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Nebenkostenprivileg für Eigentümergemeinschaften einfach erklärt (inklusive Neuerungen im Jahr 2024)

Nebenkostenprivileg für Eigentümergemeinschaften einfach erklärt (inklusive Neuerungen im Jahr 2024)

Aktualisiert am:
22.11.2024
Autor:
Inken Maria Tondorf
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Vor 40 Jahren wurde in Deutschland Fernsehen über das Kabel eingeführt. Um die Kosten für den Kabelanschluss so gering wie möglich zu halten, wurden Sammelverträge für Hausgemeinschaften geschlossen. Vermieter konnten die Kosten auf ihre Mieter umgelegen, doch seit Mitte 2024 gibt es dieses Nebenkostenprivileg nicht mehr. Wir erklären Ihnen daher in diesem Artikel, welche Auswirkungen diese Neuerung für Ihren Kabelanschluss haben und wie Sie trotzdem weiter fernsehen können.

Was ist das Nebenkostenprivileg?

Als Nebenkostenprivileg wird der Kabelanschluss bezeichnet, dessen Kosten über die Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung gestellt werden dürfen. Dies ist in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. 

Die Vermieter schließen hierfür Sammelverträge (Mehrnutzerverträge) mit dem Kabelnetzbetreiber. Die Vertragskosten werden dann über die Nebenkosten mit dem Mieter abgerechnet. 

Das Nebenkostenprivileg umfasst dabei nicht nur den Fernsehanschluss, sondern auch Internet- und Telefonanschlüsse können so zur Verfügung gestellt werden. 

Abschaffung des Nebenkostenprivilegs 2024 

2024 wird das Nebenkostenprivileg durch eine Gesetzesänderung abgeschafft. Dies hat Auswirkungen auf die Nutzung des Kabelfernsehens. 

Warum fällt das Nebenkostenprivileg weg?

Der Grund für den Wegfall des Nebenkostenprivilegs war die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) von Dezember 2021. Seither ist das Telekommunikationsmodernisierungsetz (TKMoG) in Kraft. Demnach durften nur bis Ende Juni 2024 noch Kosten für einen Sammelvertrag für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Aber auch nur dann, wenn die Anlage für den Kabelanschluss vor Dezember 2021 in Betrieb genommen wurde. Ab Juli 2024 ist dies nicht mehr erlaubt! Bei danach errichteten Anlagen fiel das Nebenkostenprivileg bereits vorher weg. 

Was bedeutet die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen für Wohnungseigentümer?

Zunächst einmal bedeutet die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Wohnungseigentümer, dass sie die entstehenden Kosten nicht mehr länger über die Nebenkosten auf ihre Mieter umlegen können, wenn sie ihr Eigentum vermieten. 

Darüber hinaus besteht gemäß § 230 Abs. 5 TKG aufgrund der Beschränkung der Umlagepflicht aus § 22 Nr. 15 a und b BetrKV ein Sonderkündigungsrecht für den Sammelvertrag ab dem 01.07.2024. 

Für Eigentümer, deren Eigentümergemeinschaft mit einer Mehrheit für die Nutzung des Sonderkündigungsrechtes stimmt, die aber weiterhin einen Kabelanschluss haben möchten, werden vermutlich Mehrkosten für einen individuellen Vertrag entstehen. 

Umlagefähigkeit Kabel-TV: das ändert sich 2024 für Vermieter

Mit Ablauf des 30.06.2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Anschluss des Kabelfernsehens nicht mehr länger auf ihre Mieter umlegen. Auch dann nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft gegen einen Beschluss zur Kündigung des Sammelanschlusses entschieden hat. 

Welche Alternativen gibt es zum Kabelanschluss?

Entscheidet sich die WEG zur Kündigung des Sammelvertrages, stellt sich die Frage nach Alternativen. Hierbei gibt es verschiedene Optionen, welche genutzt werden können:

DVB-T2 HD

Die klassische Alternative zum Kabelanschluss ist der Empfang von Fernsehprogrammen mittels Antenne. Dies kann sowohl mittels Dachantenne als auch mittels Zimmerantenne erfolgen. Wer sich für diese Option entscheidet, empfängt bis zu 40 Programme in HD-Qualität. Der Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender ist kostenfrei, für den Empfang der privaten Sender werden monatlich etwa 7,99 Euro fällig. 

IPTV (klassisch)

Neben dem Empfang per Antenne besteht auch die Möglichkeit, Programme über das Internet zu empfangen. Angebote hierfür gibt es vor allem über VDSL-Anbieter in Kombination mit einem entsprechenden Anschluss. Für den Empfang der Fernsehprogramme ist ein Reciver notwendig. Dieser kann entweder vom Anbieter gemietet oder gekauft werden. Die Kosten für ITPV (klassisch) belaufen sich auf circa 5 Euro pro Monat. 

IPTV (Streaming) 

Die Alternative zum klassischen IPTV ist IPTV in Form von Streaming. Voraussetzung zur Nutzung ist das Vorhandensein eines Breitband-Internetanschlusses. Pro Streaminganbieter fallen hierfür in der Regel Kosten in Höhe von 6 bis 10 Euro an. Einige Streaminganbieter ermöglichen auch einen kostenfreien Zugang. Dieser ist aber teilweise zeitlich begrenzt oder bei der Nutzung wird großzügig Werbung geschaltet. Ein sehr bekannter Streaminganbieter ist Netflix. Dieser bietet zwar keinen kostenlosen Zugang, verfügt jedoch über verschiedene Abonnements für jeden Geldbeutel. Ein Vorteil dieser Option ist die Flexibilität bei den Empfangsgeräten. So kann sowohl ein Fernseher als auch ein Smartphone oder ein Tablet genutzt werden. Wer nicht über einen Smart-TV verfügt, kann bei einem älteren Gerät zu einem HDMI-Stick greifen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anbieter individuell ausgewählt und regelmäßig ohne lange Kündigungszeiten gewechselt werden können. 

