In der dynamischen Immobilienlandschaft von Dortmund haben die Eigentümergemeinschaften (WEGs) die Möglichkeit, jederzeit ihre Hausverwaltung zu wechseln. Dies kann im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder durch ein Umlaufverfahren beschlossen werden. Durch die WEG-Reform 2020 wurde der Prozess vereinfacht und ermöglicht nun einen Wechsel ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Gemäß § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 WEG kann der Hausverwalter jederzeit, auch "grundlos", abberufen werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass meistens wichtige Gründe vorliegen, die die Eigentümer zur Abberufung der aktuellen Hausverwaltung und zur Wahl einer neuen Verwaltungsform bewegen. Wird die Hausverwaltung abberufen, endet der Verwaltervertrag automatisch sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG). Eine zusätzliche Kündigung ist daher nicht erforderlich.
Wenn die Eigentümergemeinschaft den Vertrag vor Ablauf der sechs Monate kündigen möchte, kann sie dies nach den im Verwaltervertrag vereinbarten Kündigungsfristen oder den gesetzlichen Bestimmungen vorzeitig tun. Es ist auch üblich, dass die Laufzeit des Verwaltervertrags an die Bestellung des Verwalters gekoppelt ist. Sobald die Abberufung des Verwalters beschlossen wird, endet dessen Vertrag mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach 6 Monaten. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist ebenfalls möglich, erfordert aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
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