In Berlin, einer Stadt bekannt für ihren dynamischen Immobilienmarkt, kann der Wechsel einer Hausverwaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine notwendige Entscheidung sein. Der Prozess wurde durch die WEG-Reform 2020 erheblich vereinfacht und ist nun unkomplizierter als je zuvor.
Ein Wechsel der Hausverwaltung ist jederzeit per Beschluss möglich. Dies kann im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder durch ein Umlaufverfahren erfolgen. Die Kündigung und Abberufung der alten Hausverwaltung ist nun auch ohne einen wichtigen Grund möglich, wie § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 des WEG-Gesetzes festlegt.
Oftmals entscheiden sich Eigentümer gegen die aktuelle Verwaltung aufgrund eines wichtigen, wenn auch nicht rechtlich bindenden, Grundes. Sobald die Hausverwaltung abberufen wird, endet der Verwaltervertrag automatisch sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Abberufung (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG). Eine zusätzliche Kündigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
In der Praxis ist es jedoch oft so, dass die Laufzeit des Verwaltervertrags an die Bestellung des Verwalters gekoppelt ist. Das bedeutet, dass bei einer Abberufung des Verwalters auch dessen Vertrag sofort und nicht erst nach sechs Monaten endet. Es besteht auch die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung, für die allerdings ein wichtiger Grund vorliegen muss.
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