Fenster in der WEG: Gehören sie zu Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Gehören Fenster zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Erfahren Sie, was wem gehören, wer für Reparaturen zahlt und was die Teilungserklärung regelt.

Verwaltung gesucht?
Fragen Sie jetzt ein Angebot an.

WEG-Verwaltung
Mietverwaltung
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Weiter
Blue arrow left
Zurück
Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.

Weitere Informationen finden Sie in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie.

10.000+
Wohneinheiten
werden bereits erfolgreich verwaltet.
Zertifizierte Verwalter
4.4
Icon star
/5
Laut 90+ Google Bewertungen

Illustration €
"Wir haben eine sehr gute Hausverwaltung"
Wir kriegen absolut zeitnah Antworten.
Georg W.
42
Einheiten,
München
5 stars
Quote iconArrow right
"Wir konnten bisher über 3000€ an Kosten sparen..."
Für uns ist es 30 Prozent günstiger als bei der alten Hausverwaltung.
Arnulf W.
8
Einheiten,
Kehl
5 stars
Quote iconArrow right
"Da ist mittlerweile alles in besten Händen und so wie es eigentlich sein sollte."
Das Matera-Team setzt sich sehr ein, deshalb merkt man, dass da einfach was vorangeht.
Patrick H.
23
Einheiten,
Kreuzberg
5 stars
Quote iconArrow right
“Wenn ich von der Zusammenarbeit mit Matera erzähle, sind alle ohne Ausnahme begeistert!”
Die Erfahrung, die ich mit unserem ehemaligen Hausverwalter gemacht habe, ist nicht mit Matera zu vergleichen
Juri L.
7
Einheiten,
Eislingen/Fils
5 stars
Quote iconArrow right
"Für mich als Eigentümer und auch für meine Miteigentümer ist es großartig!"
Alle Vorgänge sind transparent, jeder, der möchte, kann auf der Plattform genau sehen, welche Dienstleistungsverträge wir haben und was wie viel kostet.
Andreas M.
4
Einheiten,
München
5 stars
Quote iconArrow right
"Die Unterstützung war schon super."
Die Plattform bietet uns eine optimale Transparenz, ohne groß rumfragen zu müssen.
Armin K.
14
Einheiten,
Darmstadt
5 stars
Quote iconArrow right
Flèche gauche
Flèche droite

Sowohl für Eigentümer als auch potenzielle Käufer ist es wichtig, die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer WEG zu kennen. Oft stellt sich jedoch die Frage: Gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum? Ähnlich wie beim Balkon ist dies nicht so offensichtlich, wie man zunächst annehmen könnte. Daher haben wir in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen hierzu für Sie aufbereitet.

icone information

Auf einen Blick

  • Zum Gemeinschaftseigentum gehören äußere Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Rollläden, Markisen, äußere Fensterbänke und -simse. Änderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die Kosten trägt die WEG.
  • Zum Sondereigentum gehören innere Fensterbänke, innere Fensterrahmen, Griffe und ggf. innenliegender Anstrich. Eigentümer können hier frei gestalten und tragen die Kosten für Instandhaltung selbst.
  • Teilungserklärungen können die Fenster nicht wirksam oder komplett als Sondereigentum deklarieren, wohl aber die Kostenverteilung regeln.
  • Bei Austausch oder Reparaturen ist vor Maßnahmen die WEG zu konsultieren, um Genehmigungen und Kostenfragen zu klären.
  • icone information

    Über Matera Hausverwaltung

    Matera verbindet professionelle WEG- und Mietverwaltung durch qualifizierte Verwalter mit außergewöhnlicher Kundenorientierung und Antwortzeit von 48 Stunden. Das engagierte Team sorgt für vollständige Transparenz, die Eigentümer jederzeit über ein intuitives Kundenportal erleben.

    1. Gehören Fenster zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

    Fenster gehören sowohl zum Sonder- also auch Gemeinschaftseigentum. Entscheidend ist hier, um welchen Teil der Fenster es sich genau handelt. Deshalb lohnt sich ein genauerer Blick auf die Eigentumsverhältnisse einer WEG und welche Beispiele die einzelnen Regelungen betreffen.

