Treezor AGB

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN

Präambel

Der Kontoinhaber wird gebeten, den vorliegenden Zahlungsdiensterahmenvertrag („Rahmenvertrag“) sorgfältig zu lesen, bevor er ihn abschließt. Der Kontoinhaber wird darüber informiert, dass Matera ein von TREEZOR beauftragter Partner ist, der die Zahlungsdienste an den Kontoinhaber als Zahlungsagent vermarktet.

Dieser Rahmenvertrag wird geschlossen zwischen:

Dem Kontoinhaber, wie in den Besonderen Bedingungen definiert, der eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 9a Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist,

nachstehend der "Kontoinhaber" genannt, einerseits und,

Treezor, eine „société par actions simplifiée“ (französische vereinfachte Aktiengesellschaft) mit einem Grundkapital von 5.307.513 €, eingetragen im Pariser Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer 807 465 059, mit Sitz in 33 avenue de Wagram, 75017 Paris, ein zugelassenes E-Geld-Institut (CIB: 16798), das unter der Aufsicht der ACPR, mit Sitz in 4 place de Budapest, CS 92459, 75436 Paris, zur Erbringung von Zahlungsdiensten zugelassen ist, handelnd durch ihre deutsche Niederlassung, Walter-Kolb-Str. 9-11, 60594 Frankfurt am Main, die neben der Aufsicht durch die ACPR auch der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) unterliegt als zweite Partei.

nachstehend das "Institut" oder "Treezor" genannt, andererseits,

 

gemeinsam die "Parteien".

1. VERTRAGSDOKUMENTE

Der Rahmenvertrag besteht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihren Anhängen:

Er regelt die Nutzung der in § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie in §§ 675 c ff. des Bürgerlichen Gesetzes genannten und in Ziffer 8 des vorliegenden Rahmenvertrags aufgeführten Zahlungsdienste.

2. ZWECK DES RAHMENVERTRAGES

Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen für die Nutzung der von Treezor für den Kontoinhaber erbrachten Zahlungsdienste. Das Institut erhebt für diese Zahlungsdienste gegenüber dem Kontoinhaber keine eigenen Gebühren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Partner die in Ziffer 6 und dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Partners gem. Anlage 3 dieses Rahmenvertrages beschrieben Gebühren und Entgelte aufgrund einer eigenen Vereinbarung des Kontoinhabers mit dem Partner erhebt. Mit Zahlung dieser Gebühren und Entgelte sind auch die Leistungen des Instituts abgegolten.

Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen für die Eröffnung, Führung und Auflösung der von dem Institut für den Kontoinhaber geführten Zahlungskonten. Das Zahlungskonto kann vom Kontoinhaber nur für Zahlungsvorgänge auf eigene Rechnung verwendet werden.


3. BESCHREIBUNG DER ZAHLUNGSDIENSTE

Das Institut erbringt gegenüber dem Kontoinhaber die folgenden Online-Zahlungsdienste:

Das Institut nimmt keine Bareinlagen an und bietet keine anderen Zahlungsdienste oder damit verbundene Dienstleistungen an als die in diesem Rahmenvertrag ausdrücklich beschriebenen. Das Institut gewährt keine Kredite oder Überziehungskredite.

Der Kontoinhaber wird darauf hingewiesen und akzeptiert, dass er nur zwei Zahlungskonten eröffnen darf, die ausschließlich zur Durchführung von Zahlungsvorgängen über die Website dienen.

Wenn der Kontoinhaber eine Geschäftsbeziehung mit anderen Agenten des Instituts als dem Partner unterhält, wird er darüber informiert, dass er ein separates Zahlungskonto für die Nutzung mit jeder Partnerseite eröffnen muss. Der Kontoinhaber stimmt zu, dass das Institut bei der Bearbeitung jedes späteren Antrags auf Eröffnung eines weiteren Zahlungskontos/weiterer Zahlungskonten die zuvor im Zusammenhang mit diesem ersten Antrag vorgelegten Informationen und Daten verwenden kann, um den Eröffnungsprozess zu erleichtern.

Jeder berechtigte Interessent kann einen Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos stellen, das zur Ausführung von Zahlungsvorgängen über die Website verwendet wird. Zu diesem Zweck muss er die Besonderen Bedingungen ausfüllen und die in Anhang 2 aufgeführten Belege und Informationen sowie jedes andere von dem Institut verlangte Dokument und jede andere Information beifügen.

Wenn der Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos von dem Institut gemäß Ziffer 7 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen wird, wird der Interessent Inhaber eines Zahlungskontos.

Der Zugang zum online verfügbaren Profil des Kontoinhabers ist durch einen Benutzernamen und ein Passwort gesichert, die der Kontoinhaber nicht an Dritte weitergeben darf. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Beziehung zwischen Treezor und dem Kontoinhaber zu sichern. Um den Vertrag mittels Fernkommunikationsmitteln abzuschließen und die Zahlungsdienste nutzen zu können, muss der Kontoinhaber über ein mit der Website kompatibles Gerät (Hardware und Software, im Folgenden "Gerät") sowie über einen Internet- oder Telekommunikationsanschluss verfügen, für die er allein verantwortlich ist. Informationen über die Geräte sind auf der Website verfügbar. Der Kontoinhaber ist für die Entwicklung oder Aktualisierung der für die Nutzung der Zahlungsdienste erforderlichen Ausstattung verantwortlich. Der Kontoinhaber ist insbesondere verpflichtet, den systemeigenen Schutz des Betriebssystems seines Geräts nicht zu unterbrechen oder aufzuheben und sein Gerät mit einer Antiviren-Software und einer Firewall zu schützen, die von einem Softwarehersteller entwickelt wurden, der für die Zuverlässigkeit seiner Lösungen bekannt ist.

4. ANNAHME DES RAHMENVERTRAGES DURCH DEN KONTOINHABER

Der Rahmenvertrag wird durch die handschriftliche oder elektronische Unterschrift des Kontoinhabers angenommen. Der Rahmenvertrag kann mittels Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Rahmenvertrag gleichermaßen durch eine elektronische Unterschrift wie eine handschriftliche Unterschrift abgeschlossen werden kann.

Die Sprache, die für die Erstellung der Vertragsunterlagen und die anschließende Kommunikation zwischen den Parteien verwendet wird, ist Deutsch. Dem Kontoinhaber wird der Rahmenvertrag inklusive der Anhänge auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Der Kontoinhaber kann jederzeit und kostenlos eine Kopie des Rahmenvertrags anfordern.

Bei diesem Rahmenvertrag handelt es sich um die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien. Diese ersetzt alle früheren Vereinbarungen oder Erklärungen, ob mündlich oder schriftlich, in Bezug auf ihren Gegenstand.

5. DEFINITIONEN

Abteilung des Partners für Kundenbeschwerden

Die Abteilung des Partners für Kundenbeschwerden ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:  

- Telefonisch unter +49 176 433 18 338, von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 9 bis 19 Uhr

- Per Post unter der folgenden Adresse: Matera Deutschland GmbH, Andreasstraße 72, 10243 Berlin

- Oder per E-Mail unter der folgenden Adresse: hallo@matera.eu

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder AGB

Dieses Dokument.

Anhänge

Anhang zu diesem Rahmenvertrag.

Benutzer

Natürliche Person, die bevollmächtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Zahlungsvorgänge auf dem Zahlungskonto abzufragen und/oder auszuführen.

Datenschutzbeauftragter (DSB)

Die natürliche Person, die mit dem Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Artikel 37, 38 und 39 der Europäischen Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 beauftragt ist.

Datum des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung

Das Datum des Inkrafttretens der außerordentlichen Kündigung des Vertrages, d.h. das Datum, an dem dem Kontoinhaber oder dem Institut die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer 10.5 zugeht.

Datum des Wirksamwerdens der Kündigung

Das Datum des Inkrafttretens der Kündigung durch den Kontoinhaber, das am Ende einer Frist von einem (1) Monat nach dem Zugang der vom Kontoinhaber gemäß Ziffer 10.3 gesendeten Kündigungserklärung bei dem Institut eintritt.

Dauerhafter Datenträger

Jedes Medium, das (1) es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und (2) geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Drittanbieter von Zahlungsdiensten

Ein Kredit-, E-Geld- oder Zahlungsinstitut, das von einer Behörde zugelassen ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittland mit gleichwertigen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ansässig ist.

GDPR

Die Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Geschäftstag

Ein Kalendertag mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf dem französischen Festland, an dem Banken für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr geöffnet sind.

Höhere Gewalt

Verzögerung oder Nichterfüllung durch eine der Parteien, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Kontoinformationsdienst

Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

Kontoinhaber

Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in eigenem Namen handelt und Unterzeichner dieses Vertrages ist.

Kundendienst des Partners

Die Kundendienstabteilung des Partners, die von Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr telefonisch unter +49 176 433 18 338 und per E-Mail unter hallo@matera.eu erreichbar ist.

Kundenkennung

Die Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Kontoinhaber vom Institut mitgeteilt wird und die der Kontoinhaber angeben muss, um sich auf der Website zu identifizieren.

Kundenservicetag

Ein Kalendertag, an dem der Kundendienst des Partners, wie auf der Website oder einem anderen Medium angegeben, erreichbar ist.

Partner

Matera, eine vereinfachte Aktiengesellschaft (Société par actions simplifiée) mit einem Kapital von 44.384,30 Euro, eingetragen im Pariser Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer 825 188 576, mit Sitz in der 12 rue du Quatre Septembre - 75002 Paris, Frankreich, die als Agent für Zahlungsdienstleistungen für Treezor fungiert, unter dem Namen Matera auftritt und die Website betreibt, wie in den Besonderen Bedingungen erwähnt.

Personalisierte Sicherheitsmerkmale

Daten, die das Institut dem Kontoinhaber zum Zweck der Authentifizierung zur Verfügung stellt. Dazu gehören insbesondere die Kundenkennung und alle anderen Daten, die der Durchführung des Verfahrens der starken Kundenauthentifizierung dienen.

