei einer Wallbox für Elektroautos. Möchten mehrere Eigentümer eine Klimaanlage installieren, können sie prüfen, ob sie sich zusammentun und Kosten sparen können, etwa durch eine Multi-Split-Klimaanlage, bei der eine Außeneinheit mehrere Innengeräte versorgt. Wird hingegen eine zentrale Anlage für das gesamte Gebäude installiert, ist eine Kostenumlage auf alle Eigentümer möglich.
4. Rechtliche Aspekte
Beim Einbau einer Klimaanlage müssen Eigentümer verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigen. Neben den Vorschriften der WEG-Gemeinschaft sind auch öffentlich-rechtliche Regelungen wie Genehmigungen oder Lärmschutzvorgaben zu beachten.
4.1. Erlaubnis und Genehmigungen
Je nach Art der Klimaanlage und deren Einbauort können unterschiedliche Genehmigungen erforderlich sein. Während mobile Klimageräte genehmigungsfrei genutzt werden können, bedarf es bei Split-Klimaanlagen mit Außeneinheit einer Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zudem können baurechtliche Vorschriften gelten, wenn die Anlage an der Fassade oder auf dem Dach installiert wird.
In komplexen Fällen kann ein Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht klären, welche Genehmigungen erforderlich sind. Wer zusätzlich Fragen zum Versicherungsschutz oder möglichen Haftungsrisiken hat, sollte sich an einen Experten für Versicherungsrecht wenden.
4.2. Lärmschutz/Belästigung/Beeinträchtigung
Beim Betrieb einer Klimaanlage müssen Lärmschutzbestimmungen eingehalten werden. Die zulässige Lautstärke wird durch kommunale Regelungen und das Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Besonders Split-Klimaanlagen mit Außeneinheit können störende Geräusche verursachen, die Nachbarn beeinträchtigen.
4.3. Technische Vorgaben und Energieeffizienzvorgaben
Neben Genehmigungs- und Lärmschutzvorgaben sind auch technische Standards zu beachten. Dazu gehören Anforderungen an die Energieeffizienz sowie umweltrechtliche Regelungen bezüglich der verwendeten Kältemittel. Zudem sind inspektionspflichtige Klimaanlagen im Energieausweis der Immobilie zu vermerken. Der entsprechende Inspektionsbericht muss auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde gemäß § 78 Abs. 4 GEG vorgelegt werden.
5. Tipps/Checkliste für den Einbau einer Klimaanlage
Während sich jeder eine mobile Klimaanlage in den eigenen Räumlichkeiten aufstellen kann, sollte der Einbau einer Split-Klimaanlage in einer Eigentumswohnung gut durchdacht werden. Dabei gilt es, folgendes zu beachten:
- Genehmigung einholen: Falls die Klimaanlage als bauliche Veränderung gilt, muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Der Antrag sollte detaillierte Angaben zu Modell, Montageort und möglichen Auswirkungen enthalten.
- Technische Anforderungen klären: Vor dem Kauf sollte geprüft werden, ob die baulichen Gegebenheiten der Wohnung den Einbau ermöglichen. Besonders wichtig sind vorhandene Wanddurchführungen, Stromanschlüsse und Tragfähigkeit der Befestigungspunkte.
- Lärmschutz beachten: Außeneinheiten von Split-Klimaanlagen dürfen die zulässigen Lärmwerte nicht überschreiten. Durch eine fachgerechte Montage lassen sich störende Geräusche deutlich reduzieren.
- Energieeffizienz berücksichtigen: Modelle mit hoher Energieeffizienzklasse (z. B. A++ oder höher) tragen dazu bei, Stromkosten zu senken und die Umwelt zu schonen.
- Wartung und Betrieb planen: Klimaanlagen benötigen regelmäßige Wartung, insbesondere Filterreinigung und Dichtheitsprüfung der Kältemittelleitungen. Eigentümer sollten sich über Wartungsintervalle und mögliche Folgekosten informieren.
- Nachbarn frühzeitig informieren: Kommunikation kann helfen, Konflikte zu vermeiden. So kann man seine Nachbarn vorab über den geplanten Einbau informieren und eventuelle Bedenken sowie Missverständnisse im Keim ersticken, bevor sich Widerstand bildet.
6. Fazit
Eine Klimaanlage sorgt nicht nur im Sommer für angenehme Temperaturen, sondern trägt das ganze Jahr über zu einem angenehmen Wohnkomfort bei. Viele Geräte verfügen über eine Heizfunktion für den Winter, eine Luftentfeuchtung für schwüle Tage und Filtertechnologien, die Pollen und Schadstoffe aus der Luft entfernen. Damit verbessert eine Klimaanlage nicht nur das Raumklima, sondern auch die Luftqualität – ein Vorteil für Allergiker und alle, die Wert auf eine gesunde Wohnumgebung legen.
Doch vor dem Einbau sollten Sie einige Punkte beachten. Mobile Geräte lassen sich unkompliziert aufstellen, während eine Split-Klimaanlage meist eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erfordert. Ob eine bauliche Maßnahme von anderen Eigentümern angefochten werden kann, hängt vom vorliegenden Fall ab. Wird das Gebäude durch die Maßnahme optisch oder funktional beeinträchtigt, ist dies möglich. Auch Lärmschutz und technische Vorgaben spielen eine Rolle.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer WEG-Verwaltung und den Miteigentümern, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und die beste Lösung zu finden. Wenn Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten, steht einem angenehmen Raumklima nichts im Weg.
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