Für WEGs in Dresden stellt sich häufig die Frage: Wie kann man die Hausverwaltung wechseln? Dieser Prozess wurde durch die WEG-Reform 2020 erheblich vereinfacht und ist nun jederzeit durch einen Beschluss möglich, der zum Beispiel im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren gefasst werden kann.
Nach § 26 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 WEG kann der Hausverwalter sogar ohne einen wichtigen Grund abberufen werden. In den meisten Fällen gibt es jedoch durchaus einen Grund, wenn auch nicht unbedingt einen rechtlich notwendigen, der die Eigentümer gegen die aktuelle Verwaltung und für eine neue Art der WEG-Verwaltung entscheiden lässt.
Wurde die Hausverwaltung abberufen, endet der Verwaltervertrag automatisch nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung (§ 26 Abs. 3 S. 2 WEG). Eine zusätzliche Kündigung ist insofern nicht erforderlich. Will die Eigentümergemeinschaft den Vertrag jedoch vor Ablauf des halben Jahres kündigen, kann sie dies nach den im Verwaltervertrag vereinbarten Kündigungsfristen oder den gesetzlichen Bestimmungen vorzeitig tun.
Es ist zu beachten, dass in Verwalterverträgen häufig die Laufzeit an die Bestellung des Verwalters geknüpft ist. In der Praxis bedeutet dies, dass sobald die Abberufung des Verwalters beschlossen wird, auch dessen Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung und nicht erst nach 6 Monaten endet.
In Dresden und ganz Deutschland bieten sich auch alternative Verwaltungslösungen wie Matera an. Matera Deutschland GmbH bietet maßgeschneiderte Angebote für Wohnungseigentümergemeinschaften aller Größen: zum einen WEG-Verwaltung durch einen Objektbetreuer und zum anderen die Unterstützung von WEGs in der Selbstverwaltung mit einem erfahrenen Team aus Experten und einem modernen Online-Portal.