Persönliche Daten

Personenbezogene Daten über einen Kontoinhaber oder einen Abonnenten oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt durch eine Identifikationsnummer oder ein oder mehrere spezifische Elemente identifiziert werden kann.

Preis- und Leistungsverzeichnis des Partners

Dokument, das dem Rahmenvertrag als Anhang 3 beigefügt ist, regelmäßig aktualisiert wird und dessen letzte Fassung auf der Website zugänglich ist.

Profil

Alle mit dem Kontoinhaber verbundenen Daten.

Rahmenvertrag

Dieser Rahmenvertrag, einschließlich seiner Anhänge und der Präambel.

SEPA

Der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum, in dem der Kontoinhaber europaweite Zahlungsmittel nutzen kann, wie vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss definiert (siehe www.europeanpaymentscouncil.eu), einschließlich (i) der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (einschließlich des französischen Festlands, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin (französischer Teil), Réunion und Saint-Pierre-et-Miquelon, mit Ausnahme von Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis-et-Futuna), sowie (ii) die Schweiz und San Marino.

Starke Kundenauthentifizierung

Eine Authentifizierungsmethode, die auf der Verwendung von zwei oder mehr Elementen beruht, die in die Kategorien Wissen (etwas, das nur der Kontoinhaber weiß), Besitz (etwas, das nur der Kontoinhaber besitzt) und Inhärenz (etwas, das der Kontoinhaber ist) unterteilt werden und die unabhängig voneinander sind, so dass die Verletzung eines Elements die

Zuverlässigkeit des anderen nicht beeinträchtigt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten im Sinne von Artikel 4 Nr. 30 der Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt geschützt wird.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Die natürliche oder juristische Person, die die Methoden, Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt hat. Sofern nicht anders angegeben, ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Treezor, eine vereinfachte Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 4.492.802 Euro, die im Pariser Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer 807 465 059 eingetragen ist, ihren Sitz in der 33 avenue de Wagram in Paris (75017), Frankreich hat, als E-Geld-Institut tätig ist und von der Autorité de Contrôle Prudentiel et de Résolution ("ACPR") unter der Nummer 16798 zugelassen ist.

Währungen

Verfügbare Währungen wie vom Partner auf der Website angegeben.

Website

Vom Partner betriebene Website und mobile Anwendung.

Zahler

Eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.

Zahlungsauftrag

Anweisung (a) vom Zahler, der seinem Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag erteilt (Überweisungszahlungsauftrag); oder (b) vom Zahlungsempfänger, der nach vorheriger Zustimmung des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, gegebenenfalls über den eigenen Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsauftrag erteilt (Lastschriftauftrag).

Zahlungsauslösedienst

Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird.

Zahlungsdienste

Die in Ziffer 8 aufgeführten Dienstleistungen, die das Institut und der Partner gegenüber dem Kontoinhaber gemäß dem Rahmenvertrag erbringen.

Zahlungsempfänger

Natürliche oder juristische Person, die als Empfänger einer Zahlung auftritt.

Zahlungskonto

Ein oder mehrere von dem Institut auf den Namen des Kontoinhabers geführtes/geführte Konto/Konten, das/die ausschließlich zur Ausführung von Zahlungsvorgängen über die Website verwendet wird/werden.

Zahlungsvorgang

Die vom Zahler oder Zahlungsempfänger in Auftrag gegebene Überweisung von einem Zahlungskonto oder die Belastung eines Zahlungskontos, unabhängig von der zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger.

Ziffer

Ziffer in diesem Rahmenvertrag.

6. PREISGESTALTUNG UND VERGÜTUNG

Gegenüber Treezor ist der Kontoinhaber nicht zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Der Kontoinhaber ist jedoch gegenüber dem Partner zur Zahlung der in dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Partners vereinbarten Gebühren verpflichtet. Mit Zahlung der Gebühren an den Partner gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Partners sind auch die durch Treezor erbrachten Zahlungsdienste abgegolten. Ein Ausgleich dieser Zahlungen findet lediglich zwischen Treezor und dem Partner statt. Letzterer ist für die Zahlung der Gebühren an das Institut in der zwischen ihnen vereinbarten Höhe verantwortlich.

Das Institut weist darauf hin, dass für den Widerruf eines Zahlungsauftrags durch den Kontoinhaber nach dem Zugang eines Zahlungsauftrages beim Institut oder dem Partner oder einem Zahlungsauslösedienstleister oder nach Ablauf des letzten Tages vor einem zur Ausführung eines Zahlungsauftrages vereinbarten Tages oder die Anforderung von Informationen durch den Kontoinhaber, insbesondere nach Maßgabe von Ziffer 8, besondere im Preis- und Leistungsverzeichnis des Partners aufgeführte Gebühren anfallen können.

Der Kontoinhaber ermächtigt das Institut, alle vom Kontoinhaber gemäß dem Rahmenvertrag auch gegenüber dem Partner geschuldeten Gebühren bei Fälligkeit per Lastschrift vom Zahlungskonto einzuziehen.

Die Parteien vereinbaren, dass die gegenseitigen Forderungen des Instituts und des Kontoinhabers, die sich aus der Durchführung des Rahmenvertrages ergeben, automatisch in Gutschriften und Debitposten im Rahmen der verfügbaren Mittel des Zahlungskontos umgewandelt werden. Nach der Verrechnung bilden diese Belastungen und Gutschriften ein Nettoguthaben oder einen Nullsaldo auf dem Zahlungskonto. Weist das Zahlungskonto keine ausreichende Deckung auf, wird der vom Kontoinhaber nach der Verrechnung geschuldete Betrag auf dem Zahlungskontoauszug in einer gesonderten Zeile als fällige Schuld aufgeführt.

Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren der Kontoinhaber und das Institut, alle fälligen Schulden, die der eine dem anderen aus der Erfüllung des Rahmenvertrages oder eines anderen Vertrages schuldet, zu verrechnen. Darüber hinaus ist das Institut berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Kontoinhaber bei ihm hinterlegten Beträgen, Wechseln und Wertpapieren auszuüben, bis der Kontoinhaber den ausstehenden Saldo und jeden anderen dem Institut oder dem Partner geschuldeten Betrag begleicht.

7. ERÖFFNUNG DES ZAHLUNGSKONTOS

7.1 Allgemeines

Bevor ein Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos weitergeleitet werden kann, muss der Interessent bestätigen, dass er rechts- und geschäftsfähig ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist.  

Bei der Beantragung der Eröffnung eines Zahlungskontos muss der Kontoinhaber die erforderlichen Identifikationsdaten auf der Website eingeben oder sie auf andere Weise übermitteln. Der Kontoinhaber ermächtigt den Partner, die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Informationen und persönlichen Daten an das Institut weiterzugeben. Diese Dokumente und Informationen sind in Anhang 2 aufgeführt. Das Institut behält sich das Recht vor, weitere Dokumente oder zusätzliche Informationen anzufordern, insbesondere um die notwendigen Überprüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, einschließlich derer, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erforderlich sind. Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass der Partner all solche Informationen und Dokumente an das Institut elektronisch über die Computersysteme des Instituts oder per Post übersenden kann.

Das Institut kann eine zusätzliche Sorgfaltsprüfung durchführen. In diesem Fall werden Maßnahmen zur Überprüfung der Dokumente und zur Zertifizierung durchgeführt.

Das Institut kann nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen jeden Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos ablehnen. Das Institut übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung entstehen. Die Entscheidung wird dem Antragsteller per E-Mail mitgeteilt.

Im Falle der Annahme des Antrags des Kontoinhabers durch das Institut, bestätigt dieses dem Kontoinhaber die Annahme über den Partner mit einem vom Institut bestimmten geeigneten Mittel.

Um die Eröffnung des Zahlungskontos abzuschließen, muss der Kontoinhaber ein Profil auf der Website erstellen, um seine Identität mit einem Benutzernamen, einem vertraulichen Code und/oder einem einmaligen Code bei der Übermittlung eines Zahlungsauftrags gemäß den vorliegenden Bedingungen und den vereinbarten Authentifizierungsverfahren zu authentifizieren. Der Kontoinhaber kann die Einrichtung von Benutzern mit Lese- oder Bearbeitungsrechten für das Zahlungskonto beantragen. Der Kontoinhaber ist allein verantwortlich für den Umfang der Befugnisse, die jedem Benutzer über das Zahlungskonto erteilt werden, und für die Überwachung der Nutzung dieser Befugnisse. Es liegt in der Verantwortung des Kontoinhabers, alle Änderungen der Befugnis förmlich mitzuteilen. Das Institut haftet nicht für die Verwendung von Zugangscodes, die an die vom Kontoinhaber bestimmten Benutzer zugewiesen wurden und der Personalisierten Sicherheitsmerkmale, die die Erteilung eines Zahlungsauftrags ermöglichen.

7.2 Aufbewahrung von Personalisierten Sicherheitsmerkmalen

Die Benutzer haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um ihre Personalisierten Sicherheitsmerkmale für Zahlungsvorgänge vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden.  

Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Zahlungsvorgänge hat jeder Benutzer vor allem Folgendes zu beachten:

  1. Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesonderesome text
    • nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden,
    • nicht außerhalb von Zahlungsvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weitergegeben werden,
    • nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und
    • nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel mobiles Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät mit Fingerabdrucksensor) dient.
  2. Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen; insbesondere
  1. ) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Benutzers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Benutzers für Online-Bezahlvorgänge nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für Zahlungsvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für Zahlungsvorgänge das ausgegebene Wissenselement (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement.

8. FÜHRUNG DES ZAHLUNGSKONTOS

8.1 Allgemeine Beschreibung

Das Institut ist für die Führung des Zahlungskontos und die Ausführung der damit verbundenen Zahlungsvorgänge verantwortlich.

