Die Aufgaben eines WEG-Beirats sind umfassend und von großer Bedeutung. Doch wie viele Mitglieder kümmern sich als Beiräte um die Wahrnehmung dieser und welche Rolle spielt hierbei die WEG-Reform?
1. Wie viele Mitglieder muss ein WEG-Beirat haben?
Im Zuge des WEMoG, hierzu gleich mehr, wurde den Eigentümergemeinschaften mehr Flexibilität und Individualisierung zugestanden, auch bezüglich der Anzahl der Beiratsmitglieder:
Aus wie vielen Mitgliedern der WEG-Beirat besteht, wird nun der WEG überlassen und hängt ganz von ihren Bedürfnissen ab, eine gesetzliche Vorgabe gibt es hierzu nicht (mehr).
Anstelle der ursprünglich festgesetzten Anzahl von drei Beiräten, von denen einer Vorsitzender und ein zweiter dessen Vertreter ist, gibt es nunmehr keine explizite Anzahl an Mitgliedern, die das Gesetz fordert.
Insbesondere bei kleinen WEGs, die beispielsweise aus nicht mehr als vier Eigentümern bestehen, macht es eher wenig Sinn, drei von ihnen zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats zu wählen. Diesen Eigentümergemeinschaften steht es nun frei, “nur” einen Eigentümer zum Verwaltungsbeirat zu bestellen.
Andersherum ist es möglich - und bei wesentlich größeren WEGs auch ratsam - die Anzahl der Beiräte zu erhöhen, etwa auf fünf Personen.
Hinweis von uns: Sobald mehr als ein Eigentümer den Verwaltungsbeirat bildet, muss ein Vorsitzenden und ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Ernennung hierzu kann entweder durch die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Wahl des WEG-Beirats festgelegt oder den Beiräten untereinander überlassen werden.
2. Was hat sich durch die WEG-Reform 2020 geändert?
Um die Frage zu beantworten, muss ein kleiner Blick in die Historie des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geworfen werden:
Das sog. “Wohnungseigentumsmordernisierungsgesetz”, kurz: WEMoG, wurde mit der WEG-Reform zum 01.12.2020 eingeführt und mit ihm viele wichtige Neuerungen zur Rechtsstellung des Verwaltungsbeirats.
Eine dieser Änderungen betraf auch die Bestimmungen über die Anzahl der WEG-Beiratsmitglieder:
Bis Anfang Dezember 2020 und damit vor der WEG-Reform waren nur drei Beiratsmitglieder zulässig - nicht mehr, nicht weniger.
So war es vor allem für kleinere WEGs oder aber solche, mit einem höheren und komplexeren Arbeitsaufwand, schwieriger, Eigentümer für den Posten als Mitglied im Verwaltungsbeirat zu begeistern.
3. Muss eine WEG überhaupt einen Verwaltungsbeirat haben?
Kurz: Nein. Die Bestellung eines WEG-Beirats ist gesetzlich nicht verpflichtend, hierauf besteht daher auch kein Anspruch seitens der einzelnen Eigentümer. Somit ist eine WEG ohne Verwaltungsbeirat möglich.
Jedoch kann von dieser Regelung aber innerhalb der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung abgewichen werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der WEG-Beirat nicht wichtig für die laufende Organisation und Verwaltung ist: Als drittes Verwaltungsorgan, neben dem internen oder externen Verwalter und der WEG selbst, übernimmt er wichtige Aufgaben, wie etwa die Unterstützung aber auch Überwachung der Hausverwaltung, vgl. § 29 Abs. 2 WEG.
Daher sollte sich jede WEG ernsthaft mit der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auseinandersetzen, unabhängig von ihrer Größe. Zumal sie, wie bereits dargestellt, nun über mehr Spielraum bezüglich der Mitgliederzahl verfügt.
4. FAZIT: Anzahl der Mitglieder eines WEG-Beirats
Dank der gesetzlichen Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde die Position des Verwaltungsbeirats nicht nur gestärkt, sondern allgemein attraktiver gemacht.
Denn: Nun bestimmt allein die Eigentümergemeinschaft, für wie viele Beiratsmitglieder sie sich entscheidet bzw. wie viele Mitglieder den WEG-Beirat bilden. Von der vorherigen Regelung, dass die Anzahl bei explizit drei Mitglieder liegt, wurde Abstand genommen.
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