     

    1.1 Wann sind Fenster Sondereigentum?

    Das Sondereigentum ist in § 3 Abs. 1 WEG geregelt und meint alle Teile des Gebäudes, die im alleinigen Eigentum eines WEG-Mitglieds stehen. Bei Fenstern bedeutet dies, dass alle inneren Teile der Fenster zum Sondereigentum zählen:

    • die Innenseite der Fenster
    • die inneren Fensterbänke
    • die inneren Griffe
    • der innere Fensteranstrich
    • der innen liegende Fensterrahmen

    Zum Sondereigentum zählen nämlich die Wohnung des Eigentümers, aber auch der hierzu gehörende Keller. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer über sein Sondereigentum frei verfügen (im gesetzlichen Rahmen, versteht sich). 

     

    1.2 Wann sind Fenster Gemeinschaftseigentum?

    Unter das Gemeinschaftseigentum fällt prinzipiell alles, was nicht im Alleineigentum – also Sondereigentum – einzelner Eigentümer oder Dritter steht. In der WEG zählen also die Fensterteile zum Gemeinschaftseigentum, die im äußeren Bereich liegen, beispielsweise:

    • Fensterrahmen
    • Verglasung
    • Rollläden
    • Fensterläden
    • äußerer Fenstersims
    • äußere Fensterbänke
    • Außenjalousien, Rollläden, Markisen

    Geregelt ist das Gemeinschaftseigentum zudem in § 1 Abs. 5 WEG: Jeder Eigentümer darf das Gemeinschaftseigentum nutzen und ist zur gemeinschaftlichen Verwaltung verpflichtet. An den Außenfenstern darf aber nicht „einfach so“ etwas verändert werden.

    Wer hier bauliche Veränderungen vornehmen möchte, muss vorher die Genehmigung der anderen Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung oder per Umlaufbeschluss einholen. 

    Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen an diesen Teilen des Fensters trägt grundsätzlich die WEG, wenn nichts Anderweitiges vereinbart wurde. 

     

    2. Fenster als Sondereigentum in der Teilungserklärung: Was ist erlaubt?

    Während sich viele WEG-Mitglieder wünschen, dass ihre Fenster als Sondereigentum in der Teilungserklärung zählen würden, ist eine solche Vereinbarung unzulässig. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14. Juni 2019 (Az. V ZR 254/17).

    Gerichte können eine solche Vereinbarung jedoch so auslegen, dass damit die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur der Fenster geregelt werden.

     

    2.1 Welche Kosten und Pflichten ergeben sich für Eigentümer?

    Konkret bedeutet das: Der Eigentümer, in dessen Wohnung das Fenster liegt, trägt die Kosten für Austausch oder Reparatur selbst. Dies weicht jedoch von der „Grundregel“ ab, nach der Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum auch gemeinschaftlich getragen werden. Allerdings darf dies nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Gemeinschaftsordnung geschehen:

    • Jeder Eigentümer kommt für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums selbst auf.
    • Die entsprechende Kostenverteilung ist eindeutig festgelegt.

    Wichtig: Selbst wenn Vereinbarung so ausgelegt werden kann, dürfen Eigentümer dennoch nicht frei über die Außenfenster verfügen und diese nach ihren Wünschen gestalten. Hierzu wird weiterhin die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft per Beschluss benötigt, da die Außenfenster unumstößlich zum Gemeinschaftseigentum gehören. 

     

    bullet
    Gut zu wissen :

    Soll die Eigentümergemeinschaft die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur der Fenster übernehmen, muss dies ausdrücklich geregelt werden.

    Unabhängig davon kann in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung auch festgelegt werden, dass der Eigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur der Außenfenster seiner Wohnung selbst trägt. 

    Unser Tipp: Um stets auf Nummer sicher zu gehen, sollte sich ein Eigentümer an die anderen Wohnungseigentümer bzw. die Verwaltung wenden, bevor er „seine“ Fenster verändert, um Missverständnisse zu umgehen und Kostenfragen zu klären.

    3. Neue Fenster: Wer zahlt für den Austausch?

    Wenn ein Fenster ausgetauscht werden muss, wird hierzu zunächst innerhalb der WEG abgestimmt. Für die Kosten gilt grundsätzlich:

    • Der Austausch betrifft in der Regel das Fenster als Gemeinschaftseigentum.
    • Die Kosten werden daher von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam getragen.