Zahlungsvorgänge werden wie folgt ausgeführt:

Das Zahlungskonto wird in Euro geführt. Das Institut hat keine Zweigstellen oder Geschäftsstellen und kann dem Kontoinhaber nicht anbieten, Bargeldtransaktionen, Einzahlungen oder Abhebungen in einer Zweigstelle oder Geschäftsstelle durchzuführen. Der Kontoinhaber darf keine Zahlungsaufträge autorisieren, durch die das Zahlungskonto überzogen wird. Wenn ein Zahlungsvorgang ohne ausreichende Deckung des Zahlungskontos ausgeführt wird, so benachrichtigt das Institut den Kontoinhaber über den geschuldeten Betrag und über seine Verpflichtung, auf das Zahlungskonto unverzüglich einen Betrag zu überweisen, der zum Ausgleich des negativen Saldos, zuzüglich der gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu zahlenden Bearbeitungsgebühren, ausreicht.

Damit das Institut einen Zahlungsvorgang oder eine Reihe von Zahlungsvorgängen ausführt,

muss der Kontoinhaber dem Zahlungsvorgang zustimmen, indem der Benutzer sich identifiziert und auf der Website das Verfahren der starken Kundenauthentifizierung durchführt. Der Zahlungsauftrag kann auch durch die Beauftragung eines Zahlungsauslösedienstleisters erteilt werden. Fehlt eine solche Zustimmung, so gilt der Zahlungsvorgang oder die Reihe von Zahlungsvorgängen als nicht autorisiert.

8.2 Zahlungskontoinformationen und Zahlungsauslösedienste

Der Kontoinhaber kann:

Der Kontoinhaber muss dem Anbieter von Kontoinformationsdiensten ausdrücklich die Erlaubnis erteilen, auf die Daten des Zahlungskontos zuzugreifen, und er muss seine ausdrückliche Zustimmung erteilen, den Zahlungsvorgang über den Anbieter des Zahlungsauslösedienstes auszuführen.

Kontoinformationsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister müssen nach den auf sie anwendbaren Vorschriften zugelassen oder registriert sein.

Das Institut oder der Partner kann jedoch einem Zahlungsdienstleister, der einen Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienst erbringt, den Zugang zum Zahlungskonto des Kontoinhabers auf der Grundlage objektiv begründeter oder dokumentierter Gründe verweigern, die sich auf einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zum Konto durch diesen Dienstleister beziehen, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs.

In solchen Fällen unterrichtet der Partner den Kontoinhaber über die Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto und die Gründe für diese Verweigerung sowie die Möglichkeiten, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Diese Informationen werden dem Kontoinhaber nach Möglichkeit vor der Verweigerung des Zugriffs und spätestens unmittelbar nach der Verweigerung übermittelt, es sei denn, die Übermittlung würde gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen.

Der Partner stellt den Zugang zum Zahlungskonto im Auftrag von Treezor wieder her, sobald die vorgenannten Gründe entfallen sind.

8.3 Überweisungen

8.3.1 Erteilung von SEPA-Überweisungsaufträgen

Der Kontoinhaber kann Zahlungsaufträge erteilen, um Geldbeträge in Euro von seinem Zahlungskonto auf ein Bank- oder Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister im SEPA Raum zu überweisen.

Zu diesem Zweck identifiziert der Benutzer sich vor der Übermittlung des Zahlungsauftrags und authentifiziert sich. Für die Ausführung des Zahlungsauftrages gibt er insbesondere Folgendes an:

Der Kontoinhaber nimmt zur Kenntnis, dass das Institut für den Kontoinhaber nur SEPA Überweisungen gemäß den von den europäischen Instituten und dem Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (European Payments Council - EPC) festgelegten gemeinsamen Regeln und Praktiken durchführen darf, sofern nicht das Institut ausdrücklich einem abweichenden Verfahren zustimmt.  

SEPA-Überweisungen müssen auf Euro lauten und zwischen zwei (2) Zahlungskonten ausgeführt werden, die von Zahlungsdienstleistern im SEPA-Raum geführt werden.

Der Kontoinhaber erkennt an, dass solche über die Website übermittelten Zahlungsaufträge mit Zugang beim Institut unwiderrufliche Zahlungsaufträge sind, die dem Institut erteilt werden, um die jeweiligen Geldbeträge an den Zahlungsdienstleister des Empfängers zu überweisen, sobald dieser sie von dem Institut empfangen hat. Der Kontoinhaber kann jedoch seinen Zahlungsauftrag widerrufen, vorausgesetzt, dass das Institut den Widerruf vor der sofortigen Ausführung des Überweisungsauftrags und vor zehn Uhr (10 Uhr) an dem Geschäftstag, der dem vereinbarten Ausführungsdatum für Terminüberweisungen oder wiederkehrende Überweisungen vorausgeht, erhält.

Wird der Zahlungsauftrag über einen Zahlungsdienstleister erteilt, der einen Zahlungsauslösedienst anbietet, kann der Kontoinhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsdienstleister, der den Zahlungsauslösedienst anbietet, seine Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs übermittelt hat.

Alle Überweisungsaufträge werden mit einem Zeitstempel versehen und während der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Überweisungen spätestens am Ende des auf den Eingang des Antrags auf eine Überweisung folgenden Geschäftstages und bei Terminüberweisungen oder wiederkehrenden Überweisungen am vereinbarten Ausführungstag oder am nächsten Geschäftstag, wenn dieser kein Geschäftstag ist, ausgeführt werden. Ein Zahlungsauftrag, der an einem Geschäftstag nach zehn Uhr (10 Uhr) eingeht, gilt als am nächsten Geschäftstag eingegangen.  

Das Institut kann die Ausführung eines unvollständigen oder fehlerhaften Überweisungsauftrags verweigern. Sofern der Kontoinhaber weiterhin die Ausführung des Überweisungsauftrages wünscht, ist er verpflichtet, den Zahlungsauftrag vervollständigt und/oder korrigiert neu zu erteilen. Das Institut ist auch berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine betrügerische Nutzung des Zahlungskontos, die unbefugte Nutzung des Zahlungskontos, die Verletzung der Sicherheit des Zahlungskontos, das Einfrieren des Vermögens durch eine Verwaltungsbehörde oder der unzureichenden Deckung des Zahlungskontos bestehen.

8.3.2 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadenersatzansprüche desKontoinhabers

8.3.2.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung

Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung hat das Institut gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Es ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kontoinhabers belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte, es sei denn, es hat einen begründeten Verdacht auf betrügerisches Handeln des Kontoinhabers. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Institut angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder das Institut auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die vorgenannten Pflichten das Institut. Hat das Institut einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kontoinhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, prüft und erfüllt das Institut seine Verpflichtung zur Rückerstattung unverzüglich, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.  

Im Falle eines vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei sonstigen Sicherheitsrisiken, informiert das Institut den Kontoinhaber schriftlich.

8.3.2.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung

(1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kontoinhaber von dem Institut die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrags insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt das Institut dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kontoinhaber über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 das Institut. Soweit vom Überweisungsbetrag von dem Institut oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt das Institut zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.

(2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von dem Institut die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden.

(3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kontoinhaber von dem Institut fordern, dass das Institut vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Überweisung vom Kontoinhaber über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist das Institut nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht.

(4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird das Institut auf Verlangen des Kontoinhabers den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten.

8.3.2.3 Schadenersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kontoinhaber von dem Institut einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 8.3.2.1 und 8.2.2.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Institut die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das Institut hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kontoinhaber vorgegeben hat. Hat der Kontoinhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang das Institut und der Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.  

(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht

8.3.2.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss

  1. (1)Eine Haftung des Instituts nach Nummer 8.3.2.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
  1. Ansprüche des Kunden nach Nummer 8.3.2.1 bis 8.3.2.3 und Einwendungen des Kontoinhabers gegen das Institut aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber das Institut nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn das Institut den Kontoinhaber über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 8.3.2.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kontoinhaber die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. Die maximale Frist, innerhalb derer der Kontoinhaber einen Zahlungsvorgang anfechten kann, beträgt jedoch siebzig (70) Tage ab dem Datum, an dem der angefochtene Zahlungsauftrag dem besagten Konto belastet wurde, wenn sich der Zahlungsdienstleister des Begünstigten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und außerhalb von Saint Pierre und Miquelon befindet.
  1. Ansprüche des Kontoinhabers sind in Fällen Höherer Gewalt ausgeschlossen oder wenn die einen Anspruch begründenden Umstände von dem Institut aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

8.3.2.5 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige

  1. Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der Kontoinhaber für den hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675v Absatz 1 BGB) bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Kontoinhaber ein Verschulden trifft;
  2. Kommt es vor oder nach der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Kontoinhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Vereinbarungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber abweichend von Absatz 1 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem;

Umfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers kann insbesondere vorliegen, wenn er bzw. der Benutzer
die Authentifizierungselemente nicht ordnungsgemäß schützt, oder
seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Verlusts des Authentifizierungselements nicht nachkommt.

Zahlungsvorgänge, die nach dem Erhalt der Sperranzeige des Kontoinhabers ausgeführt werden, werden, außer im Falle von Betrug, auf Kosten des Instituts erfüllt.

  1. Abweichend von Absatz 2 ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Institut vom Kontoinhaber eine starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat.  
  2. Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nach Ziffer 9.1 dieser Vereinbarungen nicht abgeben konnte, weil das Institut nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.  
  3. Die Absätze 1 und 3 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Kontoinhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

8.3.3 Empfang von Zahlungsvorgängen durch SEPA-Überweisungen

Der Kontoinhaber autorisiert das Institut ausdrücklich, Zahlungsvorgänge in Euro auf seinem Konto durch Überweisung von einem Konto bei einem Zahlungsdienstleister im SEPA-Raum zu empfangen.

Das Institut nimmt die Überweisungsbeträge im Namen des Kontoinhabers entgegen und schreibt sie dem Zahlungskonto des Kontoinhabers so bald wie möglich nach dem Eingang des Überweisungsbetrages auf dem eigenen Konto gut, es sei denn, dass eine für das Institut geltende Rechtsvorschrift es verpflichtet, vor der Gutschrift eine weitere Bearbeitung durchzuführen. Nachdem die Überweisungsbeträge dem Zahlungskonto des Kontoinhabers gutgeschrieben worden sind, erhält der Kontoinhaber eine Zahlungszusammenfassung, die folgende Informationen enthält: Betrag, Datum und Uhrzeit, Nummer des Zahlungsvorgangs, Name des Zahlers, des belasteten Kontos und des Zahlungsempfängers sowie den Betreff, der bei dem Institut eingegangen ist.