Satellitenfernsehen

Neben der Installation einer Antenne, kann auch ein Satellit für den Empfang von Programmen installiert werden. Vorteil an dieser Option ist, dass die Programmvielfalt am größten ist. Allerdings müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie überhaupt eine Satellitenschüssel installieren dürfen. Dies gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer.

Besteht weiterhin Anspruch auf einen Kabelanschluss?

Grundsätzlich besteht nach der Novellierung des WEG Gesetzes in 2020 kein Anspruch mehr auf die Herstellung von/einer Rundfunkempfangsanlage. Allerdings lässt sich auch weiterhin ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers aus § 18 Abs. 2 WEG ableiten. Demnach kann jeder Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie eine Benutzung des Gemeinschafts- sowie Sondereigentums fordern, welche dem Gesamtinteresse der WEG-Gemeinschaft nach billigem Interesse entspricht. Es ist allerdings fraglich, ob davon auch die Installation eines Kabelanschlusses umfasst ist, da hiermit in der Regel bauliche Veränderungen für die Leitungsführung einhergehen. Dieser Anspruch wiederum könnte sich aber aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG herleiten lassen. Demnach sind bauliche Veränderungen hinzunehmen, wenn sie einem Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Damit ist jedoch eigentlich Glasfaser und somit schnelleres Internet gemeint. Ein Anspruch auf einen Kabelanschluss lässt sich daher nicht ableiten.

Auch in Regionen, in denen bisher nicht absehbar ist, dass Glasfaser installiert wird oder generell ein DVBT-Anschluss aufgrund der Versorgung nur schwer möglich ist, besteht kein Anspruch auf einen Kabelanschluss für Kabelfernsehen. Dies basiert darauf, dass über den VDSL-Vertrag des Telefonanbieters ein Fernsehanschluss möglich ist.

Somit besteht seitens einzelner Eigentümer kein Anspruch mehr auf einen Kabelanschluss. Wenn die WEG nicht über einen solchen Anschluss verfügt, sodass ein Einzelvertrag abgeschlossen werden kann, muss der Betroffene eine der Alternativen wählen! 

Wer muss den Sammelvertrag für Kabelfernsehen kündigen?

Wichtig zu wissen: Durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs entsteht keine Kündigungspflicht des Vertrages durch den Mieter. Verantwortlich für die Kündigung ist der Vertragsinhaber. Bei einem Sammelvertrag in einer Eigentümergemeinschaft, also die WEG. 

Die Kündigung muss mittels Beschluss vereinbart werden. Hierfür ist eine einfache Mehrheit ausreichend. 

Die tatsächliche Kündigung übernimmt dann der Hausverwalter.

Besteht kein Sammelvertrag, sondern verfügen die einzelnen Eigentümer über Individualverträge, dann sind die Eigentümer selbst für die Kündigung zuständig. Hierfür ist auch kein Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig. 

Was ändert sich bei der Kostenverteilung für weiterhin bestehende Sammelverträge?

Wird durch die Eigentümerversammlung kein Beschluss zur Kündigung des Kabelanschlusses eingebracht oder findet sich keine entsprechende Mehrheit, bleibt der Sammelvertrag bestehen. Dies betrifft auch die Kostenverteilung. Auch, wenn es Eigentümer gibt, welche den Kabelanschluss nicht länger nutzen (wollen), müssen sie ihren Kostenanteil weiterhin zahlen.

Ein Anspruch auf Befreiung vom Kostenanteil lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 WEG ableiten. Dies begründet sich darin, dass eine Anpassung des Verteilungsschlüssels erst dann gefordert werden kann, wenn die Mehrkosten sich auf mindestens 25 Prozent im Vergleich zu einer interessengleichen Verteilung belaufen. 

Fazit

Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs hat vor allem für Vermieter in einer WEG Auswirkungen. Sollte sich Ihre WEG nicht dafür entscheiden, von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, bleiben sie ab sofort auf den Kosten für den Kabelanschluss sitzen. Allerdings ist ein Kabelanschluss in der heutigen Zeit auch keine Notwendigkeit mehr. Es gibt vielfältige Alternativen, welche für alle Regionen die Möglichkeit zum Fernsehen geben. Daher haben Eigentümer inzwischen auch keinen Anspruch mehr auf die Installation eines Kabelanschlusses in einer Gemeinschaftsimmobilie. 

Sie sind sich als WEG unsicher, wie Sie in Zukunft mit Ihrem Kabelanschluss umgehen sollen? Dann lassen Sie sich von unseren Experten bei Matera beraten. Nicht nur beim Thema Nebenkostenprivileg sind wir ein verlässlicher Ansprechpartner für unsere Kunden. Auch in allen anderen Themen rund um Hausverwaltung stehen wir an der Seite unserer WEGs! Sie wollen mehr erfahren? Dann fordern Sie noch heute Ihr persönliches Angebot an. Wir freuen uns auf Sie!