Die Frage der Einordnung von Gegenständen bzw. Bestandteilen einer Wohnimmobilie in Sonder- und Gemeinschaftseigentum bereitet vielen Wohnungseigentümer Schwierigkeiten:
Das verwundert nicht, gibt es doch eine Vielzahl an Grundsätzen, die dabei zu beachten sind. Auch die unzähligen Gerichtsentscheidungen hierzu zeigen, dass die Zuordnung ziemlich kompliziert sein kann. Dies gilt auch für Wohnungseingangstüren in der WEG. Daher erklären wir Ihnen in diesem Artikel, welche Türen in der WEG zum Sonder- bzw. zum Gemeinschaftseigentum gehören.
1. Gehören Wohnungstüren zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Um sich der Beantwortung der Frage widmen zu können, müssen zunächst die oben genannten Grundsätze beleuchtet werden: Was meinen überhaupt die Begriffe Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum?
Gemeinschaftseigentum wird in § 5 Abs. 2 WEG definiert. Demnach gehören zum Gemeinschaftseigentum alle “Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen”.
Zum Sondereigentum zählt gemäß § 3 Abs. 1 WEG hingegen dasjenige Eigentum, “das an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf einem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude” besteht.
Auf den ersten Blick scheint die Einordnung von Wohnungstüren klar: Sie gehören zu den einzelnen Wohnungen, sodass sie als Sondereigentum einzuordnen sind.
Doch ganz so einfach ist es nicht: Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Wohnungstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum stehen.
Wohnungstüren grenzen Gemeinschafts- und Sondereigentum räumlich ab, erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume erreicht. Damit sind Wohnungstüren zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 212/12 entschied.
Hieraus ergibt sich auch die rechtliche Einordnung aller Türbestandteile; so gehören
- Türscharniere,
- Türrahmen,
- Türschloss
- und Türspion
gleichermaßen zum Gemeinschaftseigentum der WEG. Eine abweichende Zuordnung der Wohnungstüren und deren Bestandteile zum Sondereigentum in der Teilungserklärung ist unwirksam.
2. Wohnungstür reparieren: Wer zahlt?
Wer für Reparaturen und Instandhaltungen innerhalb der WEG kostenmäßig einzustehen hat, richtet sich danach, ob die Maßnahme Gemeinschafts- oder Sondereigentum betrifft.
Für Wohnungstüren bedeutet das also, dass ein neuer Anstrich oder der Einbau neuer Schlösser von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen ist. Selbiges gilt für Reparatur, Austausch und Instandhaltung der Hauseingangstüren.
Da lediglich die Zimmertüren innerhalb der einzelnen Wohnungen zum Sondereigentum gehören (siehe hierzu den nächsten Abschnitt), sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten allein von dem jeweiligen Eigentümer zu tragen.
3. Exkurs: Was gilt für andere Türen in der WEG, bspw. Zimmertüren in der Wohnung?
Nicht nur Wohnungstüren sorgen für Unklarheiten in der WEG. Auch bei anderen Türen stellt sich berechtigterweise die Frage, ob sie zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehören.
Zimmertüren
Alle Türen, die sich innerhalb der Wohnung befinden, sind dem Sondereigentum zuzuordnen. Der Grund: Anders als Wohnungseingangstüren sorgen Zimmertüren nicht zu einem Abschluss bzw. einer Abgrenzung des Sondereigentums vom Gemeinschaftseigentum und sind somit alleinige Angelegenheit des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Salopp gesagt: Während alle Mitglieder der WEG ein Interesse daran haben, dass die Wohnungseingangstüren nicht in Leuchtgelb angestrichen werden, da dies das Erscheinungsbild des Treppenhauses erheblich beeinträchtigt, besteht dieses Interesse bei den Zimmertüren nicht.
Hauseingangstüren
Die Einordnung von Hauseingangstüren ist unter Berücksichtigung der oben genannten Definition des Gemeinschaftseigentums einfach: Denn diese prägen das Erscheinungsbild des Wohngebäudes und stehen damit zwingend im Gemeinschaftseigentum.
4. FAZIT: Türen in der WEG
Türen innerhalb der WEG lassen sich nicht pauschal in Sonder- und Gemeinschaftseigentum einordnen. Wohnungseingangstüren führen zu einer Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum und gehören damit insgesamt zum Gemeinschaftseigentum.
Da die Hauseingangstür das Erscheinungsbild der Wohnanlage prägt, ist auch sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Zimmertüren innerhalb der einzelnen Wohnungen. Diese gehören stets zum Sondereigentum.
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