Der Wechsel einer Hausverwaltung in Augsburg für eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) kann jederzeit angestrebt werden. Dank der WEG-Reform 2020 ist das Verfahren nun einfacher und transparenter.
Ein solcher Wechsel kann beispielsweise im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren beschlossen werden. Ein wichtiger Grund muss aufgrund § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 WEG nicht mehr vorliegen - der Verwalter kann grundlos abberufen werden. Dies bietet den WEGs in Augsburg eine hohe Flexibilität und Kontrolle über ihre Verwaltung.
Nachdem die Abberufung erfolgt ist, endet der Verwaltervertrag automatisch nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG). Eine zusätzliche Kündigung ist somit nicht nötig. Sollte die Eigentümergemeinschaft den Vertrag vor Ablauf des halben Jahres beenden wollen, ist dies entsprechend den im Verwaltervertrag festgelegten Kündigungsfristen oder den gesetzlichen Bestimmungen möglich.
In vielen Fällen endet der Verwaltervertrag mit der Abberufung des Verwalters sofort und nicht erst nach sechs Monaten. Eine fristlose Kündigung kann als weitere Option in Betracht gezogen werden, benötigt allerdings einen wichtigen Grund.
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