Hamburg, die Stadt mit dem weltbekannten Hafen, bietet nicht nur eine lebendige Kultur und reiche Geschichte, sondern auch ein dynamisches WEG-Umfeld. Doch was tun, wenn der Wechsel der Hausverwaltung für eine WEG in Hamburg ansteht?
Ein Wechsel ist jederzeit per Beschluss möglich, ob im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder durch ein Umlaufverfahren. Die WEG-Reform 2020 hat den Prozess der Kündigung und Abberufung der alten Immobilienverwaltung vereinfacht - es muss nun kein wichtiger Grund mehr vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 WEG kann der Hausverwalter jederzeit "grundlos" abberufen werden.
Obwohl das Gesetz einen "wichtigen Grund" für die Abberufung nicht mehr fordert, existiert in den meisten Fällen ein relevanter Anlass, der die Eigentümer zur Entscheidung gegen die aktuelle Verwaltung und für eine neue oder andere Form der WEG-Verwaltung bewegt. Sobald die Hausverwaltung abberufen ist, endet der Verwaltervertrag automatisch sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG), wodurch keine zusätzliche Kündigung notwendig ist. Sollte jedoch eine vorzeitige Kündigung gewünscht sein, kann diese unter Beachtung der im Verwaltervertrag vereinbarten Kündigungsfristen oder den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Häufig wird in Verwalterverträgen die Vertragslaufzeit an die Bestellung des Verwalters gebunden. Das bedeutet, dass mit der Abberufung des Verwalters dessen Vertrag sofort endet, und nicht erst nach sechs Monaten. Alternativ ist auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich, für die jedoch ein wichtiger Grund vorliegen muss. In diesem Fall endet der Vertrag mit Zugang der außerordentlichen Kündigung.