Verwaltervollmacht in einer WEG: Was Eigentümer wissen müssen (2025)

Verwaltervollmacht in einer WEG: Alles, was Sie als Wohnungseigentümer im Jahr 2025 wissen müssen. Jetzt mehr erfahren.

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"Wir haben eine sehr gute Hausverwaltung"
Wir kriegen absolut zeitnah Antworten.
Georg W.
42
Einheiten,
München
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"Wir konnten bisher über 3000€ an Kosten sparen..."
Für uns ist es 30 Prozent günstiger als bei der alten Hausverwaltung.
Arnulf W.
8
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Kehl
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"Wir als Gemeinschaft finden das absolut zeitgemäß"
Positiv war von Anfang an, dass wir jederzeit einen Ansprechpartner hatten.
Uwe F.
6
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Löchgau
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"Die Arbeit wird so gemacht, wie ich es mir vorgestellt habe.'
Der Wechsel zu Matera war relativ einfach. Da kann ich mich eigentlich nicht beschweren und es ging flott.
Angelina S.
3
Einheiten,
Kaiserslautern
5 stars
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"Da ist mittlerweile alles in besten Händen und so wie es eigentlich sein sollte."
Das Matera-Team setzt sich sehr ein, deshalb merkt man, dass da einfach was vorangeht.
Patrick H.
23
Einheiten,
Kreuzberg
5 stars
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“Die Ansprechpartner waren exzellent, und wir fühlten uns immer sehr gut aufgehoben”
Ich bin sehr dankbar für die Unterstützung, die ich von Matera erhalten habe.
Christoph G.
4
Einheiten,
Denzlingen
5 stars
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“Wenn ich von der Zusammenarbeit mit Matera erzähle, sind alle ohne Ausnahme begeistert!”
Die Erfahrung, die ich mit unserem ehemaligen Hausverwalter gemacht habe, ist nicht mit Matera zu vergleichen
Juri L.
7
Einheiten,
Eislingen/Fils
5 stars
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"Für mich als Eigentümer und auch für meine Miteigentümer ist es großartig!"
Alle Vorgänge sind transparent, jeder, der möchte, kann auf der Plattform genau sehen, welche Dienstleistungsverträge wir haben und was wie viel kostet.
Andreas M.
4
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München
5 stars
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"Es ist einfach, transparent und übersichtlich"
Besonders schön ist es, die komplette Kostenübersicht zu haben.
Thomas K.
5
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Gifhorn
5 stars
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"Die Unterstützung war schon super."
Die Plattform bietet uns eine optimale Transparenz, ohne groß rumfragen zu müssen.
Armin K.
14
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Darmstadt
5 stars
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"Das hat sich gelohnt."
Man hat immer einen tollen Überblick, auch über das Budget und den Wirtschaftsplan.
Lothar A.
3
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Bempflingen
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Verfügt die WEG über einen externen Hausverwalter, so hat dieser im Verhältnis zur WEG umfangreiche Befugnisse und Pflichten. Diese sind im Verwaltervertrag, also im Innenverhältnis, näher ausgestaltet. 

Damit der Verwalter die WEG gegenüber Dritten, etwa Handwerkern, Dienstleistungsunternehmen oder Behörden vertreten kann, ist hingegen grundsätzlich eine Verwaltervollmacht erforderlich. In diesem Beitrag erfahren Sie alle wesentlichen Dinge, die Wohnungseigentümer zum Thema Verwaltungsvollmacht unbedingt wissen sollten. 

1. Was ist eine Verwaltervollmacht?

Unter einer Vollmacht wird gemeinhin die Ermächtigung einer anderen Person zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte verstanden: Üblich ist eine Bevollmächtigung etwa dann, wenn eine Person gewisse Aufgaben – etwa aus zeitlichen Gründen – nicht selbst erledigen kann und hierfür eine andere Person bevollmächtigt. Das Prinzip der Vollmacht lässt sich am besten mit folgendem Beispiel erklären: 

Person A benötigt dringend ein Auto und hat zu diesem Zweck bereits einen Besichtigungstermin mit Person B für den 11.11.2022 vereinbart. Da Person A am 08.11.2022 erkrankt, bevollmächtigt sie ihre langjährige Freundin C, den Besichtigungstermin für sie wahrzunehmen und den Wagen für sie zu erwerben, sofern die Probefahrt “glatt läuft”. Hiervon setzt sie Person B in Kenntnis. 

Übertragen auf den Hausverwalter stellt die Verwaltervollmacht also eine Ermächtigung zur Vornahme von Handlungen dar, die eigentlich originäre Aufgabe der WEG selbst wären. Für die Erteilung der Verwaltervollmacht ist die Eigentümergemeinschaft zuständig.

2. Wann ist der Einsatz einer Verwaltervollmacht sinnvoll?

Der Einsatz bzw. das Vorzeigen der Verwaltervollmacht ist grundsätzlich immer dann sinnvoll, wenn der Hausverwalter gegenüber Dritten, also im Außenverhältnis, auftritt. Denn in dieser Situation muss er im Stande sein, sich gegenüber diesen Personen als Vertreter der WEG zu legitimieren. 