8.4 Lastschriften

8.4.1 Erteilung von Lastschriftaufträgen, die dem Zahlungskonto gutgeschrieben werden

Allgemeine Bestimmungen: Der Kontoinhaber (der Gläubiger) kann SEPA-Lastschrift Zahlungsaufträge (wiederkehrende oder einmalige) in Euro erteilen, um diese seinem Zahlungskonto gutzuschreiben und das Bankkonto oder Zahlungskonto des Zahlers (des Schuldners) bei einem Zahlungsdienstleister im SEPA-Raum zu belasten. Im Falle eines SEPA-Mandats für einen einmaligen Zahlungsauftrag erteilt der Kontoinhaber nur einen Zahlungsauftrag pro SEPA-Mandat. Die SEPA-Lastschrift unterliegt gemeinsamen Regeln und Praktiken, die von den europäischen Institutionen festgelegt wurden, und zwar im Rahmen der SEPA-Basislastschrift (für jeden Zahler nutzbar). Der Kontoinhaber verpflichtet sich, vor Erteilung eines Lastschrift-Zahlungsauftrags die auf der Website verfügbare Broschüre zum Lastschriftverfahren sorgfältig zu lesen.

Formalisierung des SEPA-Mandats: Der Kontoinhaber verpflichtet sich sicherzustellen, dass das SEPA-Mandat für eine SEPA-Basislastschrift ausgefüllt, überprüft und unterzeichnet ist, um die Daten für die Einreichung eines Lastschrifteinzugsauftrages zu formalisieren. Der Kontoinhaber (Gläubiger) akzeptiert diese Zahlungsmethode von seinen Schuldnern, durch die Geldbeträge eingezogen und auf seinem Zahlungskonto gutgeschrieben werden. Der Kontoinhaber muss eine SEPA-Gläubiger-Identifikationsnummer beantragt und erhalten haben, die im gesamten SEPA-Raum gültig ist. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass das SEPA-Basislastschriftmandat durch eine eindeutige Mandatsreferenz (UMR) identifiziert wird, die ein Pflichtfeld in der SEPA-Lastschrift ist. Das Recht, Geldbeträge per SEPA-Lastschrift einzuziehen besteht nur im Rahmen des betreffenden erteilten SEPA-Mandats. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, sicherzustellen, dass das SEPA-Mandat alle vom EPC geforderten Pflichtfelder enthält, insbesondere:

Das SEPA-Mandat kann durch optionale Angaben ergänzt werden, die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vereinbart wurden. SEPA-Mandate müssen vom Kontoinhaber für mindestens dreizehn (13) Monate aufbewahrt werden, zuzüglich eines Zeitraums von dreißig (30) Kalendertagen und vier (4) Geschäftstagen, innerhalb derer der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Schuldners) einen Nachweis über die Erteilung des SEPA-Mandats durch den Zahler prüft, unbeschadet sonstiger geltender gesetzlicher Bestimmungen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet sich, seine Liste der SEPA-Mandate auf dem neuesten Stand zu halten und jeden Widerruf eines SEPA Mandats, von dem er Kenntnis erhält, unverzüglich umzusetzen. Ein Gläubiger kann ein oder mehrere SEPA-Mandate von ein und demselben Schuldner unterzeichnen lassen.

Betrifft das SEPA-Mandat einen wiederkehrenden Lastschrifteinzug, so erlischt es nach sechsunddreißig (36) Monaten, wenn in diesem Zeitraum keine Lastschriftzahlung durchgeführt wurde. Der Kontoinhaber kann dann keine weiteren Lastschriftzahlungen unter diesem SEPA-Mandat vornehmen.

Übermittlung eines Zahlungsauftrags:

Ein vom Kontoinhaber erteilter Lastschriftzahlungsauftrag muss die folgenden Angaben enthalten, damit er dem Zahlungsdienstleister des Schuldners zur Ausführung übermittelt werden kann:

Dieser Zahlungsauftrag, den der Kontoinhaber (Gläubiger) dem Institut erteilt, muss den technischen Anforderungen der Europäischen Verordnung 260/2012/EU entsprechen.

Es liegt in der Verantwortung des Kontoinhabers zu prüfen, ob er ein unterzeichnetes SEPA Mandat erhalten hat, das ihn ermächtigt, einen Zahlungsauftrag zu Lasten des Kontos des Schuldners zu erteilen, bevor er ihn einreicht. Ist dies nicht der Fall, darf er keinen Zahlungsauftrag erteilen. Der Kontoinhaber muss den Zahlungspflichtigen über jede SEPA Lastschrift mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor der Fälligkeit der Zahlung informieren. Er muss dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit einräumen, das SEPA-Mandat jederzeit zu widerrufen. Alle Lastschrifteinzugsaufträge werden mit einem Zeitstempel versehen und während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufbewahrt. Es wird erwartet,

dass der Kontoinhaber das SEPA-Mandat und den ersten Lastschriftzahlungsauftrag mindestens elf (11) Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum an das Institut sendet.

R-Transaktion: Der Kontoinhaber (Gläubiger) kann einen Lastschriftzahlungsauftrag widerrufen, vorausgesetzt, dass dem Institut der Widerruf zugeht, bevor es den Lastschriftzahlungsauftrag an die Interbank-Austauschsysteme übermittelt hat. Sofern der von dem Institut gesendete Lastschrift-Zahlungsauftrag aus technischen Gründen abgelehnt, auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Schuldners zurückgegeben oder vom Schuldner verweigert wird, so erstellt der Partner unverzüglich eine Warnmeldung, die den Kontoinhaber darauf hinweist, dass der Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte, und fordert ihn je nach dem Grund auf, den Lastschrifteinzug zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen und sich an das Institut zu wenden. Diese Ablehnung, Rückgabe oder Verweigerung kann sich aus einem unvollständigen Zahlungsauftrag oder einem technischen Problem, einem fehlerhaften Zahlungsauftrag oder einem Mangel an Deckung auf dem Konto des Zahlers (Schuldners) ergeben. Der Kontoinhaber (Gläubiger) verpflichtet sich, solche Ablehnungen, Rückgaben oder Verweigerungen, die dem Institut vorgelegt werden, zu akzeptieren.

Im Falle eines Erstattungsantrags des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister ist der Kontoinhaber dafür verantwortlich, auf die Anfragen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, die ihm über den Partner auf beliebigem Wege übermittelt werden, zu antworten und das unterzeichnete Mandat auf Anfrage zu übermitteln. Der Kontoinhaber hat sieben (7) Geschäftstage Zeit, um auf demselben Kommunikationsweg zu antworten. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, die Rückerstattung des Lastschrift-Zahlungsauftrags zu akzeptieren, sobald das Institut bestätigt, dass sie einen Antrag auf Rückerstattung erhalten hat, der Ausgleichszinsen enthalten kann.

Entgegennahme von Geldbeträgen: Das Institut nimmt die Geldbeträge im Namen des Kontoinhabers entgegen und schreibt sie dem Zahlungskonto des Kontoinhabers bis zum Ende des Geschäftstages gut, an dem die Geldmittel dem eigenen Konto des Instituts gutgeschrieben wurden, vorbehaltlich einer möglichen Rückbuchung, die im Falle einer Rückgabe der Zahlung innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach dem Datum der Gutschrift beantragt wird. Nach der Ausführung des Lastschriftzahlungsvorgangs erhält der Kontoinhaber eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: Betrag, Datum und Uhrzeit, Nummer des Zahlungsvorgangs, Name des Schuldners, Kontonummer, Referenz des Zahlungskontos.

8.4.2 Ausführung von Zahlungsvorgängen im Lastschriftverfahren zu Lasten des Zahlungskontos

Allgemeine Bestimmungen: Der Kontoinhaber (Schuldner) ermächtigt das Institut ausdrücklich, sein Zahlungskonto mit dem Euro-Betrag zu belasten, der den eingegangenen Lastschriftzahlungsaufträgen entspricht.

Formalisierung des SEPA-Mandats: Die Lastschriftdaten werden in einem Dokument mit der Bezeichnung "SEPA-Basislastschriftmandat" formalisiert, das vom Zahlungsempfänger auf Anforderung übermittelt wird. Der Kontoinhaber (Schuldner), der diese Zahlungsmethode akzeptiert, durch die Geldbeträge von seinem Zahlungskonto abgebucht werden, füllt ein SEPA-Mandat aus, das er seinem Gläubiger erteilt, prüft und unterschreibt es und gibt dabei seine IBAN- und BIC-Bankdaten sowie die seines Gläubigers an. Der Gläubiger des Kontoinhabers wird durch eine SEPA-Gläubiger-Identifikationsnummer identifiziert, die im gesamten SEPA-Raum gültig ist. Das SEPA-Mandat wird durch eine UMR (Unique Mandate Reference) identifiziert, die ein obligatorisches Element der SEPA-Lastschrift ist, die vom Gläubiger des Kontoinhabers bereitgestellt wird. Der Lastschrifteinzug ist zulässig, wenn er von dem betreffenden SEPA-Mandat umfasst ist.

Änderung des SEPA-Mandats: Jede Änderung der Inhalte des SEPA-Mandats muss dem Institut spätestens am Geschäftstag vor dem Fälligkeitsdatum mitgeteilt werden. Andernfalls kann der Zahlungsvorgang abgelehnt werden, ohne dass das Institut dafür haftbar gemacht werden kann.

Der Kontoinhaber kann auf der Website die Sperrung eines Lastschriftzahlungsauftrags auf seinem Zahlungskonto beantragen, Lastschrift-Zahlungsaufträge von einem oder mehreren Gläubigern beantragen, einen oder mehrere Gläubiger ermächtigen, solche Zahlungsaufträge zu erteilen, oder den Betrag oder die Dauer von Lastschrift Zahlungsaufträgen begrenzen. Diese Anträge werden vom Partner ausgeführt.