    Durch die WEG-Reform im Jahr 2020 besteht jedoch nun eine weitere Möglichkeit: Der Austausch von Fenstern kann in der WEG per einfachem Mehrheitsbeschluss festgelegt werden. So zahlen nur die Eigentümer die Kosten für den Austausch, in deren Wohnungen die betroffenen Fenster liegen. Grundlage hierfür bildet § 16 Abs. 2 WEG.

     

    4. FAZIT: Fenster als Sonder- und Gemeinschaftseigentum in der WEG

    Zum größten Teil gehören Fenster zwingend zum Gemeinschaftseigentum – nur die innen gelegenen Elemente stehen im Sondereigentum des entsprechenden WEG-Mitglieds. Wichtig ist es deshalb zu wissen, was genau zum Sonder- und was zum Gemeinschaftseigentum Ihrer WEG gehört:

    • Fenster als Sondereigentum: Innenseite der Fenster. Eigentümer darf gestalten und trägt Instandhaltungskosten selbst.
    • Fenster als Gemeinschaftseigentum: Außenseite der Fenster. Änderungen nur mit Zustimmung, Kosten grundsätzlich durch WEG.

    Diese Zuweisung bestimmt neben der Gestaltungsfreiheit nicht zuletzt auch die Kostentragung innerhalb der WEG für den Fall, dass Erhaltungsmaßnahmen anstehen. 

    Außerdem lohnt sich ein Blick in die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung: Nach neuen WEG-Gesetzen können Fenster finanziell vom Eigentümer getragen werden, zu dessen Wohnung die Fenster gehören – zumindest bzgl. Instandhaltung und -setzung von Außenfenstern. Dies weicht allerdings von der gesetzlich geregelten Kostenverteilung ab.  

    Es gilt jedoch: Über das Gemeinschaftseigentum darf kein Eigentümer allein und ohne die Zustimmung der anderen verfügen und dies äußerlich verändern. 

     

    Übrigens

    Kennen Sie schon Matera? Die Berliner Hausverwaltung Matera ist inzwischen in ganz Deutschland aktiv. Mit einem spezialisierten Team aus WEG-Experten und einer modernen Plattform verwalten wir Mietobjekte und Eigentümergemeinschaften transparenter und effizienter.

    Holen Sie sich jetzt Ihr kostenloses Angebot ein und erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Immobilie von Matera profitieren kann. Wir freuen uns auf Sie!

     

    Aktualisiert am
    12.05.2026
    Veröffentlicht am
    18.04.2025
    16.09.2022

    Dieser Artikel war hilfreich für Sie?

    Abonnieren Sie unseren kostenlosen Experten-Newsletter mit praktischen Ratschlägen und aktuellen Immobilien-Themen.

    Illustration enveloppe
    Darleen Mokosek
    Darleen Mokosek - Autoren-Profil - Matera Hausverwaltung
    WEG-Expertin mit Jura-Hintergrund

    Darleen Mokosek studiert Jura und schreibt nebenbei informative Artikel für Kunden von Matera Hausverwaltung und allgemein für interessierte Wohnungseigentümer. Rechtliche Themen sind ihr Spezialgebiet. Ob Wohnungseigentumsrecht oder Streitigkeiten in einer Eigentümergemeinschaft, auf dem Matera Blog finden Eigentümer hilfreiche Tipps und Informationen.

    FAQ zu Fenstern als Sonder- und Gemeinschaftseigentum

    Keys drawing

    Hausverwaltung wechseln in 3 Schritten

    Matera begleitet Sie von A bis Z
    01

    Schritt 1

    Nachdem Sie ein Angebot angefragt haben, melden wir uns telefonisch bei Ihnen, um mehr über die Situation in Ihrer WEG zu erfahren.

    Im Anschluss folgt ein Gespräch mit einem unserer WEG-Experten, der Ihnen das Matera-Portal zeigt und ein individuelles Angebot für Ihre WEG erstellt.
    02

    Schritt 2

    Sie sind überzeugt? Wir bereiten für Sie einen Beschluss für den Wechsel vor, der in der nächsten Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren abgestimmt wird.
    03

    Schritt 3

    Unsere WEG-Experten kümmern sich um die Übernahme der Buchhaltung und richten den persönlichen Bereich Ihrer WEG in unserem Online-Portal ein.

    Herzlich willkommen bei Matera!