In Kassel, einer Stadt, die durch ihren Mix aus historischer Pracht und modernem Lebensgefühl besticht, stellt sich für viele Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) die Frage: Wie funktioniert eigentlich der Wechsel einer Hausverwaltung?
Seit der WEG-Reform 2020 ist dies erleichtert worden. Der Wechsel einer Hausverwaltung kann jederzeit durch einen Beschluss erfolgen, zum Beispiel im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren. Laut § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 WEG kann der Hausverwalter jederzeit, auch "grundlos", abberufen werden. Oft liegt jedoch ein wichtiger, wenn auch nicht rechtlicher, Grund vor, warum Eigentümer die aktuelle Verwaltung wechseln möchten.
Der Hausverwaltungsvertrag endet automatisch sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG). Daher bedarf es keiner zusätzlichen Kündigung. Möchte die Eigentümergemeinschaft den Vertrag vor Ablauf der sechs Monate kündigen, kann sie dies nach den im Verwaltervertrag vereinbarten Kündigungsfristen oder den gesetzlichen Bestimmungen vorzeitig tun.
In der Praxis wird häufig in Verwalterverträgen die Laufzeit an die Bestellung des Verwalters geknüpft. Das bedeutet, dass der Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach sechs Monaten endet, sobald die Abberufung des Verwalters beschlossen wird. Eine andere Möglichkeit ist die außerordentliche, fristlose Kündigung, die allerdings das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert. Bei einer solchen Kündigung endet der Vertrag mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung.
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