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Klingelschilder in der WEG: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? (2023)

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Klingelschilder in der WEG: Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? (2023)

Aktualisiert am:
29.9.2023
Autor:
Jakob Haddad
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Wenn es um die Frage der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum innerhalb der WEG gehört, denken die meisten an Garagen, große Markisen oder das Treppenhaus. Doch auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten wird diese Frage relevant. 

Denn viele Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer knüpfen daran an, ob es sich bei dem betreffenden Gebäudeteil um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt - wie groß oder klein dieser ist, ist hierfür völlig irrelevant!

Deshalb soll es in diesem Beitrag um die Frage gehen, ob Klingelschilder zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum in einer Eigentümergemeinschaft gehören.

Gehören Klingelschilder zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? 

Bevor geklärt werden kann, ob Klingelschilder zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehören, ist zunächst kurz der Unterschied dieser beiden Kategorien zu erläutern. 

Gemäß § 5 Abs. 2 WEG sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums innerhalb der WEG alle “Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen”

Demgegenüber wird in § 3 Abs. 1 WEG Sondereigentum als “das an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf einem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude” bestehende Eigentum bezeichnet. 

Doch was sagt uns das konkret für die Einordnung von Klingelschildern innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft? 

Klingelschilder sind an der Haussprech- bzw. Klingelanlage angebracht und demnach als Bestandteil dieser einzuordnen. Darüber hinaus dienen sie auch dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Sondereigentümer. Deshalb gehören Klingelschilder zum Gemeinschaftseigentum! 

Nach Rechtsprechung des OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2002, 16 Wx 126/02, NZM 2002, 865, ist die Haussprechanlage – und damit im Ergebnis auch das Klingelschild – ein Teil des Gebäudes, der für dessen Sicherheit erforderlich ist und verhindert, dass unberechtigte Personen freien Zugang zum Gebäude erhalten.

Wer trägt bei einem Austausch die Kosten?

Die Kosten für die Erneuerung von Klingel- bzw. Briefkastenschildern sind Teil der Kosten der allgemeinen Verwaltung. Damit sind sie grundsätzlich auch in der Jahresabrechnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer zu verteilen. 

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Wohnungseigentümer einen hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssel vereinbart haben. Denn Wohnungseigentümer haben die Beschlusskompetenz zu interessengerechter Kostenverteilung - es steht ihnen also offen, die Kosten auch danach zu verteilen, wer den Austausch verursacht. 

Auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer über eine entsprechende Kostenbelastung der einzelnen Wohnungseigentümer beschließen, zu deren Gunsten die Erneuerung der Klingel- und Briefkastenschilder erfolgt. Denkbar ist dies etwa in Fällen, in denen ein Sondereigentümer seine Wohnung häufig kurzzeitig vermietet, es somit ständig zu Mieterwechseln kommt. Dementsprechend oft wird also auch der Austausch des Klingelschildes fällig. 

Um ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, genügt grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Eigentümerversammlung. Natürlich kann dies auch im Umlaufverfahren – dann grundsätzlich mit Allstimmigkeit – beschlossen werden. Die Verrechnung der entstandenen Kosten kann dann in der Jahreseinzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers erfolgen.

FAZIT: Klingelschilder in der WEG

Obwohl es sich vermeintlich um eine bloße Kleinigkeit handelt, kann es innerhalb der WEG bezüglich Austausch des Klingelschildes und dessen Kosten zu Reibereien kommen. Da die Haussprech- bzw. Klingelanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört und die Klingelschilder Teil dessen sind, gehören diese ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum. 

Dies sorgt dafür, dass für den Austausch, etwa bei einem Mieterwechsel oder einem nicht mehr zu entziffernden Klingelschild, nicht der betreffende Wohnungseigentümer zuständig ist, sondern die WEG-Verwaltung. 

Die Kosten hierfür fallen grundsätzlich der WEG zur Last, sie werden nach Miteigentumsanteilen auf alle Wohnungseigentümer verteilt. Abweichend hiervon kann die WEG jedoch durch einen Mehrheitsbeschluss eine andere Kostenverteilung festlegen.

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