R-Transaktionen: Der Kontoinhaber kann die Ausführung von Zahlungsvorgängen durch SEPA-Lastschriften auf seinem Zahlungskonto ablehnen. Der Gläubiger, das Institut und der Partner müssen über diese Ablehnung schriftlich informiert werden. Der Kontoinhaber muss dann mit dem Zahlungsempfänger eine andere Zahlungsart vereinbaren. Wenn der Gläubiger diesen Antrag ablehnt oder die Ausführung des Lastschrift-Zahlungsauftrag nicht mehr unterbrechen kann, sowie in anderen Fällen, in denen der Kontoinhaber dazu berechtigt ist, hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, spätestens am Ende des Geschäftstages vor dem Fälligkeitstag vor der von dem Institut festgelegten Frist, einem Lastschrifteinzug vor seiner Ausführung zu widersprechen oder ein SEPA-Mandat zu widerrufen. Der Widerruf eines SEPA-Mandats bedeutet den Widerruf der Zustimmung zu jedem Zahlungsauftrag, der sich auf dieses SEPA-Mandat bezieht und dessen Fälligkeitsdatum frühestens am Ende des dem Fälligkeitsdatum vorangehenden Geschäftstages vor der von dem Institut festgelegten Ausschlussfrist liegt.

Der Kontoinhaber kann das SEPA-Mandat gegenüber seinem Gläubiger oder dem Institut widerrufen. Der Kontoinhaber muss das Institut so schnell wie möglich über die Website oder den Kundendienst des Partners von dem Widerruf des SEPA-Mandats benachrichtigen. Gegebenenfalls kann das Institut nicht für ein Informationsversäumnis des Kontoinhabers und die daraus resultierenden direkten oder indirekten Folgen für den Kontoinhaber haftbar gemacht werden.

Nach Erhalt der Vorabmitteilung des Zahlungsempfängers, in der er über den Betrag und das Fälligkeitsdatum der SEPA-Lastschrift(en) informiert wird, muss der Kontoinhaber die Übereinstimmung mit der mit seinem Zahlungsempfänger geschlossenen Vereinbarung überprüfen. Im Falle von Unstimmigkeiten sollte der Kontoinhaber den Gläubiger sofort kontaktieren, damit die Ausführung der SEPA-Lastschrift ausgesetzt wird. Das Institut kann innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen ausstellen:

Ausführung des Lastschriftzahlungsauftrags: Vor der Ausführung des Lastschriftzahlungsauftrags prüfen das Institut und der Partner die Gültigkeit der Angaben des Kontoinhabers und stellen sicher, dass es keine Anweisungen gibt, keine Lastschriftzahlungen durchzuführen. Der Zeitpunkt des Eingangs des SEPA Lastschriftzahlungsauftrags bei dem Institut ist das Fälligkeitsdatum, gemäß dem zwischen dem Gläubiger und dem Kontoinhaber vereinbarten Zeitplan. Der Zahlungsdienstleister übermittelt den SEPA-Lastschriftzahlungsauftrag an das Institut innerhalb des zwischen dem Gläubiger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Zeitrahmens. Diese Fristen müssen eine Verrechnung zum vereinbarten Zeitpunkt ermöglichen.

Der Kontoinhaber erhält eine Zusammenfassung des Zahlungsvorgangs mit folgenden Angaben: Betrag, Datum und Uhrzeit, Nummer des Zahlungsvorgangs, Name des Zahlungsempfängers (Gläubigers), Bezeichnung des Zahlungsvorgangs, UMR, vom Gläubiger mitgeteilter Betreff, Gläubigerreferenz der Lastschrift.

Es wird vereinbart, dass ein Lastschrifteinzugsauftrag Gegenstand eines Erstattungsantrags des Kontoinhabers an das Institut sein kann, wenn er innerhalb von acht (8) Wochen nach der Belastung des Kontos des Kontoinhabers oder im Falle von nicht autorisierten Zahlungsaufträgen innerhalb von dreizehn (13) Monaten einen Erstattungsanspruch geltend macht. Die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs führt zur automatischen Rückbuchung der Belastung des Zahlungskontos des Kontoinhabers durch das Institut, ungeachtet des Ergebnisses der Prüfung zum Nachweis der Zustimmung. Dabei bringt das Institut das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kontoinhaber bleiben hiervon unberührt.

8.5 Kontoauszug

Der Partner sendet dem Kontoinhaber jeden Monat einen Auszug der auf dem Zahlungskonto verbuchten Zahlungsvorgänge („Rechnungsabschluss“) über die Website zu oder stellt ihn ihm zur Verfügung, damit er sein Zahlungskonto überwachen kann. In dem Auszug werden die dem Zahlungskonto gutgeschriebenen und belasteten Zahlungsbeträge aufgeführt. Der Auszug über die Zahlungsvorgänge enthält folgende Angaben: Betrag der Zahlungsvorgänge, angewandter Wechselkurs, Höhe der Provisionen.

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses muss der Kontoinhaber spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird das Institut (gegebenenfalls durch den Partner) bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kontoinhaber kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Zahlungskonto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.  

Es liegt in der Verantwortung des Kontoinhabers, über die Website seine genaue Adresse sowie jede spätere Änderung mitzuteilen. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben kann das Institut nicht für etwaige nachteilige Folgen für den Kontoinhaber haftbar gemacht werden.

Dem Kontoinhaber wird empfohlen, die Rechnungsabschlüsse des Zahlungskontos für den Fall von Streitigkeiten aufzubewahren und den Inhalt der Auszüge regelmäßig zu überprüfen. Bei der Einreichung einer Beschwerde sollte der Kontoinhaber das Verfahren gemäß Ziffer 21 befolgen.  

Eine zusammenfassende Übersicht über die vom Kontoinhaber zu zahlenden Gebühren wird monatlich auf der Website zur Verfügung gestellt.

Die Bedingungen für den Zugriff auf das Zahlungskonto werden vom Partner in den Besonderen Bedingungen der Website festgelegt

9. SPERREN DES KONTOS UND VERHINDERUNG DER DURCHFÜHRUNG VON ZAHLUNGEN

Verfahren für Kontoinhaber zur Sperrung seines Zahlungskontos

Sobald der Kontoinhaber bzw. der Benutzer von einem Diebstahl oder Verlust seiner Daten, insbesondere seiner Personalisierten Sicherheitsmerkmale Kenntnis erlangt, muss er unverzüglich die Sperrung seines Zahlungskontos beantragen. Die betrügerische Nutzung des Zahlungskontos oder der Verlust oder der Diebstahl des Mobiltelefons müssen per E-Mail (hallo@matera.eu) oder telefonisch beim Kundendienst des Partners (+49 176 433 18 338) gemeldet werden. Sie muss dann schriftlich an den Kundendienst bestätigt werden. Der Kontoinhaber wird darauf hingewiesen, dass jede falsche Erklärung im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nachteilige Rechtsfolgen auslösen kann.

Der Kontoinhaber erhält nach Sperrung des Zahlungskontos über die Website eine Registrierungsnummer für diesen Antrag auf Sperrung seines Zahlungskontos und muss diese achtzehn (18) Monate lang aufbewahren. Auf schriftlichen Antrag des Kontoinhabers kann die Website vor Ablauf dieser Frist eine Kopie davon zur Verfügung stellen.

Auswirkungen des Antrags des Kontoinhabers auf Zahlungseinstellung - Sperrung des Zahlungskontos

Der Partner bearbeitet den Antrag auf Sperrung des Kontos sofort und benachrichtigt das Institut, um das Zahlungskonto so schnell wie möglich zu sperren. Das Institut haftet nicht für die Folgen eines Antrags auf Sperrung des Zahlungskontos, der nicht vom Kontoinhaber stammt, sofern das Institut oder der Partner nicht hätten erkennen können, dass der Antrag nicht vom Kontoinhaber stammt. Der Antrag auf die Sperrung des Zahlungskontos gilt an dem Tag als gestellt, an dem das Institut oder eine von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Person den Antrag tatsächlich erhält. Im Falle des Diebstahls oder der betrügerischen Verwendung von Daten, insbesondere Personalisierten Sicherheitsmerkmalen, ist das Institut berechtigt, eine Bestätigung oder eine Kopie der Anzeige vom Kontoinhaber anzufordern, der sich verpflichtet, so schnell wie möglich auf diese Anforderung zu antworten.

Sperrung des Zahlungskontos auf Antrag des Instituts

Darüber hinaus ist das Institut berechtigt, die Nutzung des Zahlungskontos von sich aus aus Gründen der Sicherheit zu sperren, wenn der Verdacht einer unbefugten oder betrügerischen Nutzung besteht und wenn für den Kontoinhaber ein erheblich erhöhtes Risiko besteht, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu können. Diese Entscheidung ist zu begründen und dem Kontoinhaber durch den Partner oder das Institut auf vom Institut bestimmten Wege mitzuteilen. Falls im Hinblick auf ein Zahlungskonto eine auffällige Anzahl von Rückerstattungen, Widerrufe von Aufträgen oder Zahlungssperren wegen nicht autorisierter Zahlungsaufträge eingehen, so kann das Institut das Zahlungskonto sperren.  

10. LAUFZEIT DES RAHMENVERTRAGS - ÄNDERUNGEN - KÜNDIGUNG UND AUFLÖSUNG

10.1 Dauer des Rahmenvertrags

Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Abschlusses durch die Parteien.

10.2 Änderungen des Rahmenvertrags

Änderungen dieses Rahmenvertrages werden dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.  

Die vom Institut angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kontoinhaber diese annimmt. Das Schweigen des Kontoinhabers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots, wenn (i) das Änderungsangebot des Instituts erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, oder (ii) durch eine höchstrichterliche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder (iii) aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für das Institut zuständigen Aufsichtsbehörde nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen des Instituts in Einklang zu bringen ist, und in jedem dieser Fälle der Kontoinhaber das Änderungsangebot des Instituts nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

Das Institut oder der Partner im Auftrag des Instituts wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens besonders hinweisen.