Ansonsten wären etwaige Vertragspartner der WEG, beispielsweise Handwerksbetriebe oder Reinigungsfirmen, dem Risiko ausgesetzt, mit einer Person einen Vertrag abzuschließen, die gar nicht dazu berechtigt ist, Verträge mit Wirkung für und gegen die WEG abzuschließen. 

3. Was muss bei einer Vollmachtsurkunde beachtet werden?

Damit die Vollmachtsurkunde ihren Zweck, den Beweis der Legitimation des Verwalters zur Vertretung der WEG, erfüllen kann, sind einige Dinge zwingend zu beachten: 

  • Die Bevollmächtigung sollte schriftlich festgehalten werden. Zwar ist auch eine mündliche Vollmachtserteilung rechtswirksam. Durch eine Verschriftlichung kann der bereits genannte Zweck jedoch besser verfolgt werden. Zudem sind bei Unsicherheiten der WEG und/oder des Verwalters über etwaige Rechte des Verwalters beide Parteien dadurch abgesichert, dass diese schriftlich niedergelegt sind. 
  • Ihre WEG sollte mit Ort, Straßenname und Hausnummer in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. 
  • Die Vollmachtsurkunde sollte gut lesbar, am besten per Computer, und unmissverständlich formuliert sein. 
  • Die Befugnisse des Verwalters sollten dezidiert aufgelistet sein. 

Tipp: Nehmen Sie sämtliche Aufgaben, die Sie dem Verwalter übertragen möchten, in die Urkunde auf. So besteht für beide Parteien Rechtssicherheit. 

4. Was sind Untervollmachten? 

Untervollmachten bezeichnen die Möglichkeit eines Bevollmächtigten, für die Erbringung der ihm übertragenen Aufgaben andere Personen zu ermächtigen. Auch hierzu folgendes Beispiel: 

In Abwandlung zum oben genannten Beispiel erkrankt am 10.11. die bevollmächtigte Person C. Aus diesem Grund erteilt Person C ihrer Schwester D, die die A gut kennt, eine Untervollmacht für die Wahrnehmung des Besichtigungstermins und einem etwaigen Kauf des Fahrzeugs. Hierzu war Person C auch von Person A berechtigt. 

Übertragen auf das WEG-Recht kann der externe Verwalter also andere Personen dazu ermächtigen, Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Erforderlich hierfür ist aber in jedem Fall, dass die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung im Verwaltervertrag aufgeführt ist. 

Dabei hat die Unterbevollmächtigung jedoch enge Grenzen: Eine solche ist nicht für die Verwalterstellung als Ganzes, sondern stets nur für einzelne, konkret zu definierende Verwaltungsaufgaben zulässig. Denn die WEG hat sich bewusst für einen bestimmten Hausverwalter entschieden, der seine vertraglichen Pflichten nicht einfach auf eine andere Person übertragen kann. 

Enthält der Verwaltervertrag also eine Klausel, wonach der Verwalter Untervollmachten erteilen kann und enthält diese keine Einschränkung auf gewisse Tätigkeiten, so ist die Klausel gänzlich unwirksam. 

5. Wie kann eine Verwaltervollmacht entzogen werden? 

Der Entzug der Verwaltervollmacht hat durch entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Wird die Verwaltervollmacht aus wichtigem Grund entzogen, so ist damit zugleich die Abberufung des Verwalters aus seinem Amt verbunden. Dies entschied das LG Frankfurt mit Beschluss vom 09.06.2016, AZ.: 2 - 09 S 6/14 mit folgender Argumentation: 

Bereits der Entzug der Verwaltervollmacht macht den Willen der WEG, keine Tätigkeit des Verwalters mehr zu wünschen, unmissverständlich deutlich. In dieser Situation wäre ein separater Abberufungsbeschluss der WEG reiner Formalismus.

6. FAZIT: Verwaltervollmacht in der WEG 

Der Verwalter vertritt die WEG gegenüber Handwerkern, Dienstleistern, Behörden oder Gerichten regelmäßig in wichtigen Angelegenheiten. Damit diese sich sicher sein können, dass der Verwalter zur Vertretung der WEG auch rechtlich legitimiert ist, ist die Vorlage einer entsprechenden Verwaltervollmacht sinnvoll. 

Die Erteilung einer Verwaltervollmacht sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Zudem sollten sämtliche Befugnisse des Verwalters aufgenommen werden. 

Wird die Verwaltervollmacht aus wichtigem Grund entzogen, bedeutet dies zugleich die Abberufung des Hausverwalters aus seinem Amt. 

Kennen Sie eigentlich schon Matera? Matera ist ein Unternehmen, welches selbstverwaltete Eigentümergemeinschaften durch ein erfahrenes Expertenteam und eine innovative Online-Plattform bei der Verwaltung unterstützt.

Dabei beantworten wir Ihnen Fragen zu sämtlichen Bereichen, die für Sie als Wohnungseigentümer relevant sind. Auch zum Thema Verwaltungsvollmacht stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. 

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Aktualisiert am
28.05.2025

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Jakob Haddad
Verwaltervollmacht in einer WEG: Verständlich erklärt (2025)
Content Writer

Jakob Haddad studiert Jura und schreibt nebenbei Artikel für den Matera-Hausverwaltung-Blog. Eigentümer finden hier nützliche Informationen rund zu den Themen WEG, Hausverwaltung & Co.

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