Bedeutung und Nutzen des Energieausweises
Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung sind nicht nur Quadratmeterzahl, Baujahr oder -substanz und die Wohnlage interessant, sondern auch die Energieeffizienz. Sie sagt Ihnen, mit welchen Kosten Sie für die Energieversorgung des Gebäudes zu rechnen haben. Der Energiebedarfsausweis dient als Nachweis über die energetischen Daten einer Immobilie. Es ist Pflicht, für jedes Gebäude einen solchen Energieausweis erstellen zu lassen, ausgenommen sind nur denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit maximal 50 m² Nutzfläche. Zur Ausstellung des Energiepasses sind laut § 88 GEG für Wohngebäude ausschließlich Experten berechtigt, die die dort festgelegten fachlichen sowie formalen Voraussetzungen erfüllen.
Dazu zählen bestimmte Qualifikationen und Berufserfahrung. Der Ausweis enthält Angaben über den Energiebedarf bzw. -verbrauch einer Immobilie, die Energieträger für die Heizung sowie, bei Wohnhäusern, auch zum Baujahr und zur Energieeffizienzklasse. Letztere ist im Energiepass auf einer Farbskala darzulegen. Diese Skala reicht von der höchsten Stufe A+, die das Energiehaus 40 enthält, bis zur Stufe H für nicht modernisierte Gebäude. Der Ausweis ermöglicht es, Immobilien in unterschiedliche Energieeffizienzklassen einzustufen. Das Dokument ist für maximal zehn Jahre gültig. Wird ein Gebäude saniert oder umgebaut, erlischt die Gültigkeit eines Energieausweises. Das bedeutet, die Energieeffizienz muss erneut berechnet und ein neuer Ausweis ausgestellt werden.
Verschärfte Regeln für den Energiepass: Das müssen WEGs wissen
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat Anfang November 2020 in Kraft und ersetzte damit das bisherige Energieeinsparungsgesetz und die Energieeinsparverordnung. Davon ist auch der Energiepass betroffen, für den seit der Einführung des neuen Gesetzes einige strengere Regelungen gelten. So muss die Person, die den Ausweis ausstellt, mittlerweile auch eine Beratung zur Modernisierung der Wärmedämmeffizienz anbieten. Zudem sind bei einem Verkauf sowohl Verkäufer als auch Makler dazu verpflichtet, den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Doch auch in der Immobilienanzeige müssen schon Angaben aus dem Ausweis getätigt werden, um potenziellen Käufern, Pächtern oder Mietern einen ersten Einblick in den Energiebedarf zu gewähren. Zudem sind, sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, die Energieträger für Heizung sowie Warmwasserversorgung, die Energieeffizienzklasse und das Baujahr zu nennen.

Zwei Arten von Ausweis: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Der Energieausweis ist in zwei Varianten zu finden: als Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis. Der Energieverbrauchsausweis enthält Informationen darüber, in welcher Höhe Energie durch die Bewohner einer Immobilie verbraucht wurde. Hierfür werden Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre herangezogen. Umfassender und aussagekräftiger ist der bedarfsorientierte Energieausweis. Hierbei nutzt der Aussteller des Energiepasses wesentliche Eckdaten wie Gebäudetyp, Baujahr, Bauunterlagen sowie zusätzliche technische Daten, vor allem über die in der Immobilie vorhandene Heizung. Darauf basierend erfolgt die Berechnung des Energiebedarfs, die dann im Ausweis eingetragen wird. Wer einen Energiepass erstellen lassen möchte und vor der Frage steht, ob er einen bedarfsorientierten Energieausweis oder den Verbrauchsausweis wählt, sollte sich die beiden Energieausweisarten gut anschauen. Wenn eine Immobilie beispielsweise in den letzten Jahren ganz oder teilweise leer stand, ist es wenig sinnvoll, einen Verbrauchsausweis erstellen zu lassen, da er dann kaum aussagekräftig ist. Hier wäre somit der Bedarfsausweis zu empfehlen.
Eigentümerversammlung: Beschluss zur Beauftragung
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Verwaltung in der Pflicht, den Energiepass zu beantragen. Die Energieausweiskosten werden auf sämtliche Eigentümer umgelegt. Wenn in der Versammlung die Frage geklärt wird, ob ein Energieausweis oder Bedarfsausweis ausgewählt werden soll, sind auch die Kosten zu berücksichtigen. Der Bedarfsausweis ist teurer, dafür jedoch auch aussagekräftiger. Bei der Wahl des Energieausweises für Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus ist jedoch auch zu beachten, dass diese Wahlmöglichkeit nur bei Objekten mit mehr als vier Wohneinheiten besteht. Für Immobilien mit bis zu vier Wohneinheiten ist ausschließlich der Bedarfsausweis zulässig, es sei denn, der Bauantrag für das Gebäude wurde nach dem 1. November 1977 gestellt oder das Gebäude entspricht bereits dem energetischen Stand der 1. Wärmeschutzverordnung aus diesem Jahr.