Wird die vorgeschlagene Änderung nicht fristgerecht abgelehnt, kann der Kontoinhaber den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens der Änderung kostenlos schriftlich kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird das Institut oder der Partner im Auftrag des Instituts den Kontoinhaber in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

10.3 Kündigung durch den Kontoinhaber

Der Kontoinhaber kann jederzeit die Beendigung des Rahmenvertrags verlangen. Die Kündigung muss entweder durch ein Schreiben per Post, an den Partner, der dafür verantwortlich ist, das Institut unverzüglich über die vom Inhaber mitgeteilte Kündigung zu informieren oder per E-Mail an die Adresse hallo@matera.eu erfolgen.

Die Kündigungsfrist beträgt einen (1) Monat ab Zugang der Kündigung bei dem Partner ("Datum des Wirksamwerdens der Kündigung").

Der Kontoinhaber muss über ein ausreichendes Guthaben verfügen, um die erfolgreiche Ausführung ausstehender Zahlungsvorgänge für den Zeitraum zu gewährleisten, der für die Abwicklung dieser Zahlungsvorgänge und die Zahlung etwaiger nach dem Rahmenvertrag fälliger Gebühren erforderlich ist.

10.4 Kündigung durch das Institut  

Das Institut kann jederzeit die Beendigung des Rahmenvertrags verlangen.

Die Kündigungsfrist beträgt zwei (2) Monate ab Zugang der Kündigung bei dem Kontoinhaber.

10.5 Außerordentliche Kündigung

Im Falle einer wesentlichen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Kontoinhaber oder des Instituts, auf Grund derer der anderen Partei die weitere Durchführung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann („Wichtiger Grund“), kann die von der Pflichtverletzung betroffene Partei den Rahmenvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem der Kontoinhaber bzw. der Partner das konkrete Kündigungsschreiben empfängt ("Tag des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung").

Ein Wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kontoinhaber unrichtige Angaben gegenüber dem Institut oder dem Partner gemacht hat, die für die Entscheidung des Instituts über mit Risiken für das Institut verbundene Geschäfte von erheblicher Bedeutung waren, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kontoinhabers eintritt oder einzutreten droht, ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch den Kontoinhaber besteht oder Drohungen gegen Mitarbeiter des Instituts erfolgen. Besteht der Wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

Im Falle einer Änderung der anwendbaren Vorschriften oder deren Auslegung durch die betreffende Aufsichtsbehörde, die die Fähigkeit des Instituts oder ihrer Bevollmächtigten, die Zahlungsdienste zu erbringen, beeinträchtigen, kann das Institut den Rahmenvertrag schriftlich außerordentlich kündigen, wobei das Datum des Empfangs des Schreibens als das Datum des Inkrafttretens der Kündigung gilt.

Im Falle der Insolvenz des Kontoinhabers kann das Institut den Insolvenzverwalter über die Kündigung des Rahmenvertrags benachrichtigen, die vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mit dem Erhalt des Schreibens wirksam wird ("Datum des Wirksamwerdens").

10.6 Wirkung der Kündigung

Das Zahlungskonto wird am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung geschlossen, sofern der Kontoinhaber alle nach dem Rahmenvertrag fälligen Beträge gezahlt hat. Eine solche Kündigung hat die Beendigung des Rahmenvertrags zur Folge und berührt nicht die am Tag des Wirksamwerdens bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen. Der Kontoinhaber kann ab dem Datum des Wirksamwerdens keine weiteren Zahlungsaufträge mehr erteilen. Das Zahlungskonto kann für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Monaten geführt werden, um etwaige spätere Streitigkeiten und Forderungen abzuwickeln. Zahlungsvorgänge, die vor dem Datum des Wirksamwerdens der Kündigung beauftragt wurden, bleiben von der Kündigung unberührt und werden gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags ausgeführt.

Im Falle der Kündigung der Vertragsbeziehung zwischen Kontoinhaber und Partner durch den Partner teilt der Partner dem Kontoinhaber den Namen eines Nachfolgers mit, den das Institut mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt, die denen des Rahmenvertrags entsprechen. Der Kontoinhaber wird aufgefordert, einen neuen Vertrag mit dem benannten Nachfolger abzuschließen. Zu diesem Zweck bestätigt der Kontoinhaber dem Partner schriftlich die Überweisung seines Guthabens, deren Höhe und Datum ihm mitgeteilt wird, sofern der Kontoinhaber einen Rahmenvertrag mit dem neuen Partner abgeschlossen hat.

11. VERPFLICHTUNGEN DES KONTOINHABERS

Sobald der Kontoinhaber ein Zahlungskonto einrichtet, verpflichtet er sich, alle Bestimmungen des Rahmenvertrags einzuhalten.

11.1 Ausfüllen des Profils des Kontoinhabers

Der Kontoinhaber garantiert, dass die Angaben in seinem Profil und die Informationen über jeden Benutzer zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Zahlungskontos richtig sind, und verpflichtet sich, sie so schnell wie möglich nach jeder Änderung während der Dauer des Rahmenvertrags zu aktualisieren. Das Institut und der Partner haften nicht für Schäden, die sich aus unkorrekten oder geänderten Informationen ergeben, wenn sie nicht vom Kontoinhaber darüber benachrichtigt worden sind.

11.2 Vertraulichkeit der Zugangscodes des Kontoinhabers

Der Kontoinhaber und die Benutzer sind verpflichtet, die PIN oder jeden anderen Code, der für den Zugang oder die Nutzung seines Zahlungskontos verwendet wird, geheim zu halten. Im Falle einer nicht autorisierten Nutzung des Zahlungskontos durch einen Dritten trägt der Kontoinhaber den Schaden, der ihm aus einem betrügerischen Verhalten seinerseits, durch Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag entsteht, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 8.3 selbst.

11.3 Rechtmäßige Nutzung des Zahlungskontos

Der Kontoinhaber verpflichtet sich, sein Zahlungskonto unter Einhaltung der anwendbaren Wirtschafts- und Steuergesetze sowie der Gesetze über Finanzbeziehungen mit dem Ausland, Embargos und die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu führen, die in Deutschland, Frankreich und in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten, in dem das Institut für die Zwecke des Rahmenvertrags niedergelassen ist. Der Kontoinhaber verpflichtet sich ferner, nur Tätigkeiten auszuüben, die den geltenden Vorschriften entsprechen. Der Kontoinhaber haftet für Bußgelder, Strafen oder Schäden, die dem Institut infolge einer rechtswidrigen oder sittenwidrigen Tätigkeit des Kontoinhabers entstehen. In dieser Hinsicht verpflichtet sich der Kontoinhaber, keine strafbaren Handlungen wie z. B. Gefährdung von Minderjährigen, Pädophilie, Fälschung von Werken, die durch das Recht des geistigen Eigentums geschützt sind, Nichteinhaltung des Schutzes personenbezogener Daten, Angriffe auf automatisierte Datenverarbeitungssysteme, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Nichteinhaltung der Bestimmungen über Glücksspiele, Pferderennen, Lotterien und der Bestimmungen über die Bedingungen für die Ausübung von reglementierten Berufen zu begehen oder zu fördern.

12. Automatischer Austausch von Informationen über Zahlungskonten für Steuerzwecke  

In Übereinstimmung mit:

muss das Institut eine Sorgfaltsprüfung durchführen, um die steuerliche Ansässigkeit des Zahlungskontos des Kontoinhabers zu identifizieren und die jährlichen Berichtspflichten gegenüber den französischen Steuerbehörden in Bezug auf die meldepflichtigen Konten von Personen, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig sind (einschließlich identifizierter US-Personen im Sinne von FATCA), zu erfüllen. Die französischen Steuerbehörden geben diese Informationen dann an die Steuerbehörden des Landes weiter, in dem der meldepflichtige Kontoinhaber seinen steuerlichen Sitz hat, sofern dies im Rahmen der Vorschriften über den automatischen Austausch von Steuerinformationen erforderlich ist.

Der Kontoinhaber verpflichtet sich, dem Institut alle Dokumente und Nachweise über sein(e) Sitzland(-länder) zu Steuerzwecken zur Verfügung zu stellen.

13. TELEFONAUFZEICHNUNG

Der Kontoinhaber wird darüber informiert, dass Telefongespräche mit dem Personal des Partners und mit dem Personal des Instituts durch den Partner, das Institut oder ein zu diesem Zweck beauftragtes Unternehmen mit Zustimmung des Kontoinhabers oder eines Benutzers aufgezeichnet werden können, um eine bessere Qualität der Zahlungsdienstleistungen zu gewährleisten.

14. EINTRITT UND AUSSCHEIDEN EINZELNER WOHNUNGSEIGENTÜMER, AUFHEBUNG DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT

14.1 Eintritt und Ausscheiden einzelner Wohnungseigentümer

Der Eintritt und/oder das Ausscheiden einzelner Wohnungseigentümer in bzw. aus die/der Wohnungseigentümergemeinschaft (Kontoinhaber) führt nicht zur Beendigung des Rahmenvertrages.


14.2 Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Im Falle der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft (Kontoinhaber) endet der Rahmenvertrag mit Zugang einer Mitteilung bei dem Institut, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben wurde. Das Institut überweist ein auf dem Zahlungskonto noch vorhandenes Guthaben auf ein von den Wohnungseigentümern oder einem Bevollmächtigten der Wohnungseigentümer benanntes Konto.

15. INAKTIVE ZAHLUNGSKONTEN

Ein Zahlungskonto wird in dem folgenden Fall als inaktiv betrachtet:

Wenn das Institut feststellt, dass das Zahlungskonto inaktiv ist, informiert es den Partner, der sich mit dem Kontoinhaber über die Folgen dieser Inaktivität in Verbindung setzt. Sie wiederholen diese Kontaktaufnahme, wenn nötig, nach weiteren zwei (2) oder neun (9) Jahren und ein letztes Mal sechs (6) Monate vor dem Datum der Schließung des Kontos. Hierbei handelt das Institut gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach französischem Recht, denen das Institut in dieser Hinsicht unterliegt.

