Was ist Sondereigentum?
Sondereigentum bezeichnet gemäß § 3 Abs. 1 WEG das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück. Damit sind alle Gebäudeteile gemeint, die ausschließlich einem WEG-Mitglied zustehen. Ein klassischer Fall für Sondereigentum ist die Eigentumswohnung samt zugehörigem Kellerraum.
Das Sondereigentum verfügt gegenüber dem Gemeinschaftseigentum über einen entscheidenden Vorteil: Gemäß § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Er kann dieses selbst bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen sowie andere von Einwirkungen ausschließen.
Begrenzt wird dieses Recht durch § 14 WEG. Jeder Wohnungseigentümer wird der Gemeinschaft gegenüber verpflichtet, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. So kann die Gemeinschaft beispielsweise bestimmte Nutzungsregeln festlegen, an die sich alle Eigentümer halten müssen.
Zudem müssen Beeinträchtigungen anderer Eigentümer möglichst vermieden werden. Demnach ist bei einem Wasserschaden eine unverzügliche Reparatur Pflicht, um die benachbarten Einheiten nicht zu gefährden.
Was gehört zum Sondereigentum? (inkl. Beispiele)
Die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist mitunter nicht einfach. Folgende Bestandteile gehören jedoch im Allgemeinen zum Sondereigentum:
- alle Räume und Bodenbeläge der Wohnung
- Innentüren
- Nicht tragende Innenwände
- sanitäre Anlagen
- Kellerräume, Dachboden und Lagerräume, die zur jeweiligen Wohnung gehören
- Wandbeläge aller Art (Tapeten, Fliesen, Paneele, Verblendersteine, ...)
Bei einigen Bereichen innerhalb der Wohnanlage sind bezüglich der Einordnung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum Besonderheiten zu beachten:
Was gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum?
Tragende Teile des Gebäudes, Dach, Fassade, Treppenhaus und gemeinschaftliche Anlagen wie Heizung oder Aufzug sind stets Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn sie sich innerhalb einer einzelnen Wohnung befinden. Gemäß § 5 Abs. 2 WEG können Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nicht ins WEG-Sondereigentum überführt werden. Diese gesetzliche Grenze schützt alle Eigentümer gleichermaßen.
Wie entsteht Sondereigentum?
Die Begründung von Sondereigentum erfolgt durch eine Teilungserklärung oder – in seltenen Fällen – durch einen Vertrag der Grundstückseigentümer.
Im Falle der Teilungserklärung ist erforderlich, dass der bzw. die Grundstückseigentümer eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abgeben.
Inhalt dieser Erklärung ist die konkrete Aufteilung des Grundstücks bzw. des Wohngebäudes in verschiedene Sondereigentumseinheiten. Rechtlich bindend ist die Teilungserklärung erst, nachdem sie notariell beurkundet wurde.
Wie kann Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden und umgekehrt?
Eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum ist möglich und in der Praxis auch häufig anzutreffen. Dafür wird stets die Einigung aller Beteiligten benötigt sowie eine notarielle Beurkundung und ein Grundbucheintrag. Die häufigsten Praxisfälle zeigt die folgende Übersicht:
Unterschied: Sondereigentum vs. Sondernutzungsrecht
In Wohnanlagen gibt es häufig Bereiche, die zwar dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, jedoch nur von einem einzelnen Wohnungseigentümer genutzt werden dürfen. Beispielhaft zu nennen ist etwa ein im Gemeinschaftseigentum stehender KFZ-Stellplatz oder eine Gartenanlage.
Rechtlich erfolgt diese „Zuteilung“ in Form der Einräumung eines Sondernutzungsrechts: Es wird einem oder mehreren Miteigentümern ein bestimmter Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Die übrigen Mitglieder sind damit vom Gebrauch dieses Bereichs ausgeschlossen, obwohl es sich ja immer noch um gemeinschaftliches Eigentum handelt.
Voraussetzung für die wirksame Begründung eines Sondernutzungsrechts ist, dass dieses hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nur so kann klar abgegrenzt werden, welche Bereiche des Gemeinschaftseigentums konkret darunter fallen sollen und welche nicht. Außerdem ist eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer über die Einräumung des Sondernutzungsrechts erforderlich.
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Jakob Haddad studiert Jura und schreibt nebenbei Artikel für den Matera-Hausverwaltung-Blog. Eigentümer finden hier nützliche Informationen rund zu den Themen WEG, Hausverwaltung & Co.
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