Die auf dem inaktiven Zahlungskonto registrierten Guthaben werden bei der Caisse des Dépôts et Consignations nach einem Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum des letzten Zahlungsvorgangs hinterlegt, mit Ausnahme der Verbuchung von Belastungen durch das Institut für Gebühren und Provisionen aller Art.

16. BEVOLLMÄCHTIGUNG

Der Kontoinhaber, kann einem Benutzer eine Vollmacht erteilen, Zahlungsaufträge für das Zahlungskonto unter den in der Vollmacht festgelegten Bedingungen auf seine eigene Verantwortung zu erteilen. Das entsprechende Formular wird auf Anfrage online zur Verfügung gestellt und muss an den Partner entweder über die Website mit der elektronischen Unterschrift des Kontoinhabers oder per Post mit der handschriftlichen Unterschrift des Kontoinhabers zurückgeschickt werden. Die Vollmacht wird erst dann wirksam, wenn dem Partner das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular zugegangen ist. Die Bestätigung des Empfangs wird auf geeignete Weise mitgeteilt. Die Vollmacht erlischt automatisch mit dem Tod des Benutzers. Der Kontoinhaber kann sie widerrufen und informiert in diesem Fall den Benutzer und den Partner schriftlich oder durch Unterzeichnung eines Online-Formulars. Die Vollmacht bleibt gegenüber dem Institut so lange wirksam, bis der Partner die Mitteilung über den Widerruf erhält. Der Kontoinhaber bleibt für die vom Benutzer in seinem Namen bis zu diesem Datum veranlassten Zahlungsvorgänge haftbar.

Der Kontoinhaber entbindet das Institut ausdrücklich vom Bankgeheimnis in Bezug auf die Daten auf dem Zahlungskonto gegenüber dem durch die Vollmacht bestimmten Bevollmächtigten.

17. ÜBERTRAGUNG DES ZAHLUNGSKONTOS

Der Kontoinhaber erhält die Bedingungen für die Übertragung seines Zahlungskontos auf Anfrage an den Partner über die Website. In diesen Bedingungen werden die Rolle des Ausgangsinstituts und des neuen Instituts in jeder Phase des Verfahrens der Bankmobilität gemäß Artikel L.312-1-7 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuchs, die Fristen für die Durchführung der verschiedenen Phasen, die Informationen, die der Kontoinhaber gegebenenfalls bereitstellen muss, und die Modalitäten für die Kontaktaufnahme mit der Kundenabteilung im Falle von Beschwerden festgelegt.

18. WIDERRUFSINFORMATION

Dieser Rahmenvertrag kann entsprechend der in Anhang 4 beigefügten Widerrufsbelehrung widerrufen werden.

19. BERUFSGEHEIMNIS

Das Institut und der Partner unterliegen dem Berufsgeheimnis in Bezug auf den Kontoinhaber gemäß den geltenden Vorschriften.

Diese Geheimhaltung kann jedoch gemäß den geltenden Vorschriften aufgehoben werden, wenn eine gesetzliche, behördliche oder aufsichtsrechtliche Verpflichtung dies erfordert, insbesondere auf berechtigtes Ersuchen der Aufsichts-, Steuer- oder Zollbehörden sowie auf Ersuchen des Strafgerichts gemäß Artikel L.562-4 des Währungs- und Finanzgesetzes oder in Ausübung eines Durchsuchungsbefehls.

Ungeachtet des Vorstehenden kann der Kontoinhaber das Institut und den Partner vom Berufsgeheimnis entbinden, indem er schriftlich die Personen angibt, die berechtigt sind, vertrauliche Informationen über den Kontoinhaber zu erhalten sowie den Umfang dieser Berechtigung. Das Berufsgeheimnis kann auch gemäß den Vorschriften zugunsten der

Unternehmen, die dem Institut wichtige operative Aufgaben gemäß dem Rahmenvertrag erbringen, aufgehoben werden.

20. PERSÖNLICHE DATEN

Der Partner und das Institut erklären, dass sie die geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einhalten, insbesondere:

Personenbezogene Daten werden vom Partner ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Zahlungsdienste gemäß dem Rahmenvertrag erhoben.

Der Partner handelt in seiner Eigenschaft als Unterauftragnehmer im Sinne von Artikel 4 GDPR.

20.1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Zwecke der Verarbeitung

Das Institut, in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, verarbeitet die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Führung des/der Zahlungskontos/Zahlungskonten und der Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Zahlungsdienstleistungen.

Der Zweck der von dem Institut durchgeführten Verarbeitung besteht darin,

Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Das Institut rechtfertigt die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 (c) der GDPR. Als E-Geld-Institut muss Treezor die unten beschriebenen Verarbeitungen durchführen, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Verarbeitete personenbezogene Daten

Im Zuge der Erbringung der Zahlungsdienstleistungen sammelt der Partner im Namen des Instituts die folgenden persönlichen Daten:

Identifizierungsdaten oder digitale Authentifizierung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes (Verbindungs- und Nutzungsprotokolle, IP-Adresse usw.)

Obligatorischer Charakter der Erhebung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung der in Artikel 19.1 vorgesehenen personenbezogenen Daten durch das Institut ist obligatorisch. Die Weigerung der betroffenen Personen, ihre persönlichen Daten ganz oder teilweise mitzuteilen, kann dazu führen, dass der Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos von dem Institut abgelehnt wird.

20.2 Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte

Der Kontoinhaber bevollmächtigt das Institut durch die Annahme dieses Rahmenvertrages, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und der Verwaltung des/der Kontos/Konten unter den hierin beschriebenen Bedingungen bezüglich des Berufsgeheimnisses zu teilen mit:

Dritten zur Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung oder zur Beantwortung einer Anfrage der Aufsichtsbehörde, insbesondere der Autorité de contrôle prudentiel et de résolution, der Commission nationale informatique et liberté, der Justizbehörden, der Steuerbehörden, der TRACFIN, usw.

externen Unternehmen, die Dienstleistungen im Auftrag erbringen: Zahlungsdienstleister, Verwalter mobiler Zahlungen, Mitglieder des SEPA-Bankennetzes (Verwalter von Überweisungen und Lastschriften), vertrauenswürdige Dritte, Verwalter von Schecks.

20.3 Hosting von personenbezogenen Daten

Die Verarbeitung und das Hosting der personenbezogenen Daten erfolgen in der Europäischen Union.

20.4 Wie lange werden personenbezogene Daten aufbewahrt?

Zur Erfüllung gesetzlicher und behördlicher Verpflichtungen und aus Sicherheitsgründen werden personenbezogene Daten, die zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhoben wurden, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Datum der Kontoschließung aufbewahrt.

20.5 Ausübung der Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten

Rechte der betroffenen Person

Vorbehaltlich der in den für das Institut geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben und den Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegten Einschränkungen haben die betroffenen Personen das Recht auf Zugang, Berichtigung, Einschränkung, Widerspruch, Löschung und Übertragung ihrer personenbezogenen Daten.

Um eines dieser Rechte auszuüben, sollten die betroffenen Personen ihren Antrag an die folgende Adresse senden:

TREEZOR SAS

33 avenue de Wagram

75017 Paris

France

oder per E-Mail an: dpo@treezor.com.

Zwischen dem Eingang des Antrags und der Antwort des Instituts kann ein Zeitraum von höchstens einem (1) Monat liegen.

Kontaktdaten des DSB (Datenschutzbeauftragten)

Das Institut hat gemäß Artikel 37 GDPR einen Datenschutzbeauftragten (DSB) ernannt. Betroffene Personen können sich mit allen Anfragen zu ihren personenbezogenen Daten an den DSB des Instituts unter der folgenden Adresse wenden:  

dpo@treezor.com

33 avenue de Wagram

75017 Paris

France

21. BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

Gemäß den Bestimmungen anwendbarer geldwäscherechtlicher Vorschriften ist das Institut verpflichtet, Informationen vom Kontoinhaber für bestimmte Zahlungsvorgänge oder Geschäftsbeziehungen einzuholen, insbesondere die Herkunft, den Zweck und die Zielbestimmung des Zahlungsvorgangs oder die Eröffnung des Zahlungskontos. Außerdem muss er alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Kontoinhaber und gegebenenfalls den wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem Institut eine gründliche Prüfung des Zahlungsvorgangs zu ermöglichen, das Institut über jeden ungewöhnlichen Zahlungsvorgang in Bezug auf die üblicherweise auf seinem Zahlungskonto verbuchten Zahlungsvorgänge zu informieren und alle erforderlichen Dokumente oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Der Kontoinhaber erkennt an, dass das Institut Überwachungssysteme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten kann.

Der Kontoinhaber nimmt zur Kenntnis, dass das Institut jederzeit die Eröffnung des Zahlungskontos oder die Ausführung eines Zahlungsvorgangs beenden oder aufschieben kann, wenn keine ausreichenden Informationen über deren Zweck oder Art vorliegen. Der Kontoinhaber wird darüber informiert, dass ein im Rahmen der vorliegenden Bedingungen ausgeführter Zahlungsvorgang der Ausübung des Mitteilungsrechts durch die nationale Finanzermittlungsstelle unterliegen kann.

22. BESCHWERDEN

Sollten Probleme in Bezug auf die von Treezor und dem Partner erbrachten Dienstleistungen auftreten, kann sich der Kontoinhaber an den Beschwerdedienst des Partners wenden, der die Beschwerdebearbeitung im Auftrag des Instituts durchführt und ihm alle gewünschten Informationen zur Verfügung stellt.

Abteilung für Kundenbeschwerden des Partners:

Entweder per E-Mail an die folgende Adresse:  

Hallo@matera.eu  

Oder per Post an folgende Adresse:  

Matera Deutschland GmbH, Andreasstraße 72, 10243 Berlin

In diesem Zusammenhang wird der Partner:

Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank –Schlichtungsstelle – Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main, Telefon 069 2388-1907/19, schlichtung@bundesbank.de wegen Verstößen des Instituts gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) oder wegen Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zu wenden. Die Verfahrensordnung ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Sollte der Gegenstand einer Beschwerde den Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) betreffen, kann außerdem die Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) adressiert werden. Die Adresse lautet Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (weitere Informationen sind auf der Website der BaFin ersichtlich: www.bafin.de).

Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.

Zusätzlich zu den vorgenannten Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren steht dem Kunden auch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage offen.

23. HÖHERE GEWALT

Die Parteien haften nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung dieses Rahmenvertrags durch eine der Parteien, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis gem. § 676c BGB beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

24. KOMMUNIKATION

Die im vorvertraglichen und vertraglichen Verhältnis verwendete Sprache ist Deutsch.

Jede Mitteilung für die Zwecke dieses Rahmenvertrages ist schriftlich oder in Textform an die folgende Adresse zu senden (und gilt am Tag des Eingangs als zugegangen):

Matera Deutschland GmbH

Andreasstraße 72,

10243 Berlin

und per E-Mail: hallo@matera.eu

25. SICHERUNG DER KUNDENGELDER

Der Kontoinhaber wird darüber informiert, dass die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge gemäß Artikel L. 522-17.I des Währungs- und Finanzgesetzes geschützt sind und auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut verwahrt werden, das gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen eröffnet wurde. Sie sind somit vor jeglicher Inanspruchnahme durch andere Gläubiger des Instituts geschützt, auch im Falle eines gegen das Institut eingeleiteten Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens.

26. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

Die Rahmenvereinbarung unterliegt dem deutschen Recht.

Gegenüber Kontoinhabern, die Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Anbieters. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln.

ANHANG 1 - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (FÜR DIE VOM PARTNER ANGEBOTENEN DIENSTLEISTUNGEN)

Die Bedingungen sind auf der Website https://www.matera.eu/de/anb abrufbar.

ANHANG 2 - LISTE DER BELEGE, DIE DEM ANTRAG AUF ERÖFFNUNG EINES ZAHLUNGSKONTOS BEIZUFÜGEN SIND

Das Institut muss vom Kontoinhaber die folgenden Daten und Unterlagen erheben:

  1. Name oder Bezeichnung;
  2. Rechtsform;
  3. Anschrift des Sitzes;
  4. den Namen des Verwalters oder – falls die Wohnungseigentümergemeinschaft (Kontoinhaber) keinen Verwalter hat – den Namen der vertretungsberechtigten Wohnungseigentümer;
  5. Protokoll der letzten Eigentümerversammlung;
  6. die Angabe, ob der Kontoinhaber auf eigene Rechnung und nicht für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Das Institut muss von jedem Benutzer, von jedem Vertreter des Kontoinhabers (insbesondere dem Verwalter) und von jedem Kontobevollmächtigten die folgenden Daten erheben:

  1. Vor- und Nachname;
  2. Ort der Geburt;
  3. Geburtsdatum;
  4. Staatsangehörigkeit;
  5. Wohnanschrift oder ausnahmsweise die Postanschrift, unter der der Verfügungsberechtigte erreichbar ist,
  6. Art, Nummer und ausstellende Behörde eines vorgelegten Identifikationsdokuments.

Die Überprüfung kann erfolgen durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument, das ein Lichtbild des Inhabers enthält und den Pass- und Ausweisvorschriften in Deutschland entspricht, insbesondere ein deutscher Reisepass, Personalausweis oder Pass- bzw. Personalausweisersatz oder ein nach den deutschen Vorschriften für Ausländer anerkannter oder akzeptierter Reisepass, Personalausweis oder Pass- bzw. Personalausweisersatz (bitte beachten Sie, dass ein Führerschein niemals als Dokument zur Identitätsfeststellung verwendet werden kann. Die deutschen Geldwäschevorschriften sehen diese Möglichkeit nicht vor).

Darüber hinaus erlaubt die BaFin auch die Video-Identifizierung für Verpflichtete, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, um die Identität einer natürlichen Person zu überprüfen.

Beim Einsatz des Video-Identifizierungsverfahrens ist der gesamte Identifizierungsvorgang mittels Videotechnik in allen Phasen durch den Verpflichteten oder durch einen von ihm beauftragten Dritten nachweislich aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht erfordert also eine optische und akustische Aufzeichnung und Aufbewahrung des stattgefundenen Vorgangs einschließlich der Einwilligung der zu identifizierenden Person.

Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden, sofern die Verpflichteten sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten den identifizierten Daten und Informationen entsprechen, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Die Frist beginnt entweder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, oder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Geschäft getätigt oder die jeweilige Information ermittelt wurde. In jedem Fall müssen die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach 10 Jahren vernichtet werden. Für deutsche Staatsangehörige wird ein gültiges Ausweisdokument, d.h. ein Personalausweis, ein Reisepass oder ein Pass- bzw. Personalausweisersatz im Rahmen des Video-Ident Verfahrens benötigt.

ANHANG 3 - Preis- und Leistungsverzeichnis

Die Preisbedingungen können in dem Vertrag mit Matera eingesehen werden

ANHANG 4 - WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:  

Matera Deutschland GmbH  

Andreasstraße 72

10243 Berlin

E-Mail: hallo@matera.eu

als Empfangsvertreter für das Institut

Abschnitt 2

Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen

Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben: Allgemeine Informationen:

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist (zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;

gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:

zum Zahlungsdienstleister

  1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften einschließlich  

E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;

b)  den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;

c) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete

Kennung;

6. zur Nutzung des Zahlungsdienstes

a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

b) Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

c) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften: §§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

e) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen Ablauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

f) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste; 7. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen

alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist;

8. zur Kommunikation

a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Verbrauchers;

b) Angaben dazu, wie und wie oft die vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnisses, vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;

c) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;

d) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu verlangen;

9. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen

a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;

c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält,

ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informationen über dessen Verpflichtung, auf Verlangen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

10. Zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

a) die Vereinbarung, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, wenn der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt angezeigt hat, zu dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten sollen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

b) die Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags;

c) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen; d) gegebenenfalls einen Hinweis auf folgende kündigungsrelevante Vereinbarungen:

aa) die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen, die einen Monat nicht überschreiten darf (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

bb) die Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Zahlungsdienstleisters unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten, die voraussetzt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

cc) das Recht zur fristlosen Kündigung des Verbrauchers vor dem Wirksamwerden einer vom Zahlungsdienstleister vorgeschlagenen Änderung des Vertrags, wenn die Zustimmung des Verbrauchers zur Änderung nach einer Vereinbarung im Vertrag ohne ausdrückliche Ablehnung als erteilt gälte, sofern der Zahlungsdienstleister den Verbraucher auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Kündigungsrecht hingewiesen hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

11. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;

12. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Verstöße des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen

(zugrunde liegende Vorschriften: §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).

Abschnitt 3

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.

Ende der Widerrufsbelehrung

ANHANG 5 - BEVOLLMÄCHTIGUNG

Ich, der Kontoinhaber: bevollmächtige (der "Bevollmächtigte"): alle folgenden Vorgänge auf dem/den genannten Konto/Konten, einschließlich aller damit verbundenen Vorgänge, gemäß den Berechtigungen und dem Zugang, den ich ihnen auf dem Zahlungskonto über die Website www.matera.eu erteile, durchzuführen:

Entgegennahme und Unterzeichnung aller Urkunden, Register und Dokumente und allgemein die Vornahme aller für die oben genannten Zwecke erforderlichen Handlungen.

Die von dem/den Bevollmächtigten vorgenommenen Handlungen sind für den Kontoinhaber gegenüber Treezor genauso verbindlich, wie wenn sie vom Kontoinhaber selbst durchgeführt worden wären.

Dementsprechend bittet der Kontoinhaber Matera, ein Benutzerprofil für den Bevollmächtigten und Zugangscodes für den Benutzer zu erstellen, der die Nutzungsbedingungen online auf der Website akzeptieren muss. Es obliegt dem Kontoinhaber, Matera durch Unterzeichnung eines über die Website zugänglichen Online-Kündigungsformulars über die Beendigung der Vollmacht zu informieren. Andernfalls bleibt die Vollmacht gültig und Treezor oder Matera haften nicht, bis die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Der Kontoinhaber erklärt, dass ihm persönlich keine Tätigkeit gesetzlich oder gerichtlich untersagt ist oder dass er insbesondere nach französischem und deutschem Recht und/oder nach seinem nationalen Recht und/oder nach dem Recht seines Sitzes zur Teilnahme berechtigt ist.

Diese Vollmacht unterliegt deutschem Recht. ANHANG 6 - FORMULAR ZUR SELBSTZERTIFIZIERUNG FÜR Wohnungseigentümergemeinschaft

I. Identifizierung des Kunden

Name oder Bezeichnung:

Rechtsform:

Anschrift des Sitzes:

Namen des Verwalters oder – falls die Wohnungseigentümergemeinschaft (Kontoinhaber) keinen Verwalter hat – den Namen der vertretungsberechtigten Wohnungseigentümer:

II. Steuerlicher Sitz

Bitte geben Sie nachstehend Ihr(e) Land/Länder, in dem/denen Sie steuerlich ansässig sind, vollständig an, einschließlich Frankreich, falls zutreffend, sowie, falls vorhanden, Ihre Steuernummer.

III. Erklärung

Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben gemachten Angaben und verpflichte mich, das Institut unverzüglich über jede Änderung meiner Verhältnisse zu unterrichten, die eine Aktualisierung dieser Erklärung erfordert.

Die Ausstellung einer Bescheinigung, die sachlich unrichtige Angaben enthält, die Fälschung einer ursprünglich richtigen Bescheinigung oder die Verwendung einer unrichtigen oder gefälschten Bescheinigung wird gemäß Artikel 441-7 des Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 € geahndet. Die Strafe wird auf drei Jahre Freiheitsentzug und 45.000 € Geldstrafe erhöht, wenn die Straftat in der Absicht begangen wird, die Staatskasse oder das Eigentum anderer zu schädigen.

Matera-Experte
Matera Deutschland
Matera Deutschland
Redaktion
Delimitor
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